RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125846 Entscheidungsdatum05.05.2010 Geschäftszahl7Ob34/10s; 4Ob66/10z; 6Ob216/10y; 2Ob230/10b; 3Ob25/11i; 8Ob67/11b; 3Ob126/11t; 2Ob164/12z; 2Ob197/13d; 8ObA69/13z NormZPO §54 Abs1a; RATG TP2.I.1.e); RATG §11 RechtssatzFür erfolgreiche Einwendungen, die zur Reduktion des Kostenzuspruchs führen, gebührt Kostenersatz auf Basis des § 11 RATG per analogiam nach TP 2.I.1.
- e)RATG. Die Einwendungen der in der Hauptsache obsiegenden Partei begründen keinen Kostenersatzanspruch, denn § 50 Abs 2 ZPO gilt nur für Rechtsmittel und ist auf Einwendungen nicht anwendbar. Es würde auch den Zweck der Bestimmung, die Kostenentscheidung für das Gericht zu erleichtern, völlig unterlaufen, müsste man hypothetisch nachvollziehen, ob Einwendungen gegen eine der Kostenentscheidung gar nicht zugrunde liegende Kostennote erfolgreich wären.Für erfolgreiche Einwendungen, die zur Reduktion des Kostenzuspruchs führen, gebührt Kostenersatz auf Basis des Paragraph 11, RATG per analogiam nach TP 2.I.1.
- e)RATG. Die Einwendungen der in der Hauptsache obsiegenden Partei begründen keinen Kostenersatzanspruch, denn Paragraph 50, Absatz 2, ZPO gilt nur für Rechtsmittel und ist auf Einwendungen nicht anwendbar. Es würde auch den Zweck der Bestimmung, die Kostenentscheidung für das Gericht zu erleichtern, völlig unterlaufen, müsste man hypothetisch nachvollziehen, ob Einwendungen gegen eine der Kostenentscheidung gar nicht zugrunde liegende Kostennote erfolgreich wären. EntscheidungstexteTE OGH 2010-05-05 7 Ob 34/10s Veröff: SZ 2010/50 TE OGH 2010-07-13 4 Ob 66/10z Vgl; Beisatz: Frage, ob im Einwendungsverfahren nach § 54 Abs 1a ZPO im Obsiegensfall Kostenersatz gebührt. (T1)Vgl; Beisatz: Frage, ob im Einwendungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz eins a, ZPO im Obsiegensfall Kostenersatz gebührt. (T1) Beisatz: Einwendungen gegen im Sicherungsverfahren verzeichnete Kosten führen ungeachtete ihrer inhaltlichen Berechtigung schon deshalb zu keiner Ersatzpflicht, weil § 54 Abs 1a ZPO sowohl nach ihrem Wortlaut, als auch nach den Materialien ausschließlich das gemäß § 193 ZPO am Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz zu übergebende Kostenverzeichnis betrifft. Damit sind von der Regelung sämtliche anderen Konstellationen ausgeschlossen, in denen eine Partei während des Verfahrens erster Instanz Kosten verzeichnet. (T2)Beisatz: Einwendungen gegen im Sicherungsverfahren verzeichnete Kosten führen ungeachtete ihrer inhaltlichen Berechtigung schon deshalb zu keiner Ersatzpflicht, weil Paragraph 54, Absatz eins a, ZPO sowohl nach ihrem Wortlaut, als auch nach den Materialien ausschließlich das gemäß Paragraph 193, ZPO am Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz zu übergebende Kostenverzeichnis betrifft. Damit sind von der Regelung sämtliche anderen Konstellationen ausgeschlossen, in denen eine Partei während des Verfahrens erster Instanz Kosten verzeichnet. (T2) Veröff: SZ 2010/82 TE OGH 2010-11-17 6 Ob 216/10y Vgl TE OGH 2011-03-29 2 Ob 230/10b Auch; nur: Die Einwendungen der in der Hauptsache obsiegenden Partei begründen keinen Kostenersatzanspruch. (T3) TE OGH 2011-06-09 3 Ob 25/11i Auch TE OGH 2011-10-24 8 Ob 67/11b Auch; nur T3 TE OGH 2011-12-14 3 Ob 126/11t Auch; nur: Für erfolgreiche Einwendungen, die zur Reduktion des Kostenzuspruchs führen, gebührt Kostenersatz auf Basis des § 11 RATG per analogiam nach TP 2.I.1.
- e)RATG. Die Einwendungen der in der Hauptsache obsiegenden Partei begründen keinen Kostenersatzanspruch. (T4)Auch; nur: Für erfolgreiche Einwendungen, die zur Reduktion des Kostenzuspruchs führen, gebührt Kostenersatz auf Basis des Paragraph 11, RATG per analogiam nach TP 2.I.1.
- e)RATG. Die Einwendungen der in der Hauptsache obsiegenden Partei begründen keinen Kostenersatzanspruch. (T4) TE OGH 2013-08-29 2 Ob 164/12z Auch; nur T3 TE OGH 2013-12-19 2 Ob 197/13d Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Berufungsbeantwortung im Kostenpunkt durch obsiegende Klägerin. (T5) TE OGH 2014-06-26 8 ObA 69/13z Vgl auch; Beisatz: Der Ersatz der Kosten von Einwendungen der ( in der Hauptsache obsiegenden) Klägerin gegen die von der Beklagten für das Zwischenverfahren vor dem EuGH geltend gemachten Kosten ist nicht vorgesehen. (T6); Veröff: SZ 2014/63 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125846