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Die Gerichte des Vollstreckungsmitgliedstaats haben die Rückführungsanordnung des Herkunftsmitgliedstaats ohne weitere inhaltliche Prüfung zu vollziehen. Sie können die Vollstreckung nicht deshalb verweigern, weil sie aufgrund einer seit Erlassung der Entscheidung eingetretenen Änderung der Umstände das Wohl des Kindes schwerwiegend gefährden könnte. Eine solche Änderung muss vor dem zuständigen Gericht des Ursprungsmitgliedstaats geltend gemacht werden, bei dem auch ein etwaiger Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung seiner Entscheidung zu stellen ist. EntscheidungstexteTE OGH 2010-07-13 4 Ob 58/10y TE OGH 2012-09-13 6 Ob 172/12f Vgl; Beisatz: Die Aufgabe des Erstgerichts beschränkt sich darauf, die konkrete Vorgangsweise bei der Vollstreckung festzulegen. (T1) TE OGH 2013-03-20 6 Ob 39/13y Vgl auch; Beisatz: Bei der Anerkennung ausländischer Entscheidungen sind abweichende ausländische Tenorierungsgewohnheiten zu berücksichtigen; an ausländische Entscheidungen dürfen nicht dieselben Bestimmtheitsanforderungen gestellt werden wie an inländische. (T2); Beisatz: Nach herrschender Auffassung haben die Gerichte des Zweitstaats die Möglichkeit, die Richtigkeit der im Formular gemachten Angaben zu überprüfen. Demnach ist das Gericht im Vollstreckungsmitgliedsstaat befugt, eine eigenständige Beurteilung sämtlicher Beweise vorzunehmen und somit gegebenenfalls nachzuprüfen, ob diese Beweise mit den Angaben in der Bescheinigung übereinstimmen. (T3); Beisatz: Das System der Art 40 ff
ist beschränkt auf Fälle des Art 11 Abs 8
also den Fall der Kindesentführung, in der die Gerichte des Verbringungsstaats nach Art 13 HKÜ die Rückgabe verweigert haben, der frühere Aufenthaltsstaat aber die Rückgabe angeordnet hat. Ist aber evident, dass für eine Rückgabeentscheidung im Sinne des Art 11 Abs 8
durch ein italienisches Gericht kein Raum bestand, liegt auch keine nach Art 40
in Österreich ohne weitere Verfahren anzuerkennende Entscheidung vor. (T4)Vgl auch; Beisatz: Bei der Anerkennung ausländischer Entscheidungen sind abweichende ausländische Tenorierungsgewohnheiten zu berücksichtigen; an ausländische Entscheidungen dürfen nicht dieselben Bestimmtheitsanforderungen gestellt werden wie an inländische. (T2); Beisatz: Nach herrschender Auffassung haben die Gerichte des Zweitstaats die Möglichkeit, die Richtigkeit der im Formular gemachten Angaben zu überprüfen. Demnach ist das Gericht im Vollstreckungsmitgliedsstaat befugt, eine eigenständige Beurteilung sämtlicher Beweise vorzunehmen und somit gegebenenfalls nachzuprüfen, ob diese Beweise mit den Angaben in der Bescheinigung übereinstimmen. (T3); Beisatz: Das System der Artikel 40, ff
ist beschränkt auf Fälle des Artikel 11, Absatz 8,
also den Fall der Kindesentführung, in der die Gerichte des Verbringungsstaats nach Artikel 13, HKÜ die Rückgabe verweigert haben, der frühere Aufenthaltsstaat aber die Rückgabe angeordnet hat. Ist aber evident, dass für eine Rückgabeentscheidung im Sinne des Artikel 11, Absatz 8,
durch ein italienisches Gericht kein Raum bestand, liegt auch keine nach Artikel 40,
in Österreich ohne weitere Verfahren anzuerkennende Entscheidung vor. (T4) TE AUSL EGMR 2013-06-18 Bsw 3890/11 Vgl auch; Veröff: NL 2013,232 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126063
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.