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{'item': '7Ob266/09g; 7Ob211/12y; 7Ob81/17p; 7Ob156/20x; 7Ob154/22f'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0126072 Entscheidungsdatum23.11.2022 Geschäftszahl7Ob266/09g; 7Ob211/12y; 7Ob81/17p; 7Ob156/20x; 7Ob154/22f NormABGB §879 Abs3 E VersVG §8 Abs3 RechtssatzKlauseln, die eine Dauerrabattrückvergütung mit gleich bleibenden jährlichen Beträgen vorsehen, sodass der rückforderbare Betrag mit längerer Vertragsdauer steigt statt sinkt, widersprechen § 8 Abs 3 VersVG, weil sie insbesondere bei relativ langer Vertragsdauer einerseits den herauszugebenden „Vorteil“ übersteigen und andererseits das gesetzliche Kündigungsrecht des Konsumenten mit wirtschaftlichen Mitteln untergraben. Die Klauseln widersprechen mangels sachlicher Rechtfertigung dem Verbot der Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 879 Abs 3 ABGB.Klauseln, die eine Dauerrabattrückvergütung mit gleich bleibenden jährlichen Beträgen vorsehen, sodass der rückforderbare Betrag mit längerer Vertragsdauer steigt statt sinkt, widersprechen Paragraph 8, Absatz 3, VersVG, weil sie insbesondere bei relativ langer Vertragsdauer einerseits den herauszugebenden „Vorteil“ übersteigen und andererseits das gesetzliche Kündigungsrecht des Konsumenten mit wirtschaftlichen Mitteln untergraben. Die Klauseln widersprechen mangels sachlicher Rechtfertigung dem Verbot der Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. EntscheidungstexteTE OGH 2010-04-21 7 Ob 266/09g Beisatz: Hier: Verbandsprozess, daher keine geltungserhaltende Reduktion. (T1); Veröff: SZ 2010/39 TE OGH 2013-03-27 7 Ob 211/12y nur: Klauseln, die eine Dauerrabattrückvergütung mit gleich bleibenden jährlichen Beträgen vorsehen, sodass der rückforderbare Betrag mit längerer Vertragsdauer steigt statt sinkt, widersprechen mangels sachlicher Rechtfertigung dem Verbot der Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 879 Abs 3 ABGB. (T2)nur: Klauseln, die eine Dauerrabattrückvergütung mit gleich bleibenden jährlichen Beträgen vorsehen, sodass der rückforderbare Betrag mit längerer Vertragsdauer steigt statt sinkt, widersprechen mangels sachlicher Rechtfertigung dem Verbot der Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. (T2) Beisatz: Dies gilt auch im Unternehmergeschäft. (T3) Bem: Mit Bezugnahme auf die Entscheidungen 7 Ob 201/12b und 7Ob 226/09g, die ebenfalls Dauerrabattklauseln zum Gegenstand hatten. (T4) TE OGH 2017-12-20 7 Ob 81/17p Beisatz: Eine Klausel, die eine Dauerrabattrückvergütung vorsieht, muss daher grundsätzlich so gestaltet sein, dass sich die vom Versicherer rückforderbaren Beträge streng degressiv entwickeln; ist zwar der Prozentsatz der Rückforderung, nicht aber der sich tatsächlich errechnende Rückforderungsbetrag ausgehend von der Summe der geleisteten Prämien während der Laufzeit streng degressiv ausgestaltet, sodass während der ersten fünf Jahre die vom Versicherungsnehmer zu leistende Nachzahlung laufend ansteigt, im sechsten Jahr gleich hoch bleibt und erst danach zu sinken beginnt, wird das gesetzliche Kündigungsrecht des Konsumenten gemäß § 8 Abs 3 erster Satz VersVG für die ersten sechs Jahre der regulären Vertragslaufzeit mit wirtschaftlichen Mitteln ganz entscheidend erschwert. (T5)Beisatz: Eine Klausel, die eine Dauerrabattrückvergütung vorsieht, muss daher grundsätzlich so gestaltet sein, dass sich die vom Versicherer rückforderbaren Beträge streng degressiv entwickeln; ist zwar der Prozentsatz der Rückforderung, nicht aber der sich tatsächlich errechnende Rückforderungsbetrag ausgehend von der Summe der geleisteten Prämien während der Laufzeit streng degressiv ausgestaltet, sodass während der ersten fünf Jahre die vom Versicherungsnehmer zu leistende Nachzahlung laufend ansteigt, im sechsten Jahr gleich hoch bleibt und erst danach zu sinken beginnt, wird das gesetzliche Kündigungsrecht des Konsumenten gemäß Paragraph 8, Absatz 3, erster Satz VersVG für die ersten sechs Jahre der regulären Vertragslaufzeit mit wirtschaftlichen Mitteln ganz entscheidend erschwert. (T5) TE OGH 2020-11-25 7 Ob 156/20x vgl; Beisatz: Hier: Die vom Versicherer rückforderbaren Beträge entwickeln sich nicht streng degressiv, wenn der Prozentsatz der Rückzahlungsverpflichtung für die ersten drei Jahre unverändert 70 % beträgt, was unstrittig jedenfalls dazu führt, dass bei einer Vertragsauflösung nach einem bzw. zwei vollen Versicherungsjahren der Versicherungsnehmer mehr zurückzahlen muss, als er an Rabatt erhalten hat. (T6) Anm: Veröff: SZ 2020/106Anmerkung, Veröff: SZ 2020/106 TE OGH 2022-11-23 7 Ob 154/22f Beisatz: Hier: Auch bei einer als "Laufzeitvorteil" mit "Nachschussprämie" bezeichneten Klausel ist die Rechtsprechung zu Dauerrabattklauseln anwendbar. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126072

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.