OGH Rechtssatz RS0126084 (5Ob218/09h)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0126084 Entscheidungsdatum22.06.2010 Geschäftszahl5Ob218/09h NormZPO idF BGBl I 2002/76 §258 Abs2; ZPO §266 AII5ZPO in der Fassung BGBl römisch eins 2002/76 §258 Abs2; ZPO §266 AII5 RechtssatzBei der in § 258 Abs 2 ZPO genannten "informierten Person" handelt es sich nicht um ein Beweismittel, sondern um einen fakultativen Repräsentanten der Partei, der bei Bedarf von ihr selbst auszuwählen und stellig zu machen ist.Bei der in Paragraph 258, Absatz 2, ZPO genannten "informierten Person" handelt es sich nicht um ein Beweismittel, sondern um einen fakultativen Repräsentanten der Partei, der bei Bedarf von ihr selbst auszuwählen und stellig zu machen ist.
EntscheidungstexteTE OGH 2010-06-22 5 Ob 218/09h