Abs1 Z11 B Fall1;
Abs1 Z10 B;
Soweit § 91 Abs 1 und 2 StGB jeweils erhöhte Strafdrohungen vorsehen, ändert dies an der Schuldfrage (§ 260 Abs 1 Z 2
), mithin am Strafsatz für die tätliche Teilnahme an einer Schlägerei (Abs 1: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen) und an einem Angriff mehrerer (Abs 2: Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen), also der Subsumtion (§ 281 Abs 1 Z 10
) dem Abs 1 oder 2 des § 91 StGB subsumierbarer Taten nichts. Wird durch eine Schlägerei oder einen Angriff mehrerer eine schwere Körperverletzung oder der Tod eines anderen verursacht, führt dies bloß zu erhöhten Strafrahmen, also erweiterter Strafbefugnis im Sinn von § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall
. Die von Lewisch BT I2 76 aufgezeigte verfassungsrechtliche Problematik an bloß objektive Bedingungen geknüpfter erhöhter Strafbarkeit wird durch eine solche Betrachtungsweise vermieden.Soweit Paragraph 91, Absatz eins und 2 StGB jeweils erhöhte Strafdrohungen vorsehen, ändert dies an der Schuldfrage (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2,
), mithin am Strafsatz für die tätliche Teilnahme an einer Schlägerei (Absatz eins :, Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen) und an einem Angriff mehrerer (Absatz 2 :, Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen), also der Subsumtion (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10,
) dem Absatz eins, oder 2 des Paragraph 91, StGB subsumierbarer Taten nichts. Wird durch eine Schlägerei oder einen Angriff mehrerer eine schwere Körperverletzung oder der Tod eines anderen verursacht, führt dies bloß zu erhöhten Strafrahmen, also erweiterter Strafbefugnis im Sinn von Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall
. Die von Lewisch BT I2 76 aufgezeigte verfassungsrechtliche Problematik an bloß objektive Bedingungen geknüpfter erhöhter Strafbarkeit wird durch eine solche Betrachtungsweise vermieden. EntscheidungstexteTE OGH 2010-06-17 13 Os 26/10p TE OGH 2012-10-02 14 Os 172/11t Beisatz: Die
versteht unter Strafsatz nur die Subsumtion. Mit der Strafbefugnis wird hingegen der für die Strafbemessung zur Verfügung stehende Strafrahmen angesprochen, wobei aus Z 11 erster Fall des § 281 Abs 1
nur jene die Strafbefugnis bestimmenden Umstände relevant sind, welche nicht bereits Gegenstand zulässiger Anfechtung des Schuldspruchs (§ 260 Abs 1 Z 2
) sind. (T1)Beisatz: Die
versteht unter Strafsatz nur die Subsumtion. Mit der Strafbefugnis wird hingegen der für die Strafbemessung zur Verfügung stehende Strafrahmen angesprochen, wobei aus Ziffer 11, erster Fall des Paragraph 281, Absatz eins,
nur jene die Strafbefugnis bestimmenden Umstände relevant sind, welche nicht bereits Gegenstand zulässiger Anfechtung des Schuldspruchs (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2,
) sind. (T1) TE OGH 2016-05-18 13 Os 43/16x Auch TE OGH 2017-12-12 11 Os 145/17h Auch; Beisatz: Mit BGBl I 2015/112 (Inkrafttreten mit
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