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{'item': ['Bsw30141/04', 'Bsw25951/07', 'Bsw19010/07', 'Bsw18766/11', 'Bsw28475/12', 'Bsw26431/12']}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0128047 Entscheidungsdatum24.06.2010 GeschäftszahlBsw30141/04; Bsw25951/07; Bsw19010/07; Bsw18766/11; Bsw28475/12; Bsw26431/12 NormMRK Art12 RechtssatzArt 12 MRK kann nicht länger dahingehend verstanden werden, dass das Recht auf Eheschließung nur Personen unterschiedlichen Geschlechts zusteht. Die Bestimmung ist daher auf Fälle behaupteter Diskriminierung durch die Verweigerung der Eheschließung Homosexueller anwendbar. Die Frage, ob Eheschließungen zwischen Homosexuellen zugelassen werden oder nicht, haben jedoch die Staaten selbst durch ihr nationales Recht zu regeln. Art 12 MRK verpflichtet sie nicht dazu, einem gleichgeschlechtlichen Paar die Eheschließung zu ermöglichen.Artikel 12, MRK kann nicht länger dahingehend verstanden werden, dass das Recht auf Eheschließung nur Personen unterschiedlichen Geschlechts zusteht. Die Bestimmung ist daher auf Fälle behaupteter Diskriminierung durch die Verweigerung der Eheschließung Homosexueller anwendbar. Die Frage, ob Eheschließungen zwischen Homosexuellen zugelassen werden oder nicht, haben jedoch die Staaten selbst durch ihr nationales Recht zu regeln. Artikel 12, MRK verpflichtet sie nicht dazu, einem gleichgeschlechtlichen Paar die Eheschließung zu ermöglichen. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2010-06-24 Bsw 30141/04 Bem: Schalk und Kopf gg. Österreich (T1a) Veröff: NL 2010,185 TE AUSL EGMR 2012-03-15 Bsw 25951/07 nur: Art 12 MRK verpflichtet die Staaten nicht dazu, einem gleichgeschlechtlichen Paar die Eheschließung zu ermöglichen. (T1)nur: Artikel 12, MRK verpflichtet die Staaten nicht dazu, einem gleichgeschlechtlichen Paar die Eheschließung zu ermöglichen. (T1) Veröff: NL 2012,78 TE AUSL EGMR 2013-02-19 Bsw 19010/07 nur T1; Veröff: NL 2013,46 TE AUSL EGMR 2015-07-21 Bsw 18766/11 nur: Art 12 MRK kann nicht länger dahingehend verstanden werden, dass das Recht auf Eheschließung nur Personen unterschiedlichen Geschlechts zusteht. Die Frage, ob Eheschließungen zwischen Homosexuellen zugelassen werden oder nicht, haben jedoch die Staaten selbst durch ihr nationales Recht zu regeln. Art 12 MRK verpflichtet sie nicht dazu, einem gleichgeschlechtlichen Paar die Eheschließung zu ermöglichen. (T2)nur: Artikel 12, MRK kann nicht länger dahingehend verstanden werden, dass das Recht auf Eheschließung nur Personen unterschiedlichen Geschlechts zusteht. Die Frage, ob Eheschließungen zwischen Homosexuellen zugelassen werden oder nicht, haben jedoch die Staaten selbst durch ihr nationales Recht zu regeln. Artikel 12, MRK verpflichtet sie nicht dazu, einem gleichgeschlechtlichen Paar die Eheschließung zu ermöglichen. (T2) Veröff: NL 2015,338 TE AUSL EGMR 2017-10-26 Bsw 28475/12 Ähnlich; Beisatz: Art 14 iVm Art 8 MRK verpflichtet die Mitgliedstaaten auch nicht dazu, eine im nationalen Recht vorgesehene eingetragene Partnerschaft auch für verschiedengeschlechtliche Paare zu öffnen. (Ratzenböck und Seydl gg. Österreich) (T3)Ähnlich; Beisatz: Artikel 14, in Verbindung mit Artikel 8, MRK verpflichtet die Mitgliedstaaten auch nicht dazu, eine im nationalen Recht vorgesehene eingetragene Partnerschaft auch für verschiedengeschlechtliche Paare zu öffnen. (Ratzenböck und Seydl gg. Österreich) (T3) Veröff: NL 2017,465 TE AUSL EGMR 2017-12-14 Bsw 26431/12 Beisatz: Art 12 MRK ist auch auf gleichgeschlechtliche Paare anwendbar, die nach dem innerstaatlichen Recht eines anderen Staates bereits verheiratet sind. (Orlandi ua gg Italien) (T4); Veröff: NL 2017,553Beisatz: Artikel 12, MRK ist auch auf gleichgeschlechtliche Paare anwendbar, die nach dem innerstaatlichen Recht eines anderen Staates bereits verheiratet sind. (Orlandi ua gg Italien) (T4); Veröff: NL 2017,553 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL002:2010:RS0128047

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.