RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125933 Entscheidungsdatum01.06.2010 Geschäftszahl10Ob25/10i; 10Ob45/10f; 10Ob70/10g; 10Ob84/10s; 10Ob90/10y; 10Ob88/10d; 10Ob15/12x; 10Ob1/13i; 10Ob51/12s; 10Ob60/12i; 10Ob19/13m; 10Ob74/14a; 10Ob67/14x; 10Ob19/16s; 10Ob54/16p; 10Ob67/17a NormUVG §2 Abs1; Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung allg; Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit allg; Verordnung (EU) Nr 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 32011R0492 Freizügigkeitsverordnung allgUVG §2 Abs1; Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung allg; Verordnung (EG) Nr 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit allg; Verordnung (EU) Nr 492 aus 2011, des Europäischen Parlaments und des Rates 32011R0492 Freizügigkeitsverordnung allg RechtssatzMit
- 2010 wurde die VO 1408/71 von der neuen Koordinierungsverordnung, der VO (EG) 883/2004, abgelöst. Durch den Eintrag in den Anhang I sind österreichische Unterhaltsvorschüsse, die in der Rechtsprechung des EuGH als Familienleistungen qualifiziert wurden, vom Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 ausdrücklich ausgenommen worden.Mit
- 2010 wurde die VO 1408/71 von der neuen Koordinierungsverordnung, der VO (EG) 883 aus 2004,, abgelöst. Durch den Eintrag in den Anhang römisch eins sind österreichische Unterhaltsvorschüsse, die in der Rechtsprechung des EuGH als Familienleistungen qualifiziert wurden, vom Anwendungsbereich der VO (EG) 883 aus 2004, ausdrücklich ausgenommen worden. EntscheidungstexteTE OGH 2010-06-01 10 Ob 25/10i TE OGH 2010-10-05 10 Ob 45/10f Auch; Beisatz: Dies bedeutet, dass seit dem
- 2010 Unterhaltsvorschüsse im Unionsrechtskontext nicht mehr auf Grundlage des europäischen Koordinierungsrechts in Gestalt der VO (EG) 883/2004 zu beurteilen sind. Die vom EuGH für den österreichischen Unterhaltsvorschuss in der Rechtssache Humer (vgl EuGH
- 2002, Rs C‑255/99, Humer, Slg 2002, I‑1205) nach der VO (EWG) 1408/71 statuierte Exportverpflichtung für Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, besteht aufgrund der Unanwendbarkeit des Koordinierungsrechts nicht mehr. (T1); Veröff: SZ 2010/120Auch; Beisatz: Dies bedeutet, dass seit dem
- 2010 Unterhaltsvorschüsse im Unionsrechtskontext nicht mehr auf Grundlage des europäischen Koordinierungsrechts in Gestalt der VO (EG) 883 aus 2004, zu beurteilen sind. Die vom EuGH für den österreichischen Unterhaltsvorschuss in der Rechtssache Humer vergleiche EuGH
- 2002, Rs C‑255/99, Humer, Slg 2002, I‑1205) nach der VO (EWG) 1408/71 statuierte Exportverpflichtung für Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, besteht aufgrund der Unanwendbarkeit des Koordinierungsrechts nicht mehr. (T1); Veröff: SZ 2010/120 TE OGH 2010-10-19 10 Ob 70/10g Auch; Beis wie T1 TE OGH 2010-12-21 10 Ob 84/10s Auch; Beis wie T1 TE OGH 2011-02-01 10 Ob 90/10y Auch; Beis wie T1 TE OGH 2011-02-01 10 Ob 88/10d Auch; Beis wie T1 TE OGH 2012-04-12 10 Ob 15/12x Vgl aber; Beisatz: Obwohl Unterhaltsvorschüsse seit dem
- 2010 vom Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 ausgenommen sind, kann ein Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen dennoch bestehen, wenn ein Kind mit der Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaats seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat und der Elternteil, mit dem ein gemeinsamer Aufenthalt besteht, in Österreich einer sozialversicherungspflichtigen - und somit ausreichend ins Gewicht fallenden - unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. (T2); Bem: Siehe auch RS
- (T3)Vgl aber; Beisatz: Obwohl Unterhaltsvorschüsse seit dem
- 2010 vom Anwendungsbereich der VO (EG) 883 aus 2004, ausgenommen sind, kann ein Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen dennoch bestehen, wenn ein Kind mit der Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaats seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat und der Elternteil, mit dem ein gemeinsamer Aufenthalt besteht, in Österreich einer sozialversicherungspflichtigen - und somit ausreichend ins Gewicht fallenden - unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. (T2); Bem: Siehe auch RS
- (T3) TE OGH 2013-01-29 10 Ob 1/13i Veröff: SZ 2013/12 TE OGH 2013-02-26 10 Ob 51/12s TE OGH 2013-06-25 10 Ob 60/12i Beis wie T1 nur: Dies bedeutet, dass seit dem
- 2010 Unterhaltsvorschüsse im Unionsrechtskontext nicht mehr auf Grundlage des europäischen Koordinierungsrechts in Gestalt der VO (EG) 883/2004 zu beurteilen sind. (T4)Beis wie T1 nur: Dies bedeutet, dass seit dem
- 2010 Unterhaltsvorschüsse im Unionsrechtskontext nicht mehr auf Grundlage des europäischen Koordinierungsrechts in Gestalt der VO (EG) 883 aus 2004, zu beurteilen sind. (T4) TE OGH 2013-10-22 10 Ob 19/13m Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2013/98 TE OGH 2014-12-16 10 Ob 74/14a Beis wie T1 TE OGH 2015-03-24 10 Ob 67/14x Auch TE OGH 2016-06-28 10 Ob 19/16s TE OGH 2017-01-24 10 Ob 54/16p Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH in Auslegung des Art 39 EG (jetzt Art 45 AEUV) und der VO (EWG) 1612/68 besteht das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisungen Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. (T5)Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH in Auslegung des Artikel 39, EG (jetzt Artikel 45, AEUV) und der VO (EWG) 1612/68 besteht das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisungen Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. (T5) Beisatz: Die Frage, ob ein Unterordnungsverhältnis im Sinn der zuvor angeführten Definition des Arbeitnehmerbegriffs vorliegt, ist in jedem Einzelfall nach Maßgabe aller Gesichtspunkte und aller Umstände zu beantworten, die die Beziehungen zwischen den Beteiligten kennzeichnen. (T6) TE OGH 2017-12-20 10 Ob 67/17a Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125933