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OGH Rechtssatz RS0126198 (3Ob85/10m)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0126198 Entscheidungsdatum04.08.2010 Geschäftszahl3Ob85/10m NormZPO §345; ZPO §496 Abs1 Z2 Rechtssatz§ 345 ZPO ist im Grunde nicht notwendig, da ein eigener, nicht überflüssiger Beweisantrag des Gegners des Verzichtenden zu bewilligen wäre. Daraus folgt, dass bei Stellung eines solchen eigenen Beweisantrags ein allfälliger Verstoß gegen § 345 zweiter Satz ZPO keinen wesentlichen Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO begründet.Paragraph 345, ZPO ist im Grunde nicht notwendig, da ein eigener, nicht überflüssiger Beweisantrag des Gegners des Verzichtenden zu bewilligen wäre. Daraus folgt, dass bei Stellung eines solchen eigenen Beweisantrags ein allfälliger Verstoß gegen Paragraph 345, zweiter Satz ZPO keinen wesentlichen Verfahrensmangel iSd Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO begründet.

EntscheidungstexteTE OGH 2010-08-04 3 Ob 85/10m

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