RIS Dokument GerichtAUSL EGMR, OGH RechtssatznummerRS0128030 Entscheidungsdatum22.01.2019 GeschäftszahlBsw36659/04; Bsw25551/05; Bsw26118/10; 15Os154/14g (15Os81/15y; 15Os82/15w); 15Os115/14x; Bsw17502/07; Bsw77/07; Bsw2130/10; Bsw65048/13 NormStPO §363a StPO §363b Abs2 MRK Art35 Abs3 litb RechtssatzDas Element des „Fehlens eines erheblichen Nachteils“ im Zulässigkeitskriterium des Art 35 Abs 3 lit b MRK bezieht sich auf Kriterien wie die finanziellen Auswirkungen der Streitsache oder das, was für den Bf. in der Angelegenheit auf dem Spiel steht.Das Element des „Fehlens eines erheblichen Nachteils“ im Zulässigkeitskriterium des Artikel 35, Absatz 3, Litera b, MRK bezieht sich auf Kriterien wie die finanziellen Auswirkungen der Streitsache oder das, was für den Bf. in der Angelegenheit auf dem Spiel steht. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR, OGH 2010-06-01 Bsw 36659/04 Beisatz: Hier: Kein erheblicher Nachteil durch Abweisung einer Berufung gegen Urteil, mit dem eine Schadenersatzklage über € 90,- abgewiesen worden war. (T1) Bemerkung: Adrian Mihai Ionescu gg. Rumänien (T1a); Veröff: NL 2010,145 TE AUSL EGMR 2010-07-01 Bsw 25551/05 Beisatz: Hier: Kein erheblicher Nachteil durch Auferlegung von Gerichtsgebühren in der Höhe von umgerechnet weniger als einem Euro. (Vladimir Petrovich Korolev gg. Russland) (T2) Veröff: NL 2010,207 TE AUSL EGMR, OGH 2013-03-14 Bsw 26118/10 Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der Schwere der Verletzung müssen auch die subjektive Wahrnehmung des Beschwerdeführers und der objektive Streitgegenstand berücksichtigt werden. (Eon gg. Frankreich) (T3) Beisatz: Hier: Keine Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Fehlens eines erheblichen Nachteils, obwohl über den Beschwerdeführer nur eine Strafe von EUR 30,- verhängt wurde, die nur im Fall eines Rückfalls zu bezahlen war. (Eon gg. Frankreich) (T4) Veröff: NL 2013,98 TE OGH 2015-08-26 15 Os 154/14g Auch; Beisatz: Gilt auch im Erneuerungsverfahren nach § 363a StPO. Hier: Kosten eines Medienrechtsverfahrens von 495,83 Euro. (T5)Auch; Beisatz: Gilt auch im Erneuerungsverfahren nach Paragraph 363 a, StPO. Hier: Kosten eines Medienrechtsverfahrens von 495,83 Euro. (T5) TE OGH 2015-10-07 15 Os 115/14x Auch; Beis ähnlich wie T5 TE AUSL EGMR 2014-02-25 Bsw 17502/07 Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Anwendbarkeit von Art 35 Abs 3 lit b MRK auf Beschwerde über die Eintreibung eines Betrags von umgerechnet EUR 129.000,-. (Avotins gg. Lettland) (T6)Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Anwendbarkeit von Artikel 35, Absatz 3, Litera b, MRK auf Beschwerde über die Eintreibung eines Betrags von umgerechnet EUR 129.000,-. (Avotins gg. Lettland) (T6) Veröff: NL 2014,41 TE AUSL EGMR 2014-01-07 Bsw 77/07 Veröff: NL 2014,54 TE AUSL EGMR 2015-11-12 Bsw 2130/10 Auch; Beisatz: Bei der Feststellung, ob die Verletzung eines Rechts das Mindestmaß an Schwere erreicht, müssen mitunter folgende Faktoren berücksichtigt werden: die Natur des Rechts, das angeblich verletzt wird, die Schwere der Auswirkungen der behaupteten Verletzung auf die Ausübung eines Rechts und/oder die möglichen Auswirkungen der behaupteten Verletzung auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers. (El Kaada gg. Deutschland) (T7) Beisatz: Hier: Die ungerechtfertigte Behauptung von Amtsträgern, der Beschwerdeführer habe eine Straftat begangen, hat eine erhebliche Auswirkung auf das persönliche Ansehen und auf die Fairness des Verfahrens und begründet somit einen erheblichen Nachteil. (El Kaada gg. Deutschland) (T8) Veröff: NL 2015,499 TE AUSL 2019-01-22 Bsw 65048/13 vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2010:RS0128030
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