RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0126061 Entscheidungsdatum30.01.2024 Geschäftszahl8Ob145/09w; 3Ob154/12m; 6Ob108/13w; 8Ob66/16p; 1Ob201/16i; 8Ob104/20g; 9Ob78/21t; 1Ob160/23w NormABGB §1311 BWG §40 BWG §41 FM-GwG §7 Abs11 RechtssatzDer Zweck der Geldwäschevorschriften des BWG, insbesondere auch des § 41 leg cit, liegt in der Heranziehung der Finanzinstitute zur Unterstützung der Aufsichts- und Strafbehörden bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und demnach in der Verfolgung von Allgemeininteressen. Diese Bestimmungen sind aber keine Schutznormen zugunsten einzelner Geschädigter aus der Geldwäsche vorangegangenen Vor(straf)taten.Der Zweck der Geldwäschevorschriften des BWG, insbesondere auch des Paragraph 41, leg cit, liegt in der Heranziehung der Finanzinstitute zur Unterstützung der Aufsichts- und Strafbehörden bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und demnach in der Verfolgung von Allgemeininteressen. Diese Bestimmungen sind aber keine Schutznormen zugunsten einzelner Geschädigter aus der Geldwäsche vorangegangenen Vor(straf)taten. EntscheidungstexteTE OGH 2010-05-19 8 Ob 145/09w Unter Bezugnahme auf die BGH-Judikatur und die Literatur. (T1); Veröff: SZ 2010/57 TE OGH 2012-09-19 3 Ob 154/12m Auch TE OGH 2014-08-28 6 Ob 108/13w Auch; Beisatz: §§ 22 ff BWG stellen kein Schutzgesetz zugunsten des Kreditinstituts dar. (T2)Auch; Beisatz: Paragraphen 22, ff BWG stellen kein Schutzgesetz zugunsten des Kreditinstituts dar. (T2) TE OGH 2016-11-25 8 Ob 66/16p Auch; Beisatz: Hier: § 31 Abs 1 zweiter Satz BWG. (T3); Veröff: SZ 2016/128Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 31, Absatz eins, zweiter Satz BWG. (T3); Veröff: SZ 2016/128 TE OGH 2017-02-27 1 Ob 201/16i Vgl TE OGH 2021-02-23 8 Ob 104/20g Vgl; Beisatz: Hier. Der Verbotszweck des § 7 Abs 11 FM-GwG verhält sich „neutral“ zur Frage, ob der anonyme Mietvertrag über ein Schließfach teilweise – eben ohne Beibehaltung der Anonymität – aufrecht bleibt. (T4)Vgl; Beisatz: Hier. Der Verbotszweck des Paragraph 7, Absatz 11, FM-GwG verhält sich „neutral“ zur Frage, ob der anonyme Mietvertrag über ein Schließfach teilweise – eben ohne Beibehaltung der Anonymität – aufrecht bleibt. (T4) TE OGH 2022-02-17 9 Ob 78/21t Vgl; Beisatz: Hier: Prüfung der Schlüssigkeit der Klage hinsichtlich §§ 5 ff FM-GwG. (T5)Vgl; Beisatz: Hier: Prüfung der Schlüssigkeit der Klage hinsichtlich Paragraphen 5, ff FM-GwG. (T5) TE OGH 2024-01-30 1 Ob 160/23w vgl; Beisatz: Hier: zu § 8b Abs 3 RAO. Die Klägerin behauptet eine erst nach ihrer Überweisung stattgefundene Veruntreuung des Geldes. (T6)vgl; Beisatz: Hier: zu Paragraph 8 b, Absatz 3, RAO. Die Klägerin behauptet eine erst nach ihrer Überweisung stattgefundene Veruntreuung des Geldes. (T6) Beisatz: Geldwäschebestimmungen wie § 8b Abs 3 RAO aF zielen ganz allgemein nicht darauf ab, das Überweisen von Mitteln zu verhindern, die später allenfalls veruntreut werden. (T7)Beisatz: Geldwäschebestimmungen wie Paragraph 8 b, Absatz 3, RAO aF zielen ganz allgemein nicht darauf ab, das Überweisen von Mitteln zu verhindern, die später allenfalls veruntreut werden. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126061
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