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{'item': ['5Ob90/10m', '5Ob91/10h', '5Ob44/10x', '5Ob27/15d']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0126082 Entscheidungsdatum22.06.2010 Geschäftszahl5Ob90/10m; 5Ob91/10h; 5Ob44/10x; 5Ob27/15d NormAEUV Lissabon Art63; AEUV Lissabon Art64 Abs1; AEUV Lissabon

Art56

;

Art57

Abs1;

Art234; EG-Abk Schweiz 2002 über Freizügigkeit 22002A0430.01 Art25 Anhang

I; Wr Ausländergrunderwerbsgesetz §2 Z3; Wr Ausländergrunderwerbsgesetz §3 Z3; Wr Ausländergrunderwerbsgesetz §5 Abs4 RechtssatzDer Gerichtshof der Europäischen Union hat mit seinem Urteil vom

  1. 2010, Rs C‑541/08 entschieden: „1.) Art 25 des Anhangs I des am
  2. 1999 in Luxemburg unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ist dahin auszulegen, dass die für den Erwerb von Immobilien vorgeschriebene Inländergleichbehandlung nur für natürliche Personen gilt.„1.) Artikel 25, des Anhangs römisch eins des am
  3. 1999 in Luxemburg unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ist dahin auszulegen, dass die für den Erwerb von Immobilien vorgeschriebene Inländergleichbehandlung nur für natürliche Personen gilt. 2.) Art 64 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Bestimmungen des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes vom
  4. März 1998, nach denen Ausländer im Sinne dieses Gesetzes beim Erwerb von im Land Wien belegenen Immobilien eine entsprechende Genehmigung einholen oder aber eine Bestätigung vorlegen müssen, dass die in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreiheit vorliegen, eine gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Drittland zulässige Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit darstellen.“2.) Artikel 64, Absatz eins, AEUV ist dahin auszulegen, dass die Bestimmungen des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes vom
  5. März 1998, nach denen Ausländer im Sinne dieses Gesetzes beim Erwerb von im Land Wien belegenen Immobilien eine entsprechende Genehmigung einholen oder aber eine Bestätigung vorlegen müssen, dass die in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreiheit vorliegen, eine gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Drittland zulässige Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit darstellen.“ EntscheidungstexteTE OGH 2010-06-22 5 Ob 90/10m Bem: Siehe auch RS
  6. (T1) TE OGH 2010-06-22 5 Ob 91/10h TE OGH 2010-08-31 5 Ob 44/10x TE OGH 2015-08-25 5 Ob 27/15d Auch; Beisatz: Eine Einschränkung nach § 3 Z 3 WrAuslGEG folgt aus Art 25 des Anhangs I des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ABl 2002 L 114/6 vom
  7. 2002 (EG‑Abk Schweiz 2002), die nach bereits vorliegender Rechtsprechung für den Erwerb von Immobilien die Inländergleichbehandlung für ‑ natürliche, nicht aber juristische ‑ schweizer Personen vorsieht. (T2)Auch; Beisatz: Eine Einschränkung nach Paragraph 3, Ziffer 3, WrAuslGEG folgt aus Artikel 25, des Anhangs römisch eins des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit Amtsblatt 2002, L 114/6 vom
  8. 2002 (EG‑Abk Schweiz 2002), die nach bereits vorliegender Rechtsprechung für den Erwerb von Immobilien die Inländergleichbehandlung für ‑ natürliche, nicht aber juristische ‑ schweizer Personen vorsieht. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126082

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.