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{'item': ['10ObS54/10d', '10ObS91/11x', '10ObS156/12g', '10ObS4/13f', '10ObS2/13m', '10ObS106/13f', '10ObS192/13b', '10ObS112/14i', '10ObS36/15i', '10

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0126122 Entscheidungsdatum27.07.2010 Geschäftszahl10ObS54/10d; 10ObS91/11x; 10ObS156/12g; 10ObS4/13f; 10ObS2/13m; 10ObS106/13f; 10ObS192/13b; 10ObS112/14i; 10ObS36/15i; 10ObS157/14g; 10ObS25/16y; 10ObS88/16p; 10ObS151/16b; 10ObS44/22a NormKBGG §31 Abs2 RechtssatzWenn dem Krankenversicherungsträger bei der Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes bereits alle für die Gewährung maßgebenden Umstände bekannt waren und er - etwa aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht oder einer unrichtigen Berechnung - trotzdem das Kinderbetreuungsgeld auszahlt, besteht kein Rückforderungsanspruch nach § 31 Abs 2 KBGG, falls der Krankenversicherungsträger nachträglich die Unrichtigkeit der Gewährung bemerkt. Der Widerrufsgrund muss sich erst nachträglich herausgestellt haben, um Grundlage für eine Rückforderung bilden zu können.Wenn dem Krankenversicherungsträger bei der Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes bereits alle für die Gewährung maßgebenden Umstände bekannt waren und er - etwa aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht oder einer unrichtigen Berechnung - trotzdem das Kinderbetreuungsgeld auszahlt, besteht kein Rückforderungsanspruch nach Paragraph 31, Absatz 2, KBGG, falls der Krankenversicherungsträger nachträglich die Unrichtigkeit der Gewährung bemerkt. Der Widerrufsgrund muss sich erst nachträglich herausgestellt haben, um Grundlage für eine Rückforderung bilden zu können. EntscheidungstexteTE OGH 2010-07-27 10 ObS 54/10d Veröff: SZ 2010/86 TE OGH 2011-12-06 10 ObS 91/11x Auch; Beisatz: Ein solcher Grund für die Rückforderung liegt hier im Bekanntwerden des Ausmaßes der Einkünfte des Klägers aus dem Jahr 2005 („auf Grund des von der Abgabenbehörde an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse übermittelten Gesamtbetrages“ [§ 31 Abs 2 KBGG]), das erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintrat. (T1)Auch; Beisatz: Ein solcher Grund für die Rückforderung liegt hier im Bekanntwerden des Ausmaßes der Einkünfte des Klägers aus dem Jahr 2005 („auf Grund des von der Abgabenbehörde an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse übermittelten Gesamtbetrages“ [§ 31 Absatz 2, KBGG]), das erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintrat. (T1) Veröff: SZ 2011/146 TE OGH 2013-01-29 10 ObS 156/12g nur: Der Widerrufsgrund muss sich erst nachträglich herausgestellt haben, um Grundlage für eine Rückforderung bilden zu können. (T2) TE OGH 2013-01-29 10 ObS 4/13f Auch TE OGH 2013-05-28 10 ObS 2/13m Auch TE OGH 2013-09-12 10 ObS 106/13f TE OGH 2014-04-23 10 ObS 192/13b Auch TE OGH 2014-10-21 10 ObS 112/14i Auch; nur T2; Beisatz: Bekanntgabe der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörde nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. (T3) TE OGH 2015-06-30 10 ObS 36/15i Auch; Veröff: SZ 2015/67 TE OGH 2015-06-30 10 ObS 157/14g Auch; nur T2; Beisatz: Der Rückforderungstatbestand des § 31 Abs 2 1. Fall KBGG bezieht sich nicht nur auf Umstände, die bei Gewährung des Anspruchs schon verwirklicht, jedoch nicht bekannt waren und daher nicht berücksichtigt werden konnten, sondern auch auf solche, die erst nach der Gewährung des Anspruchs entstehen und den Sozialversicherungsträger zu einem Widerruf oder einer rückwirkenden Berichtigung der Bemessung berechtigen. (T4)Auch; nur T2; Beisatz: Der Rückforderungstatbestand des Paragraph 31, Absatz 2, 1. Fall KBGG bezieht sich nicht nur auf Umstände, die bei Gewährung des Anspruchs schon verwirklicht, jedoch nicht bekannt waren und daher nicht berücksichtigt werden konnten, sondern auch auf solche, die erst nach der Gewährung des Anspruchs entstehen und den Sozialversicherungsträger zu einem Widerruf oder einer rückwirkenden Berichtigung der Bemessung berechtigen. (T4) Veröff: SZ 2015/65 TE OGH 2016-05-10 10 ObS 25/16y Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2016-09-13 10 ObS 88/16p Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2016-11-25 10 ObS 151/16b Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2022-04-20 10 ObS 44/22a Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126122

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.