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{'item': '12Os39/10t; 13Os45/11h; 11Os116/11k; 13Os2/12m; 12Os148/12z; 14Os33/17k; 13Os78/17w; 15Os53/23t; 11Os23/24b (11Os24/24z; 11Os25/24x); 14Os81

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0126213 Entscheidungsdatum21.01.2025 Geschäftszahl12Os39/10t; 13Os45/11h; 11Os116/11k; 13Os2/12m; 12Os148/12z; 14Os33/17k; 13Os78/17w; 15Os53/23t; 11Os23/24b (11Os24/24z; 11Os25/24x); 14Os81/24d; 14Os71/24h; 11Os112/24s NormSMG §27 Abs1 Z1 B SMG §28a Abs1 Rechtssatz§ 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG ist bei einem an den Erwerb und Besitz anschließenden, mit von vornherein bestehenden Additionsvorsatz vorgenommenen Überlassen derselben Substanz an andere nach Überschreiten der Grenzmenge und damit ab Tatbestandsmäßigkeit iSd § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG subsidiär zum bereits verwirklichten Verbrechen des Suchtgifthandels.Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG ist bei einem an den Erwerb und Besitz anschließenden, mit von vornherein bestehenden Additionsvorsatz vorgenommenen Überlassen derselben Substanz an andere nach Überschreiten der Grenzmenge und damit ab Tatbestandsmäßigkeit iSd Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG subsidiär zum bereits verwirklichten Verbrechen des Suchtgifthandels. EntscheidungstexteTE OGH 2010-06-10 12 Os 39/10t TE OGH 2011-07-14 13 Os 45/11h vgl; Beisatz: Erwirbt und besitzt der Täter Suchtgift in nicht nach § 28 Abs 1 SMG qualifizierter Weise zum Zweck des Weiterverkaufs, werden aufgrund prinzipiell identer Sachlage Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG durch sodann in Bezug auf dieselbe Suchtgiftmenge verwirklichte Verbrechen nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG als stillschweigend subsidiär verdrängt. (T1)vgl; Beisatz: Erwirbt und besitzt der Täter Suchtgift in nicht nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG qualifizierter Weise zum Zweck des Weiterverkaufs, werden aufgrund prinzipiell identer Sachlage Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG durch sodann in Bezug auf dieselbe Suchtgiftmenge verwirklichte Verbrechen nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG als stillschweigend subsidiär verdrängt. (T1) TE OGH 2011-11-17 11 Os 116/11k Beisatz: Erwirbt und besitzt der Angeklagte daneben eine weitere Menge zum eigenen Gebrauch, kommt ihm die Privilegierung nach § 27 Abs 2 SMG zugute. (T2); Beisatz: Zur Spezialität von § 28a Abs 1 SMG zu § 27 Abs 4 Z 1 SMG siehe RS0127300. (T3)Beisatz: Erwirbt und besitzt der Angeklagte daneben eine weitere Menge zum eigenen Gebrauch, kommt ihm die Privilegierung nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG zugute. (T2); Beisatz: Zur Spezialität von Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG zu Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer eins, SMG siehe RS0127300. (T3) TE OGH 2012-03-08 13 Os 2/12m Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Erwirbt und besitzt ein Täter Suchtgift, werden dadurch verwirklichte Vergehen nach § 27 Abs 1 Z 1 SMG durch sodann in Bezug auf dieselbe Suchtgiftmenge begangene Verbrechen nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (A) als stillschweigend subsidiär verdrängt. (T4)Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Erwirbt und besitzt ein Täter Suchtgift, werden dadurch verwirklichte Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, SMG durch sodann in Bezug auf dieselbe Suchtgiftmenge begangene Verbrechen nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG (A) als stillschweigend subsidiär verdrängt. (T4) TE OGH 2012-12-13 12 Os 148/12z Auch; Auch Beis wie T1; Auch Beis wie T4 TE OGH 2017-07-04 14 Os 33/17k Auch TE OGH 2017-09-06 13 Os 78/17w Auch TE OGH 2023-06-29 15 Os 53/23t vgl TE OGH 2024-03-12 11 Os 23/24b vgl TE OGH 2024-10-08 14 Os 81/24d vgl TE OGH 2024-11-05 14 Os 71/24h vgl; Beisatz wie T1 TE OGH 2025-01-21 11 Os 112/24s vgl; Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126213

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.