RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0126106 Entscheidungsdatum21.10.2025 Geschäftszahl10ObS103/10k; 10ObS104/17t; 10ObS81/22t; 10ObS145/23f; 10ObS4/25y; 10ObS129/24d; 10ObS14/25v; 10ObS46/25z NormSchwerarbeitsV §1 Abs1 Z1 RechtssatzWesentliches Wesensmerkmal des § 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsV ist der notwendige Wechsel zwischen Tag‑ und Nachtdienst.Wesentliches Wesensmerkmal des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, SchwerarbeitsV ist der notwendige Wechsel zwischen Tag‑ und Nachtdienst. EntscheidungstexteTE OGH 2010-07-27 10 ObS 103/10k Veröff: SZ 2010/90 TE OGH 2017-12-20 10 ObS 104/17t TE OGH 2022-12-13 10 ObS 81/22t Vgl; Beisatz: Hier: Bei der Beurteilung, ob während des Zeitraums von 22:00 bis 6:00 Uhr mindestens sechs Stunden an Schwerarbeit geleistet werden, sind aber echte Ruhepausen zumindest in dem Umfang, in dem sie weder gesetzlich als Arbeitszeiten gelten noch in die Arbeitszeit einzurechnen sind, nicht als Zeiten einer Tätigkeit zu berücksichtigen. (T1) TE OGH 2024-05-14 10 ObS 145/23f Beisatz: Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stellt reine Nachtarbeit kein Belastungsmoment iSd SchwerarbeitsV dar, das zum Vorliegen von Schwerarbeit führt. Es muss daher ein Schicht- oder Wechseldienst (im Rahmen eines periodischen Dienst- bzw Schichtplans) erbracht werden, das heißt, es muss vor, nach oder zwischen den sechs Nachtdiensten zumindest ein Wechsel zu einem Tagdienst stattfinden. Regelmäßig geleistete 24-Stunden-Dienste stellen daher keine Schwerarbeit dar. (T2) Beisatz: Hier: Mangels Präjudizialität offen lassend, ob nur dem Arbeitszeitrecht entsprechende Dienste Schwerarbeitszeiten begründen können, also fortgesetzte Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz nicht mit Schwerarbeitsmonaten honoriert werden können, oder teleologische Erwägungen dazu führen, dem § 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsV (argumentum a minori ad maius) auch den Wechsel von Tag- zu Nachtdienst ohne dazwischen liegende Ruhezeit zu unterstellen. (T3)Beisatz: Hier: Mangels Präjudizialität offen lassend, ob nur dem Arbeitszeitrecht entsprechende Dienste Schwerarbeitszeiten begründen können, also fortgesetzte Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz nicht mit Schwerarbeitsmonaten honoriert werden können, oder teleologische Erwägungen dazu führen, dem Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, SchwerarbeitsV (argumentum a minori ad maius) auch den Wechsel von Tag- zu Nachtdienst ohne dazwischen liegende Ruhezeit zu unterstellen. (T3) TE OGH 2025-02-11 10 ObS 4/25y Beisatz: § 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsV stellt dabei auf „einzelne“ Dienste ab und der Wortlaut der Bestimmung lässt eine Teilung eines Dienstes in verschiedene Teile nicht zu. An einem solchen Wechsel einzelner Dienste im Rahmen eines Dienstplans fehlt es daher, wenn die Dienste immer am Tag (zu gleicher Zeit) beginnen und Nachtarbeit nicht unregelmäßig, sondern in jedem der Dienste erbracht wird (T4)Beisatz: Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, SchwerarbeitsV stellt dabei auf „einzelne“ Dienste ab und der Wortlaut der Bestimmung lässt eine Teilung eines Dienstes in verschiedene Teile nicht zu. An einem solchen Wechsel einzelner Dienste im Rahmen eines Dienstplans fehlt es daher, wenn die Dienste immer am Tag (zu gleicher Zeit) beginnen und Nachtarbeit nicht unregelmäßig, sondern in jedem der Dienste erbracht wird (T4) Beisatz: Das Vorliegen eines Dienstes im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsV während der Nacht setzt voraus, dass zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr im Ausmaß von mindestens sechs Stunden gearbeitet wird. Ein Dienst ist daher nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nur dann als Nachtdienst anzusehen, wenn die Tätigkeit entsprechend zeitlich gelagert ist und (innerhalb der angegebenen Uhrzeiten) das angeführte Ausmaß erreicht. (T5); Beisatz wie T2Beisatz: Das Vorliegen eines Dienstes im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, SchwerarbeitsV während der Nacht setzt voraus, dass zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr im Ausmaß von mindestens sechs Stunden gearbeitet wird. Ein Dienst ist daher nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nur dann als Nachtdienst anzusehen, wenn die Tätigkeit entsprechend zeitlich gelagert ist und (innerhalb der angegebenen Uhrzeiten) das angeführte Ausmaß erreicht. (T5); Beisatz wie T2 TE OGH 2025-03-18 10 ObS 129/24d Beisatz: Das Vorliegen eines Dienstes im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsV während der Nacht setzt voraus, dass zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr im Ausmaß von mindestens sechs Stunden gearbeitet wird. Ein Dienst ist nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung daher (nur) dann ein Nachtdienst, wenn innerhalb der angegebenen Uhrzeiten zumindest sechs Stunden gearbeitet wird. Trifft das nicht zu, ist der (einheitliche) Dienst ein Tagdienst, auch wenn Arbeit in der Nacht geleistet wird. Nach der Konzeption des § 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsV ist ein Dienst daher entweder ein Nachtdienst, wenn die Tätigkeit zeitlich entsprechend gelagert ist, oder, wenn die Voraussetzungen des Nachtdienstes nicht erfüllt sind, ein Tagdienst. (T6); Beisatz wie T2Beisatz: Das Vorliegen eines Dienstes im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, SchwerarbeitsV während der Nacht setzt voraus, dass zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr im Ausmaß von mindestens sechs Stunden gearbeitet wird. Ein Dienst ist nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung daher (nur) dann ein Nachtdienst, wenn innerhalb der angegebenen Uhrzeiten zumindest sechs Stunden gearbeitet wird. Trifft das nicht zu, ist der (einheitliche) Dienst ein Tagdienst, auch wenn Arbeit in der Nacht geleistet wird. Nach der Konzeption des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, SchwerarbeitsV ist ein Dienst daher entweder ein Nachtdienst, wenn die Tätigkeit zeitlich entsprechend gelagert ist, oder, wenn die Voraussetzungen des Nachtdienstes nicht erfüllt sind, ein Tagdienst. (T6); Beisatz wie T2 TE OGH 2025-07-10 10 ObS 14/25v Beisatz wie T2 Beisatz: Keine Schwerarbeit, wenn es innerhalb eines Kalendermonats zu keinem Wechsel zwischen Tag- und Nachtdienst kommt. (T7) TE OGH 2025-10-21 10 ObS 46/25z Beisatz: 2. Rechtsgang zu 10 ObS 145/23f (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126106
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.