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{'item': ['Bsw35623/05', 'Bsw649/08', 'Bsw39315/06', 'Bsw47143/06', 'Bsw37138/14', 'Bsw73607/13', 'Bsw62357/14', 'Bsw35252/08', 'Bsw58170/13 (Bsw62322

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0128076 Entscheidungsdatum02.09.2010 GeschäftszahlBsw35623/05; Bsw649/08; Bsw39315/06; Bsw47143/06; Bsw37138/14; Bsw73607/13; Bsw62357/14; Bsw35252/08; Bsw58170/13 (Bsw62322/14, Bsw24960/15) NormMRK Art8 VI1; MRK Art8 IV3a RechtssatzIm Zusammenhang mit verdeckten Überwachungsmaßnahmen bedeutet Vorhersehbarkeit der gesetzlichen Grundlage, dass die Norm ausreichend klar gestaltet sein muss, um den Bürgern aufzuzeigen, unter welchen Umständen die Behörden zur Ergreifung derartiger Maßnahmen befugt sind. Wegen der hohen Missbrauchsgefahr müssen diesbezügliche Gesetzesbestimmungen besonders präzise sein, vor allem auch in Hinblick auf die Weiterentwicklung verfügbarer Technologien. Ein Element richterlicher Interpretation ist dabei aber – wie der EGMR bereits hinsichtlich Art 7 MRK festgestellt hat – unvermeidbar. Im Zusammenhang mit geheimen Überwachungsmaßnahmen müssen außerdem angemessene, effektive Garantien gegen Missbrauch bestehen.Im Zusammenhang mit verdeckten Überwachungsmaßnahmen bedeutet Vorhersehbarkeit der gesetzlichen Grundlage, dass die Norm ausreichend klar gestaltet sein muss, um den Bürgern aufzuzeigen, unter welchen Umständen die Behörden zur Ergreifung derartiger Maßnahmen befugt sind. Wegen der hohen Missbrauchsgefahr müssen diesbezügliche Gesetzesbestimmungen besonders präzise sein, vor allem auch in Hinblick auf die Weiterentwicklung verfügbarer Technologien. Ein Element richterlicher Interpretation ist dabei aber – wie der EGMR bereits hinsichtlich Artikel 7, MRK festgestellt hat – unvermeidbar. Im Zusammenhang mit geheimen Überwachungsmaßnahmen müssen außerdem angemessene, effektive Garantien gegen Missbrauch bestehen. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2010-09-02 Bsw 35623/05 Bem: Unzun gg. Deutschland (T1) Beis: Hier: Überwachung mittels am Auto eines Verdächtigen angebrachten GPS-Senders. (T2) Veröff: NL 2010,271 TE AUSL EGMR 2012-09-25 Bsw 649/08 Auch; Veröff: NL 2012,314 TE AUSL EGMR 2012-11-22 Bsw 39315/06 Auch; nur: Im Zusammenhang mit verdeckten Überwachungsmaßnahmen bedeutet Vorhersehbarkeit der gesetzlichen Grundlage, dass die Norm ausreichend klar gestaltet sein muss, um den Bürgern aufzuzeigen, unter welchen Umständen die Behörden zur Ergreifung derartiger Maßnahmen befugt sind. (T3) Veröff: NL 2012,381 TE AUSL EGMR 2015-12-04 Bsw 47143/06 nur T3; Beisatz: Vorhersehbarkeit kann im spezifischen Kontext geheimer Überwachungsmaßnahmen wie dem Abhören von Kommunikation nicht bedeuten, dass eine Person in der Lage sein sollte vorherzusehen, wann die Behörden wahrscheinlich ihre Kommunikation abhören werden, damit sie ihr Verhalten entsprechend anpassen kann. (Roman Zakharov gg. Russland [GK]) (T4) Veröff: NL 2015,509 TE AUSL EGMR 2016-01-12 Bsw 37138/14 Beis wie T4; nur: Im Zusammenhang mit verdeckten Überwachungsmaßnahmen bedeutet Vorhersehbarkeit der gesetzlichen Grundlage, dass die Norm ausreichend klar gestaltet sein muss, um den Bürgern aufzuzeigen, unter welchen Umständen die Behörden zur Ergreifung derartiger Maßnahmen befugt sind. Wegen der hohen Missbrauchsgefahr müssen diesbezügliche Gesetzesbestimmungen besonders präzise sein, vor allem auch in Hinblick auf die Weiterentwicklung verfügbarer Technologien. (T5) Beisatz: Die Risiken von Willkür sind vor allem dann evident, wenn eine den Behörden eingeräumte Befugnis im Geheimen ausgeübt wird. Es ist daher wesentlich, klare und detaillierte Regeln über das Abhören von Telefongesprächen zu haben, insbesondere weil die verfügbare Technologie immer ausgefeilter wird. (Szabo und Vissy gg. Ungarn) (T6) Veröff: NL 2016,45 TE AUSL EGMR 2017-04-27 Bsw 73607/13 Auch; nur T5; Veröff: NL 2017,159 TE AUSL EGMR 2018-04-24 Bsw 62357/14 nur: Im Zusammenhang mit verdeckten Überwachungsmaßnahmen bedeutet Vorhersehbarkeit der gesetzlichen Grundlage, dass die Norm ausreichend klar gestaltet sein muss, um den Bürgern aufzuzeigen, unter welchen Umständen die Behörden zur Ergreifung derartiger Maßnahmen befugt sind. Im Zusammenhang mit geheimen Überwachungsmaßnahmen müssen außerdem angemessene, effektive Garantien gegen Missbrauch bestehen. (T7); Veröff: NL 2018,237 TE AUSL EGMR 2018-06-19 Bsw 35252/08 Auch; nur T7; Veröff: NL 2018,248 TE AUSL EGMR 2018-09-13 Bsw 58170/13 nur T3; Veröff: NL 2018,428 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL002:2010:RS0128076

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.