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Bsw37520/07

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0128054 Entscheidungsdatum06.07.2010 GeschäftszahlBsw37520/07; Bsw19391/11; Bsw31953/11; Bsw44898/10; Bsw10211/12 (Bsw27505/14); Bsw43395/09; Bsw68125/14 (Bsw72204/14); Bsw35778/11 NormMRK Art37 Abs1 litc RechtssatzDie Streichung einer Beschwerde aufgrund einer einseitigen Erklärung der Regierung ist unter Umständen auch dann angemessen, wenn der Bf. die weitere Prüfung des Falles fordert. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2010-07-06 Bsw 37520/07 Bem: Niskasaari u.a. gg. Finnland (T1) Veröff: NL 2010,215 TE AUSL EGMR 2013-11-14 Bsw 19391/11 Vgl auch; Beisatz: Die Streichung der Beschwerde aufgrund einer einseitigen Erklärung der Regierung setzt voraus, das sie eine angemessene Entschädigung anbietet. (Topcic-Rosenberg gg. Kroatien) (T2) Veröff: NL 2013,417 TE AUSL EGMR 2015-06-11 Bsw 31953/11 Beisatz: Ob eine solche Vorgangsweise in einem bestimmten Fall angeraten ist, hängt davon ab, ob die in Frage stehende einseitige Erklärung eine ausreichende Basis für die Schlussfolgerung darzustellen vermag, die Achtung der in der MRK und ihren Protokollen anerkannten Menschenrechte verlange in diesem Fall vom EGMR nicht, die Prüfung der Beschwerde fortzusetzen. Relevante Faktoren in diesem Zusammenhang sind Inhalt und Natur der erhobenen Beschwerdepunkte, ob die aufgeworfenen Fragen vergleichbar mit solchen sind, die der EGMR bereits entschieden hat und auf welche Art und Weise die Regierung die in derartigen Fällen ergangenen Urteile des EGMR umgesetzt hat. Ein relevanter Faktor kann auch sein, dass die Parteien sich über den Hergang der Geschehnisse nicht einig sind und wie hoch der prima facie-Beweiswert ihrer Sachverhaltsdarstellung ist. Ein weiterer Punkt ist, ob die Regierung die behaupteten Verletzungen eingestanden hat und, wenn ja, inwieweit bzw. in welcher Form sie dem Beschwerdeführer Wiedergutmachung zu leisten beabsichtigt. (Tahirov gg. Aserbaidschan) (T3) Veröff: NL 2015,270 TE AUSL EGMR 2016-07-05 Bsw 44898/10 Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Zahlung einer Entschädigung – egal ob in Folge einer einseitigen Erklärung oder nach innerstaatlichen Schadenersatzverfahren – kann angesichts der staatlichen Verpflichtung unter Art 3 MRK, in Fällen vorsätzlicher Misshandlung durch staatliche Beamte eine wirksame Untersuchung durchzuführen, nicht ausreichen. (Jeronovics gg. Lettland [GK]). (T4)Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Zahlung einer Entschädigung – egal ob in Folge einer einseitigen Erklärung oder nach innerstaatlichen Schadenersatzverfahren – kann angesichts der staatlichen Verpflichtung unter Artikel 3, MRK, in Fällen vorsätzlicher Misshandlung durch staatliche Beamte eine wirksame Untersuchung durchzuführen, nicht ausreichen. (Jeronovics gg. Lettland [GK]). (T4) Veröff: 2016,323 TE AUSL EGMR 2017-02-02 Bsw 10211/12 Beisatz: Hier: Streichung der Beschwerde nach einer einseitigen Erklärung, in der die Verletzung von Art 5 Abs 1 und Art 7 Abs 1 MRK durch die nachträgliche Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers anerkannt und eine Entschädigung angeboten wurde, die den vom EGMR in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen entsprach. (Ilnseher gg. Deutschland) (T5); Beisatz: Hier: Streichung der Beschwerde nach einer einseitigen Erklärung, in der die Verletzung von Artikel 5, Absatz eins und Artikel 7, Absatz eins, MRK durch die nachträgliche Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers anerkannt und eine Entschädigung angeboten wurde, die den vom EGMR in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen entsprach. (Ilnseher gg. Deutschland) (T5); Veröff: NL 2017,14 TE AUSL EGMR 2017-02-23 Bsw 43395/09 Beis wie T3; Veröff: NL 2017,63 TE AUSL EGMR 2018-03-22 Bsw 68125/14 Veröff: NL 2018,150 TE AUSL EGMR 2018-07-26 Bsw 35778/11 Auch; Beisatz: Die Streichung der Beschwerde aufgrund einer einseitigen Erklärung der Regierung kommt nicht in Betracht, wenn die Beschwerde auf eine Wiederaufnahme des innerstaatlichen Verfahrens abzielt und eine solche ein Urteil des EGMR voraussetzt. (Dridi gg Deutschland) (T6); Veröff: NL 2018,344 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2010:RS0128054

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