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{'item': '3Ob17/10m; 1Ob98/12m; 4Ob38/13m; 2Ob194/14i; 5Ob121/15b; 3Ob257/15p; 5Ob187/16k; 4Ob238/17d; 9Ob66/17x; 9Ob34/18t; 2Ob93/19v; 7Ob211/20k; 3O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125886 Entscheidungsdatum22.12.2021 Geschäftszahl3Ob17/10m; 1Ob98/12m; 4Ob38/13m; 2Ob194/14i; 5Ob121/15b; 3Ob257/15p; 5Ob187/16k; 4Ob238/17d; 9Ob66/17x; 9Ob34/18t; 2Ob93/19v; 7Ob211/20k; 3Ob87/21x; 1Ob208/21a; 6Ob205/21x NormAußStrG 2005 §141 ZPO §219 RechtssatzDer Erbe des Betroffenen hat nach der maßgeblichen Rechtsnorm des § 219 Abs 1 ZPO iVm § 22 AußStrG, dem § 141 AußStrG nicht entgegen steht, ein Recht auf Akteneinsicht in den Sachwalterschaftsakt, soweit dieser Einkommens- und Vermögensangelegenheiten betrifft.Der Erbe des Betroffenen hat nach der maßgeblichen Rechtsnorm des Paragraph 219, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 22, AußStrG, dem Paragraph 141, AußStrG nicht entgegen steht, ein Recht auf Akteneinsicht in den Sachwalterschaftsakt, soweit dieser Einkommens- und Vermögensangelegenheiten betrifft. EntscheidungstexteTE OGH 2010-04-28 3 Ob 17/10m TE OGH 2012-08-01 1 Ob 98/12m Auch TE OGH 2013-06-18 4 Ob 38/13m Vgl auch; Beisatz: Auch ein (sonst) als „rechtlich“ zu wertendes Interesse an der Beschaffung von Beweismitteln für eine Testamentsanfechtung verschafft dem Erben nicht das Recht zur Einsicht in Aktenteile des Sachwalteraktes, die sich auf den Geisteszustand des Betroffenen beziehen. (T1) TE OGH 2015-06-08 2 Ob 194/14i Vgl; Beisatz: Werden (aber) in einem Verlassenschaftsverfahren einander widersprechende Erbantrittserklärungen abgegeben, ohne dass ein Einigungsversuch durch den Gerichtskommissär gemäß § 160 AußStrG gelingt, und ist daher das Verfahren in das Stadium der Entscheidung über das Erbrecht eingetreten, erscheint es auch unter dem Gesichtspunkt des Zwecks des Sachwalterschaftsverfahrens sinnvoll, in bestimmt und einzeln oder zumindest nach Gattungsmerkmalen zu bezeichnende (zB den Gesundheitszustand des Erblassers betreffende), relevante Teile des Sachwalterschaftsakts Einsicht zu gewähren. Um dem besonderen Schutzgedanken des Sachwalterschaftsverfahrens Rechnung zu tragen, ist aber zu verlangen, dass jeweils konkret dargelegt wird, warum die jeweiligen Aktenteile geeignet sind, die Erforschung des wahren letzten Willens des Erblassers substantiell zu verbessern. Damit soll letztlich sichergestellt werden, dass bei der Entscheidung über das Erbrecht sämtliche relevanten Erkenntnisquellen genutzt werden, die den wahren Willen des Erblassers zutage fördern können. (T2); Veröff: SZ 2015/54Vgl; Beisatz: Werden (aber) in einem Verlassenschaftsverfahren einander widersprechende Erbantrittserklärungen abgegeben, ohne dass ein Einigungsversuch durch den Gerichtskommissär gemäß Paragraph 160, AußStrG gelingt, und ist daher das Verfahren in das Stadium der Entscheidung über das Erbrecht eingetreten, erscheint es auch unter dem Gesichtspunkt des Zwecks des Sachwalterschaftsverfahrens sinnvoll, in bestimmt und einzeln oder zumindest nach Gattungsmerkmalen zu bezeichnende (zB den Gesundheitszustand des Erblassers betreffende), relevante Teile des Sachwalterschaftsakts Einsicht zu gewähren. Um dem besonderen Schutzgedanken des Sachwalterschaftsverfahrens Rechnung zu tragen, ist aber zu verlangen, dass jeweils