RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125943 Entscheidungsdatum22.01.2026 Geschäftszahl12Ns30/10y; 12Ns95/11h; 12Ns35/12m; 11Ns28/12z; 1Präs2690-402/13y; 11Ns13/13w; 12Ns36/13k; 1Präs2690-3149/15x; 12Ns69/15s; 1Präs2690-4625/16g; 1Präs2690-3764/19v; 504Präs6/20x; 504Präs36/21k; 504Präs26/22s; 504Präs50/23x; 504Präs60/23t; 504Präs50/24y; 504Präs31/25f; 504Präs2/26t NormStPO §45 Abs2 RechtssatzKann zufolge Ausschöpfung aller möglichen Vertreter des betroffenen Gerichts dessen Vorsteher oder Präsident seine Entscheidungskompetenz nicht wahrnehmen, hat das übergeordnete Gericht jenes Gericht zu bezeichnen, dem die Sache übertragen wird. Bei diesem wiederum ergeben sich die konkret zur Entscheidung berufenen Richter aufgrund dessen Geschäftsverteilung. EntscheidungstexteTE OGH 2010-06-24 12 Ns 30/10y TE OGH 2011-11-24 12 Ns 95/11h TE OGH 2012-05-15 12 Ns 35/12m TE OGH 2012-05-16 11 Ns 28/12z TE OGH 2013-02-11 1 Präs 2690-402/13y Vgl auch TE OGH 2013-03-04 11 Ns 13/13w TE OGH 2013-06-19 12 Ns 36/13k TE OGH 2015-07-17 1 Präs 2690-3149/15x Auch; Beisatz: Bei Ausgeschlossenheit eines PräsdOLG und aller seiner Vertreter entscheidet über die Ausgeschlossenheit der RidOLG (als Sammelbezeichnung für SenPräs und RidOLG) der PräsdOGH, dem auch die Übertragungskompetenz an ein anderes OLG zukommt. Den auf Entscheidung über Anzeige der Ausgeschlossenheit und Antrag auf Ablehnung bezogenen Vorschriften der StPO liegt nämlich, nicht anders als dieser insgesamt, die Annahme einer hierarchischen Gerichtsstruktur zugrunde, womit die Zuständigkeit eines PräsdOLG zur Entscheidung über die Ausgeschlossenheit von Richterin eines anderen OLG ausscheidet. Indem der Wortlaut des § 45 Abs 2 dritter Satz StPO beim Umfang der Übertragung aufgrund erkannter Ausgeschlossenheit nicht differenziert, die Übertragung nicht als - nur im Haupt- und RMVerfahren zulässige - Delegierung nach § 39 StPO erfolgt, im Übrigen die Bestimmungen der Gerichtszuständigkeit für das gesamte Ermittlungsverfahren der Entscheidung durch ein (nicht richterliches) Einzelorgan der Gerichtsbarkeit zugänglich ist, kommt kein anderer richterlicher Spruchkörper für die Übertragungsentscheidung in Frage. (T1)Auch; Beisatz: Bei Ausgeschlossenheit eines PräsdOLG und aller seiner Vertreter entscheidet über die Ausgeschlossenheit der RidOLG (als Sammelbezeichnung für SenPräs und RidOLG) der PräsdOGH, dem auch die Übertragungskompetenz an ein anderes OLG zukommt. Den auf Entscheidung über Anzeige der Ausgeschlossenheit und Antrag auf Ablehnung bezogenen Vorschriften der StPO liegt nämlich, nicht anders als dieser insgesamt, die Annahme einer hierarchischen Gerichtsstruktur zugrunde, womit die Zuständigkeit eines PräsdOLG zur Entscheidung über die Ausgeschlossenheit von Richterin eines anderen OLG ausscheidet. Indem der Wortlaut des Paragraph 45, Absatz 2, dritter Satz StPO beim Umfang der Übertragung aufgrund erkannter Ausgeschlossenheit nicht differenziert, die Übertragung nicht als - nur im Haupt- und RMVerfahren zulässige - Delegierung nach Paragraph 39, StPO erfolgt, im Übrigen die Bestimmungen der Gerichtszuständigkeit für das gesamte Ermittlungsverfahren der Entscheidung durch ein (nicht richterliches) Einzelorgan der Gerichtsbarkeit zugänglich ist, kommt kein anderer richterlicher Spruchkörper für die Übertragungsentscheidung in Frage. (T1) TE OGH 2015-06-29 12 Ns 69/15s TE OGH 2016-11-08 1 Präs 2690-4625/16g Auch; Beis wie T1 TE OGH 2019-10-01 1 Präs 2690-3764/19v Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2020-01-28 504 Präs 6/20x Beis wie T1 TE OGH 2021-10-13 504 Präs 36/21k Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2022-10-13 504 Präs 26/22s Vgl TE OGH 2023-10-04 504 Präs 50/23x vgl; Beisatz wie T1 TE OGH 2023-11-23 504 Präs 60/23t vgl TE OGH 2024-12-11 504 Präs 50/24y vgl TE OGH 2025-08-08 504 Präs 31/25f vgl TE OGH 2026-01-22 504 Präs 2/26t vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125943
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.