OGH Rechtssatz RS0125954 (6Ob119/10h)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125954 Entscheidungsdatum24.06.2010 Geschäftszahl6Ob119/10h NormZPO §185 Abs1 Rechtssatz§ 185 Abs 1 ZPO ist auf die Postulationsunfähigkeit als Folge des unvertretenen Erscheinens einer Partei bei absoluter Anwaltspflicht nicht anzuwenden.Paragraph 185, Absatz eins, ZPO ist auf die Postulationsunfähigkeit als Folge des unvertretenen Erscheinens einer Partei bei absoluter Anwaltspflicht nicht anzuwenden.
EntscheidungstexteTE OGH 2010-06-24 6 Ob 119/10h