RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0126246 Entscheidungsdatum13.01.2026 Geschäftszahl10Ob47/10z; 10Ob35/10k; 10Ob52/17w; 10Ob61/19x; 10Ob45/20w; 10Ob51/20b; 10Ob4/22v; 10Ob36/24b; 10Ob48/25v; 10Ob70/25d NormUVG §3 Z2 Rechtssatz§ 3 Z 2 UVG idF BGBl I 2009/75 ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass sich das Kind nicht die Voraussetzungen des § 3 Z 2 UVG dadurch erhalten kann, dass es „irgendwann“, also ohne konkreten Zusammenhang mit einem Vorschussantrag, einen Exekutionsantrag gestellt hat. Vielmehr muss der Exekutionsantrag ‑ aufgrund der Subsidiarität der Vorschussgewährung gegenüber der Hereinbringung der Geldunterhaltsleistungen des Unterhaltsschuldners ‑ grundsätzlich erfolgversprechend in dem Sinn sein, dass damit die Möglichkeit besteht, den Geldunterhaltsanspruch auch zu lukrieren.Paragraph 3, Ziffer 2, UVG in der Fassung BGBl römisch eins 2009/75 ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass sich das Kind nicht die Voraussetzungen des Paragraph 3, Ziffer 2, UVG dadurch erhalten kann, dass es „irgendwann“, also ohne konkreten Zusammenhang mit einem Vorschussantrag, einen Exekutionsantrag gestellt hat. Vielmehr muss der Exekutionsantrag ‑ aufgrund der Subsidiarität der Vorschussgewährung gegenüber der Hereinbringung der Geldunterhaltsleistungen des Unterhaltsschuldners ‑ grundsätzlich erfolgversprechend in dem Sinn sein, dass damit die Möglichkeit besteht, den Geldunterhaltsanspruch auch zu lukrieren. EntscheidungstexteTE OGH 2010-08-17 10 Ob 47/10z Veröff: SZ 2010/96 TE OGH 2010-09-14 10 Ob 35/10k Auch TE OGH 2017-12-20 10 Ob 52/17w Auch; Beisatz: Die bloße Tatsache einer Exekutionsführung führt daher allein nicht zu einer dauerhaften Möglichkeit, in Zukunft Vorschüsse auf der Grundlage von § 3 Z 2 UVG zu beantragen. Um der Subsidiarität der Vorschussgewährung zum Durchbruch zu verhelfen, muss vielmehr die von § 3 Z 2 UVG geforderte Exekutionsführung bis zur Vorschussantragstellung grundsätzlich zielführend bleiben. (T1)Auch; Beisatz: Die bloße Tatsache einer Exekutionsführung führt daher allein nicht zu einer dauerhaften Möglichkeit, in Zukunft Vorschüsse auf der Grundlage von Paragraph 3, Ziffer 2, UVG zu beantragen. Um der Subsidiarität der Vorschussgewährung zum Durchbruch zu verhelfen, muss vielmehr die von Paragraph 3, Ziffer 2, UVG geforderte Exekutionsführung bis zur Vorschussantragstellung grundsätzlich zielführend bleiben. (T1) Beisatz: Hier: Mehr als zwei Monate vor Antragstellung eingeleitete Exekutionsführung infolge zwischenzeitiger Beendigung des Arbeitslosengeldbezugs des Unterhaltsschuldners nicht mehr erfolgversprechend. (T2) TE OGH 2019-10-15 10 Ob 61/19x Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2020-11-24 10 Ob 45/20w Beisatz: Für eine zielführende Exekution reicht die bloße Antragstellung nicht aus, sondern es ist bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über den Vorschussantrag auch Aufträgen des Exekutionsgerichts, wie etwa der Vorlage des Exekutionstitels, nachzukommen. (T3) Beisatz: Hier: Kind kam nach Einspruch des Vaters gegen eine im vereinfachten Bewilligungsverfahren ergangene Exekutionsbewilligung nach § 54c EO dem Auftrag des Exekutionsgerichts zur Vorlage einer Ausfertigung des Exekutionstitels nicht nach. (T4)Beisatz: Hier: Kind kam nach Einspruch des Vaters gegen eine im vereinfachten Bewilligungsverfahren ergangene Exekutionsbewilligung nach Paragraph 54 c, EO dem Auftrag des Exekutionsgerichts zur Vorlage einer Ausfertigung des Exekutionstitels nicht nach. (T4) TE OGH 2021-03-30 10 Ob 51/20b nur: Aufgrund der Subsidiarität der Vorschussgewährung gegenüber der Hereinbringung des Geldunterhalts vom Unterhaltsschuldner muss der Exekutionsantrag grundsätzlich erfolgversprechend in dem Sinn sein, dass damit die Möglichkeit besteht, den Geldunterhaltsanspruch auch zu lukrieren. (T5) TE OGH 2022-03-29 10 Ob 4/22v Vgl; Beis nur wie T1; nur T5 TE OGH 2024-09-10 10 Ob 36/24b Beisatz wie T1; Beisatz wie T5 Beisatz: Die "taugliche" Exekutionsführung muss sich auf die gesamten Unterhaltsbeiträge beziehen, für die dem Antragsteller Vorschussleistungen gewährt werden sollen. (T6) Beisatz: Sämtliche (Verbesserungs-)Aufträge des Exekutionsgerichtes, deren Nichtbeachtung zur Abweisung des Exekutionsantrages führen, müssen im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz über den Vorschussantrag erfüllt worden sein. (T7) TE OGH 2025-09-16 10 Ob 48/25v vgl; Beisatz wie T1; nur T5 TE OGH 2026-01-13 10 Ob 70/25d Beisatz wie T1; nur T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126246
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.