konkret dargelegt wird, warum die jeweiligen Aktenteile geeignet sind, die Erforschung des wahren letzten Willens des Erblassers substantiell zu verbessern. Damit soll letztlich sichergestellt werden, dass bei der Entscheidung über das Erbrecht sämtliche relevanten Erkenntnisquellen genutzt werden, die den wahren Willen des Erblassers zutage fördern können. (T2); Veröff: SZ 2015/54 TE OGH 2015-07-14 5 Ob 121/15b Vgl auch; Beisatz: § 141 AußStrG steht in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich dem Begehren eines Dritten auf Akteneinsicht in einem Sachwalterschaftsverfahren auch dann entgegen, wenn er ein berechtigtes (rechtliches) Interesse daran geltend machen kann. (T3)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 141, AußStrG steht in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich dem Begehren eines Dritten auf Akteneinsicht in einem Sachwalterschaftsverfahren auch dann entgegen, wenn er ein berechtigtes (rechtliches) Interesse daran geltend machen kann. (T3) TE OGH 2016-01-20 3 Ob 257/15p Auch; Beis wie T3 TE OGH 2016-10-25 5 Ob 187/16k Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Auf eine Stellung als (hier: Allein)Erbe und Rechtsnachfolger einer Betroffenen als Partei des Sachwalterschaftsverfahrens kann sich ein Erbe nur in Bezug auf jene Teile des Sachwalterschaftsakts berufen, die vermögensrechtliche Belange betreffen. Nur insofern tritt er in die Rechte der Betroffenen ein. In Bezug auf die Einsicht in jene Aktenbestandteile, die sich auf den höchstpersönlichen Lebensbereich der Betroffenen beziehen, ist er wie jeder andere verfahrensfremde Dritte zu behandeln. (T4) TE OGH 2017-12-21 4 Ob 238/17d Auch; Beis wie T2; Beisatz: Kann auch gewährt werden, wenn der Verstorbene potentielle Nachlassgegenstände zu Lebzeiten verschleudert und konkret dargetan wird, dass die Handlungen seinem wahren Willen widersprechen. (T5) TE OGH 2017-11-28 9 Ob 66/17x Auch; Beis wie T3 TE OGH 2018-05-17 9 Ob 34/18t Auch; Beisatz: Einer von zumindest zwei (bloß) erbantrittserklärten Erben hat jedenfalls gegen den ausdrücklichen Willen eines anderen erbantrittserklärten Erben kein Akteneinsichtsrecht nach § 141 AußStrG bezüglich der Einkommens- und Vermögensangelegenheiten. (T6)Auch; Beisatz: Einer von zumindest zwei (bloß) erbantrittserklärten Erben hat jedenfalls gegen den ausdrücklichen Willen eines anderen erbantrittserklärten Erben kein Akteneinsichtsrecht nach Paragraph 141, AußStrG bezüglich der Einkommens- und Vermögensangelegenheiten. (T6) TE OGH 2019-06-25 2 Ob 93/19v Vgl auch; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2020-12-17 7 Ob 211/20k Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2021-06-24 3 Ob 87/21x vgl; Beisatz ähnlich wie T5 Anm: Veröff: SZ 2021/65Anmerkung, Veröff: SZ 2021/65 TE OGH 2021-11-16 1 Ob 208/21a Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2021-12-22 6 Ob 205/21x Vgl; Beisatz: Hier: § 141 Abs 1 AußStrG idF 2. ErwSchG; Keine Akteneinsicht für potentielle Erben, die keine Erbantrittserklärung abgegeben haben. (T7)Vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 141, Absatz eins, AußStrG in der Fassung 2. ErwSchG; Keine Akteneinsicht für potentielle Erben, die keine Erbantrittserklärung abgegeben haben. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125886

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.