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{'item': ['Bsw41615/07', 'Bsw10131/11', 'Bsw27853/09', 'Bsw3592/08', 'Bsw43730/07']}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0128053 Entscheidungsdatum06.07.2010 GeschäftszahlBsw41615/07; Bsw10131/11; Bsw27853/09; Bsw3592/08; Bsw43730/07 NormMRK Art8 IV3g RechtssatzAus Art 8 MRK folgt, dass die Rückverbringung eines Kindes auch bei Anwendung des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung nicht automatisch angeordnet werden darf, sondern dass dies immer von den Umständen des Einzelfalls abhängt.Aus Artikel 8, MRK folgt, dass die Rückverbringung eines Kindes auch bei Anwendung des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung nicht automatisch angeordnet werden darf, sondern dass dies immer von den Umständen des Einzelfalls abhängt. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2010-07-06 Bsw 41615/07 Bem: Neulinger und Shuruk gg. die Schweiz [GK] (T1) Veröff: NL 2010,211 TE AUSL EGMR 2013-03-07 Bsw 10131/11 Vgl auch; Beisatz: Die ablehnende Haltung des Kindes ist zwar im Zuge der Anwendung des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung bzw der Brüssel IIa-VO zu berücksichtigen, muss jedoch nicht notwendigerweise ein Hindernis für eine Rückführung darstellen. (Raw u.a. gg. Frankreich) (T2) Veröff: NL 2013,90 TE AUSL EGMR 2013-11-26 Bsw 27853/09 Beisatz: Die nationalen Gerichte müssen eine detaillierte Prüfung der gesamten familiären Situation vornehmen. Dabei muss das Kindeswohl an erster Stelle stehen, wobei die Aspekte der Prävention und der unverzüglichen Rückführung zum Konzept des Kindeswohls gehören. Die Gerichte haben nicht nur die behaupteten schwerwiegenden Gefahren zu untersuchen, sondern müssen ihre Entscheidungen auch hinsichtlich der besonderen Umstände des Einzelfalles treffen. (X. gg. Lettland) (T3)Beisatz: Die nationalen Gerichte müssen eine detaillierte Prüfung der gesamten familiären Situation vornehmen. Dabei muss das Kindeswohl an erster Stelle stehen, wobei die Aspekte der Prävention und der unverzüglichen Rückführung zum Konzept des Kindeswohls gehören. Die Gerichte haben nicht nur die behaupteten schwerwiegenden Gefahren zu untersuchen, sondern müssen ihre Entscheidungen auch hinsichtlich der besonderen Umstände des Einzelfalles treffen. (römisch zehn. gg. Lettland) (T3) Veröff: NL 2013,429 TE AUSL EGMR 2014-07-22 Bsw 3592/08 Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Aus den verfahrensrechtlichen Verpflichtungen nach Art 8 MRK ergibt sich, dass die Ansichten des Kindes entsprechend seinem Alter und seiner Reife berücksichtigt werden müssen. (Rouiller gg. die Schweiz) (T4)Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Aus den verfahrensrechtlichen Verpflichtungen nach Artikel 8, MRK ergibt sich, dass die Ansichten des Kindes entsprechend seinem Alter und seiner Reife berücksichtigt werden müssen. (Rouiller gg. die Schweiz) (T4) Beisatz: Das HKÜ räumt dem Kind nicht das Recht ein, frei den Ort zu wählen, wo es leben möchte. (Rouiller gg. die Schweiz) (T5) Veröff: NL 2014,306 TE AUSL EGMR 2014-09-09 Bsw 43730/07 Auch; Beis wie T2; Beis wie T4 Veröff: NL 2014,397 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL002:2010:RS0128053

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.