A1;
H3ABGB §918 römisch drei, ABGB §921;
A1;
Bei fehlerhafter Anlageberatung gebührt der Vertrauensschaden, der konkret oder abstrakt berechnet werden kann und jedenfalls im rechnerischen Vermögensschaden besteht. Erfolgt die Schadenszufügung aber im Rahmen der Abwicklung eines Vermögensverwaltungsvertrags, so haftet der pflichtwidrig handelnde Vertragspartner für den Nichterfüllungsschaden. Im Fall einer vereinbarten Gesamtstrategie ist das Ergebnis der pflichtwidrigen Vermögensverwaltung der fiktiven Entwicklung des Portfolios unter Zugrundelegung einer ‑ aus Sicht ex ante ‑ vertragskonformen Gesamtstrategie gegenüberzustellen. Das Begehren auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens ist unabhängig davon zulässig, ob der Anleger die noch in seinem Vermögen befindlichen Wertpapiere verkauft hat oder Naturalrestitution geltend macht. EntscheidungstexteTE OGH 2010-05-11 9 Ob 85/09d Veröff: SZ 2010/53 TE OGH 2011-12-22 1 Ob 181/11s nur: Bei fehlerhafter Anlageberatung gebührt der Vertrauensschaden. Erfolgt die Schadenszufügung aber im Rahmen der Abwicklung eines Vermögensverwaltungsvertrags, so haftet der pflichtwidrig handelnde Vertragspartner für den Nichterfüllungsschaden. Im Fall einer vereinbarten Gesamtstrategie ist das Ergebnis der pflichtwidrigen Vermögensverwaltung der fiktiven Entwicklung des Portfolios unter Zugrundelegung einer ‑ aus Sicht ex ante ‑ vertragskonformen Gesamtstrategie gegenüberzustellen. (T1) TE OGH 2013-01-23 3 Ob 230/12p Auch; Beisatz: Der Schaden wegen fehlerhafter Abschlussprüfung ist einem Schaden wegen pflichtwidriger Anlageberatung vergleichbar. (T2); Veröff: SZ 2013/3 TE OGH 2013-01-29 10 Ob 7/12w nur: Bei fehlerhafter Anlageberatung gebührt der Vertrauensschaden, der konkret oder abstrakt berechnet werden kann und jedenfalls im rechnerischen Vermögensschaden besteht. (T3) TE OGH 2013-02-26 10 Ob 58/12w Auch TE OGH 2013-02-26 10 Ob 56/12a Auch TE OGH 2013-02-20 3 Ob 231/12k Auch; Beis wie T2 TE OGH 2013-04-29 1 Ob 238/12z Auch; Beis wie T2 TE OGH 2013-03-19 4 Ob 165/12m Auch; Beis wie T2 TE OGH 2013-10-29 9 Ob 44/13f Vgl auch; Beisatz: Zur Erleichterung der Schadensermittlung kommt eine Heranziehung der Bestimmung des § 273 Abs 1
in Betracht (so schon 9 Ob85/09d). (T4)Vgl auch; Beisatz: Zur Erleichterung der Schadensermittlung kommt eine Heranziehung der Bestimmung des Paragraph 273, Absatz eins,
in Betracht (so schon 9 Ob85/09d). (T4) Beisatz: Hier: 2. Rechtsgang zu 9 Ob 85/09d. (T5) TE OGH 2013-12-17 4 Ob 135/13a Vgl auch TE OGH 2015-03-12 7 Ob 21/15m nur T1; Beisatz: Eine isolierte Betrachtung der Entwicklung einzelner im Portfolio gehaltener Wertpapiere kommt ebensowenig in Betracht wie eine Zergliederung der im Rahmen der Gesamtstrategie erfolgten Erwerbsvorgänge in vertragsgemäße und vertragswidrige Tradings. (T6) TE OGH 2016-06-28 10 Ob 62/15p Auch TE OGH 2020-04-01 1 Ob 159/19t Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125829
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.