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{'item': ['12Os29/10x', '12Os37/11z', '14Os168/11d', '13Os19/14i', '13Os69/14t (13Os70/14i)', '12Os37/15f', '11Os63/16y', '11Os151/18t', '14Os77/19h',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0126211 Entscheidungsdatum12.08.2010 Geschäftszahl12Os29/10x; 12Os37/11z; 14Os168/11d; 13Os19/14i; 13Os69/14t (13Os70/14i); 12Os37/15f; 11Os63/16y; 11Os151/18t; 14Os77/19h; 11Os155/19g; 14Os5/20x; 14Os12/20a; 12Os59/20y NormStPO §195 RechtssatzLediglich in einem die Erheblichkeitsschwelle erreichenden Umfang kann unter der Bedingung und nach Maßgabe deutlich und bezeichneter Beweismittel auch die Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft als geradezu willkürlich thematisiert werden. Eine berechtigte qualifizierte Kritik in diesem Sinn setzt daher voraus, dass der Einstellungsentscheidung eine unerträgliche Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung zugrunde liegt, also im Ermittlungsverfahren gewonnene Beweismittel gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der Entscheidung nach §§ 190 bis 192 StPO aufkommen lassen und diese intersubjektiv - gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen - eine unrichtige Lösung der Verfahrenseinstellung qualifiziert nahe legen.Lediglich in einem die Erheblichkeitsschwelle erreichenden Umfang kann unter der Bedingung und nach Maßgabe deutlich und bezeichneter Beweismittel auch die Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft als geradezu willkürlich thematisiert werden. Eine berechtigte qualifizierte Kritik in diesem Sinn setzt daher voraus, dass der Einstellungsentscheidung eine unerträgliche Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung zugrunde liegt, also im Ermittlungsverfahren gewonnene Beweismittel gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der Entscheidung nach Paragraphen 190 bis 192 StPO aufkommen lassen und diese intersubjektiv - gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen - eine unrichtige Lösung der Verfahrenseinstellung qualifiziert nahe legen. EntscheidungstexteTE OGH 2010-08-12 12 Os 29/10x TE OGH 2011-05-03 12 Os 37/11z TE OGH 2012-03-06 14 Os 168/11d Vgl; Beisatz: Diesem am für Nichtigkeitsbeschwerden geltenden Standard orientierten Begründungserfordernis entspricht eine Antragsbindung des Gerichts, das nicht befugt ist, vom Fortführungswerber nicht (gesetzmäßig) geltend gemachte Argumente gegen die Einstellung, die sich (nach Ansicht des Gerichts) etwa aus dem Akt ergeben, aufzugreifen oder die Wirkung des stattgebenden Beschlusses amtswegig auf Taten oder Beschuldigte zu erstrecken, hinsichtlich derer eine Fortführung des Verfahrens gar nicht beantragt wurde. (T1) TE OGH 2014-06-05 13 Os 19/14i Vgl auch; Beisatz: Weist das Gericht auf (schlichte) Bedenken sowie Anhaltspunkte und Ansätze für eine andere Würdigung der Beweise hin und stellt solcherart nicht auf erhebliche Bedenken ab, verfehlt es den lediglich an einer unerträglichen Lösung der Beweisfrage im Sinn der §§ 281 Abs 1 Z 5a und 362 Abs 1 StPO orientierten Prüfungsmaßstab und verletzt solcherart § 195 Abs 1 Z 2 StPO. (T2)Vgl auch; Beisatz: Weist das Gericht auf (schlichte) Bedenken sowie Anhaltspunkte und Ansätze für eine andere Würdigung der Beweise hin und stellt solcherart nicht auf erhebliche Bedenken ab, verfehlt es den lediglich an einer unerträglichen Lösung der Beweisfrage im Sinn der Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 362 Absatz eins, StPO orientierten Prüfungsmaßstab und verletzt solcherart Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer 2, StPO. (T2) TE OGH 2014-10-09 13 Os 69/14t Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Pflicht des Fortführungswerbers zur einzelnen und bestimmten Bezeichnung der Gründe, aus denen die Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes oder die erheblichen Bedenken abzuleiten sind (§ 195 Abs 2 dritter Satz StPO), korreliert mit einer ebensolchen Begründungspflicht des Gerichts. Im Fall einer aus Sicht des Antragstellers und des Gerichts vorliegenden Unvollständigkeit der Einstellungsbegründung hat nicht nur Ersterer, sondern ‑ gebunden an dessen Argumente ‑ auch Letzteres die übergangenen Ergebnisse des Beweisverfahrens deutlich und bestimmt zu bezeichnen. (T3)Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Pflicht des Fortführungswerbers zur einzelnen und bestimmten Bezeichnung der Gründe, aus denen die Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes oder die erheblichen Bedenken abzuleiten sind (Paragraph 195, Absatz 2, dritter Satz StPO), korreliert mit einer ebensolchen Begründungspflicht des Gerichts. Im Fall einer aus Sicht des Antragstellers und des Gerichts vorliegenden Unvollständigkeit der Einstellungsbegründung hat nicht nur Ersterer, sondern ‑ gebunden an dessen Argumente ‑ auch Letzteres die übergangenen Ergebnisse des Beweisverfahrens deutlich und bestimmt zu bezeichnen. (T3) TE OGH 2015-04-09 12 Os 37/15f Auch; Beis wie T1 TE OGH 2016-09-13 11 Os 63/16y Vgl auch; Beisatz: Der Prüfungsmaßstab „erhebliche Bedenken“ entspricht jenem der § 281 Abs 1 Z 5a StPO und § 362 Abs 1 StPO. (T4)Vgl auch; Beisatz: Der Prüfungsmaßstab „erhebliche Bedenken“ entspricht jenem der Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO und Paragraph 362, Absatz eins, StPO. (T4) TE OGH 2019-01-29 11 Os 151/18t Auch; Beis wie T1; Beis wie T4 TE OGH 2019-09-03 14 Os 77/19h Auch; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2020-01-14 11 Os 155/19g Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2020-02-25 14 Os 5/20x Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2020-06-09 14 Os 12/20a Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2020-06-23 12 Os 59/20y Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126211

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.