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{'item': ['Bsw28221/08', 'Bsw9146/07 (Bsw32650/07)', 'Bsw66069/09 (Bsw130/10, Bsw3896/10)', 'Bsw24027/07', 'Bsw66069/09 (Bsw130/10, Bsw3896/10)', 'Bsw

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0128069 Entscheidungsdatum27.07.2010 GeschäftszahlBsw28221/08; Bsw9146/07 (Bsw32650/07); Bsw66069/09 (Bsw130/10, Bsw3896/10); Bsw24027/07; Bsw66069/09 (Bsw130/10, Bsw3896/10); Bsw24069/03 (Bsw197/04, Bsw 6201/06, Bsw10464/07); Bsw140/10; Bsw10511/10 NormMRK Art3 III4 RechtssatzDie Verhängung einer unverhältnismäßigen Strafe kann eine Angelegenheit unter Art 3 MRK darstellen. Allerdings muss die Beschwerde ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich von Art 3 MRK zu fallen.Die Verhängung einer unverhältnismäßigen Strafe kann eine Angelegenheit unter Artikel 3, MRK darstellen. Allerdings muss die Beschwerde ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich von Artikel 3, MRK zu fallen. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2010-07-27 Bsw 28221/08 Bem: Gatt gg. Malta (T1) Beisatz: Hier: Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2.000 Tagen wegen Verletzung der Kautionsauflagen nach Entlassung aus der Untersuchungshaft. (T2) Veröff: NL 2010,240 TE AUSL EGMR 2012-01-17 Bsw 9146/07 Auch; Beisatz: Eine Strafe kann nur unter „seltenen und einmaligen“ Umständen bereits bei ihrer Verhängung grob unverhältnismäßig sein und in Widerspruch zu Art 3 MRK stehen. (Harkins und Edwards gg. das Vereinigte Königreich) (T3)Auch; Beisatz: Eine Strafe kann nur unter „seltenen und einmaligen“ Umständen bereits bei ihrer Verhängung grob unverhältnismäßig sein und in Widerspruch zu Artikel 3, MRK stehen. (Harkins und Edwards gg. das Vereinigte Königreich) (T3) Veröff: NL 2012,11 TE AUSL EGMR 2012-01-17 Bsw 66069/09 Auch; Beis wie T3; Veröff: NL 2012,20 TE AUSL EGMR 2012-04-10 Bsw 24027/07 Beisatz: Verhängt ein Gericht im Rahmen seines Ermessens nach angemessener Berücksichtigung aller relevanten Milderungs- und Erschwerungsgründe eine lebenslängliche Freiheitsstrafe, kann zum Zeitpunkt der Verhängung dieser Strafe auch keine Frage unter Art 3 MRK auftauchen. (Bem: Babar Ahmad u.a. gg. das Vereinigte Königreich) (T4)Beisatz: Verhängt ein Gericht im Rahmen seines Ermessens nach angemessener Berücksichtigung aller relevanten Milderungs- und Erschwerungsgründe eine lebenslängliche Freiheitsstrafe, kann zum Zeitpunkt der Verhängung dieser Strafe auch keine Frage unter Artikel 3, MRK auftauchen. (Bem: Babar Ahmad u.a. gg. das Vereinigte Königreich) (T4) Veröff: NL 2012,114 TE AUSL EGMR 2013-07-09 Bsw 66069/09 Auch; nur: Die Verhängung einer unverhältnismäßigen Strafe kann eine Angelegenheit unter Art 3 MRK darstellen. (T5)Auch; nur: Die Verhängung einer unverhältnismäßigen Strafe kann eine Angelegenheit unter Artikel 3, MRK darstellen. (T5) Beisatz: Grundsätzlich kann ein Häftling nicht angehalten werden, wenn es für diese Anhaltung nicht berechtigte Strafgründe wie Abschreckung, den Schutz der Öffentlichkeit oder Resozialisierung gibt. Das Verhältnis zwischen diesen Rechtfertigungen für die Haft ist nicht notwendigerweise statisch, sondern kann sich im Laufe der Strafe verschieben. Nur durch eine Überprüfung der Rechtfertigung für die fortdauernde Anhaltung zu einem gewissen Zeitpunkt während der Strafe können diese Umstände oder Veränderungen konkret beurteilt werden. (Vinter u.a. gg. das Vereinigte Königreich [GK]) (T6) Veröff: NL 2013,241 TE AUSL EGMR 2014-03-18 Bsw 24069/03 Vgl auch; nur T5; Veröff: NL 2014,109 TE AUSL EGMR 2014-09-04 Bsw 140/10 Beis wie T4; Veröff: NL 2014,383 TE AUSL EGMR 2016-04-26 Bsw 10511/10 Auch; nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Die Möglichkeit einer Begnadigung oder Entlassung aus Mitleid wegen Krankheit, Behinderung oder hohem Alter entspricht nicht dem Begriff der „Aussicht auf Entlassung“. (Murray gg. die Niederlande [Große Kammer]) (T7) Veröff: NL 2016,110 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL002:2010:RS0128069

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.