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{'item': ['12Os29/10x', '14Os168/11d', '13Os19/14i', '13Os69/14t (13Os70/14i)', '12Os37/15f', '14Os77/19h', '15Os106/19f', '11Os155/19g', '14Os5/20x',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0126210 Entscheidungsdatum12.08.2010 Geschäftszahl12Os29/10x; 14Os168/11d; 13Os19/14i; 13Os69/14t (13Os70/14i); 12Os37/15f; 14Os77/19h; 15Os106/19f; 11Os155/19g; 14Os5/20x; 14Os12/20a; 12Os59/20y; 15Os121/22s NormStPO §195; StPO §196 RechtssatzDer Fortführungsantrag begrenzt den Prüfungsumfang. Das Gericht ist weder befugt, vom Fortführungswerber nicht geltend gemachte, sich aus dem Akt ergebende Argumente gegen die Einstellung zu berücksichtigen, noch ist es berechtigt, die Wirkung des stattgebenden Beschlusses amtswegig auf Taten oder Beschuldigte zu erstrecken, hinsichtlich derer eine Fortführung des Verfahrens gar nicht beantragt wurde. EntscheidungstexteTE OGH 2010-08-12 12 Os 29/10x TE OGH 2012-03-06 14 Os 168/11d Vgl; Beisatz: Dem am für Nichtigkeitsbeschwerden geltenden Standard orientierten Begründungserfordernis des § 195 Abs 2 dritter Satz StPO entspricht eine Antragsbindung des Gerichts, das nicht befugt ist, vom Fortführungswerber nicht (gesetzmäßig) geltend gemachte Argumente gegen die Einstellung, die sich (nach Ansicht des Gerichts) etwa aus dem Akt ergeben, aufzugreifen. (T1)Vgl; Beisatz: Dem am für Nichtigkeitsbeschwerden geltenden Standard orientierten Begründungserfordernis des Paragraph 195, Absatz 2, dritter Satz StPO entspricht eine Antragsbindung des Gerichts, das nicht befugt ist, vom Fortführungswerber nicht (gesetzmäßig) geltend gemachte Argumente gegen die Einstellung, die sich (nach Ansicht des Gerichts) etwa aus dem Akt ergeben, aufzugreifen. (T1) TE OGH 2014-06-05 13 Os 19/14i Auch; Beis wie T1 TE OGH 2014-10-09 13 Os 69/14t Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Pflicht des Fortführungswerbers zur einzelnen und bestimmten Bezeichnung der Gründe, aus denen die Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes oder die erheblichen Bedenken abzuleiten sind (§ 195 Abs 2 dritter Satz StPO), korreliert mit einer ebensolchen Begründungspflicht des Gerichts. Im Fall einer aus Sicht des Antragstellers und des Gerichts vorliegenden Unvollständigkeit der Einstellungsbegründung hat nicht nur Ersterer, sondern ‑ gebunden an dessen Argumente ‑ auch Letzteres die übergangenen Ergebnisse des Beweisverfahrens deutlich und bestimmt zu bezeichnen. (T2)Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Pflicht des Fortführungswerbers zur einzelnen und bestimmten Bezeichnung der Gründe, aus denen die Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes oder die erheblichen Bedenken abzuleiten sind (Paragraph 195, Absatz 2, dritter Satz StPO), korreliert mit einer ebensolchen Begründungspflicht des Gerichts. Im Fall einer aus Sicht des Antragstellers und des Gerichts vorliegenden Unvollständigkeit der Einstellungsbegründung hat nicht nur Ersterer, sondern ‑ gebunden an dessen Argumente ‑ auch Letzteres die übergangenen Ergebnisse des Beweisverfahrens deutlich und bestimmt zu bezeichnen. (T2) TE OGH 2015-04-09 12 Os 37/15f Auch TE OGH 2019-09-03 14 Os 77/19h Auch; Beis wie T1 TE OGH 2019-10-17 15 Os 106/19f Vgl TE OGH 2020-01-14 11 Os 155/19g Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2020-02-25 14 Os 5/20x Vgl TE OGH 2020-06-09 14 Os 12/20a Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2020-06-23 12 Os 59/20y Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2023-01-18 15 Os 121/22s Vgl; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126210

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.