OGH Rechtssatz RS0125883 (3Ob38/10z)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125883 Entscheidungsdatum26.05.2010 Geschäftszahl3Ob38/10z NormABGB §1404; ZPO §235; KO §112; KO §113 RechtssatzWird das Verfahren über ein auf Erfüllungsübernahme (§ 1404 ABGB) gestütztes, auf die Zahlung an die Gläubiger des Klägers gerichtetes Klagebegehren vor Streitanhängigkeit gemäß § 7 KO unterbrochen, meldete der Kläger aber in der Folge im Konkursverfahren eine unbedingte Konkursforderung an (verlangte er also damit inhaltlich Zahlung an sich) ist der Prozessweg trotz der Umstellung des Klagebegehrens bei Aufnahme (Fortsetzung) des gerichtsanhängigen Verfahrens (§§ 110, 113 KO) ohne Verstoß gegen das im Prüfungsprozess geltende Verbot der Klageänderung zulässig.Wird das Verfahren über ein auf Erfüllungsübernahme (Paragraph 1404, ABGB) gestütztes, auf die Zahlung an die Gläubiger des Klägers gerichtetes Klagebegehren vor Streitanhängigkeit gemäß Paragraph 7, KO unterbrochen, meldete der Kläger aber in der Folge im Konkursverfahren eine unbedingte Konkursforderung an (verlangte er also damit inhaltlich Zahlung an sich) ist der Prozessweg trotz der Umstellung des Klagebegehrens bei Aufnahme (Fortsetzung) des gerichtsanhängigen Verfahrens (Paragraphen 110, 113, KO) ohne Verstoß gegen das im Prüfungsprozess geltende Verbot der Klageänderung zulässig.
EntscheidungstexteTE OGH 2010-05-26 3 Ob 38/10z