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2007 §75 RechtssatzBei Auslegung der §§ 23b ff
1996 ist auf die Erwägungen der EU‑Richtlinie 97/9 EG über die Systeme für die Entschädigung der Anleger Rücksicht zu nehmen. Dabei ist für ein Auslösen der Entschädigerhaftung wesentlich, dass die besondere Gefahr vom konzessionswidrigen „Halten“ der Gelder und Finanzinstrumente durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ausgeht.Bei Auslegung der Paragraphen 23 b, ff
1996 ist auf die Erwägungen der EU‑Richtlinie 97/9 EG über die Systeme für die Entschädigung der Anleger Rücksicht zu nehmen. Dabei ist für ein Auslösen der Entschädigerhaftung wesentlich, dass die besondere Gefahr vom konzessionswidrigen „Halten“ der Gelder und Finanzinstrumente durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ausgeht. EntscheidungstexteTE OGH 2010-06-30 9 Ob 50/09g Veröff: SZ 2010/76 TE OGH 2010-12-17 6 Ob 235/09s TE OGH 2011-04-27 7 Ob 165/10f TE OGH 2013-01-31 1 Ob 242/12p Auch; Beisatz: Ansprüche aus anderen Gründen, etwa aus einer Fehlberatung, sind hingegen nicht Gegenstand der Anlegerentschädigung. (T1) TE OGH 2013-03-19 10 Ob 50/12v Auch; Beisatz: Die Richtlinie 97/9/EG (AE-RL) gewährt dem einzelnen Anleger gemäß ihrem Art 13 einen durchsetzbaren Anspruch. (T2)Auch; Beisatz: Die Richtlinie 97/9/EG (AE-RL) gewährt dem einzelnen Anleger gemäß ihrem Artikel 13, einen durchsetzbaren Anspruch. (T2) TE OGH 2013-03-27 7 Ob 220/12x Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2013-05-28 8 Ob 45/13w Auch; Beis wie T1; Bem: Zur Entschädigungspflicht bei der Vermittlung von Wertpapieren siehe RS0128910. (T3); Veröff: SZ 2013/54 TE OGH 2013-04-04 2 Ob 171/12d nur: Bei Auslegung der §§ 23b ff
1996 ist auf die Erwägungen der EU‑Richtlinie 97/9 EG über die Systeme für die Entschädigung der Anleger Rücksicht zu nehmen. (T4)nur: Bei Auslegung der Paragraphen 23 b, ff
1996 ist auf die Erwägungen der EU‑Richtlinie 97/9 EG über die Systeme für die Entschädigung der Anleger Rücksicht zu nehmen. (T4) Beisatz: Im Erwägungsgrund 4 zu dieser Richtlinie werden der Schutz der Anleger und die Erhaltung des Vertrauens in das Finanzsystem als wichtige Aspekte für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts im Wertpapierbereich hervorgehoben, die einen harmonisierten Mindestschutz in allen Mitgliedstaaten für den Fall erfordern, dass eine Wertpapierfirma nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen gegenüber ihren Anleger-Kunden nachzukommen. (T5) Beisatz: Der Anleger ist ohne ungebührliche Verzögerung zu entschädigen, nachdem die Gültigkeit seiner Forderung festgestellt worden ist (Erwägungsgrund 19). (T6) TE OGH 2013-07-23 10 Ob 25/13v Auch; Beis wie T6 TE OGH 2013-08-27 4 Ob 89/13m Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2013-09-09 6 Ob 98/13z Vgl auch; Beisatz: § 75 Abs 3 letzter Satz
ist insoweit unionsrechtlich nicht gedeckt, als er eine allgemeine Ausnahme für Bestandteile des Eigenkapitals der Wertpapierfirma von der Entschädigungspflicht anordnet. (T7)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 75, Absatz 3, letzter Satz
ist insoweit unionsrechtlich nicht gedeckt, als er eine allgemeine Ausnahme für Bestandteile des Eigenkapitals der Wertpapierfirma von der Entschädigungspflicht anordnet. (T7) TE OGH 2019-04-03 1 Ob 117/18i Beis wie T1; Beisatz: Da Geschäfte, die das Halten von Geldern und Wertpapieren von Kunden umfassen, einer Wertpapierfirma ausdrücklich untersagt sind und die Anlegerentschädigung keine Ansprüche aus einer Beratungshaftung deckt, verbleibt als Anwendungsbereich nur der Fall, dass Wertpapierfirmen in Überschreitung ihrer Konzession (also rechtswidrig) Kundengelder oder Finanzinstrumente halten. Nur für sich daraus ergebende Schäden sollte eine Haftung der Entschädigungseinrichtung geschaffen werden. (T8); Beisatz: Die Entschädigungseinrichtung haftet nicht für jeden von einer Wertpapierfirma (auch betrügerisch) herbeigeführten Schaden des Anlegers aus einer Veranlagung, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 75 Abs 3
2007. Einen allgemeinen Schutz vor Betrügereien jeglicher Art normiert diese Bestimmung nicht. (T9)Beis wie T1; Beisatz: Da Geschäfte, die das Halten von Geldern und Wertpapieren von Kunden umfassen, einer Wertpapierfirma ausdrücklich untersagt sind und die Anlegerentschädigung keine Ansprüche aus einer Beratungshaftung deckt, verbleibt als Anwendungsbereich nur der Fall, dass Wertpapierfirmen in Überschreitung ihrer Konzession (also rechtswidrig) Kundengelder oder Finanzinstrumente halten. Nur für sich daraus ergebende Schäden sollte eine Haftung der Entschädigungseinrichtung geschaffen werden. (T8); Beisatz: Die Entschädigungseinrichtung haftet nicht für jeden von einer Wertpapierfirma (auch betrügerisch) herbeigeführten Schaden des Anlegers aus einer Veranlagung, sondern nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 75, Absatz 3,
2007. Einen allgemeinen Schutz vor Betrügereien jeglicher Art normiert diese Bestimmung nicht. (T9) TE OGH 2019-05-07 10 Ob 4/19i Beis wie T1; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2020-10-22 6 Ob 45/20s Beis wie T5; Beis wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126147
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.