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OGH Rechtssatz RS0126308 (2Ob238/09b u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0126308 Entscheidungsdatum18.12.2024 Geschäftszahl2Ob238/09b; 6Ob11/18p; 12Os42/19x; 17Ob13/24x NormGmbHG §15 Abs1 GmbHG §18 Abs1 RechtssatzDer „faktische Geschäftsführer“ wird zumeist als Person definiert, die das Unternehmen leitet, ohne wirksam zum Geschäftsführer bestellt worden zu sein. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die eigentlich bestellten Geschäftsführer als Strohmänner ihre Organfunktionen nicht ausüben und stattdessen ein anderer (meist ein Mehrheitsgesellschafter) die Gesellschaft tatsächlich leitet, wobei zumeist auch ein nach außen erkennbares Gerieren wie ein Geschäftsführer erfolgt.

EntscheidungstexteTE OGH 2010-09-15 2 Ob 238/09b Veröff: SZ 2010/110 TE OGH 2018-02-28 6 Ob 11/18p Vgl TE OGH 2019-11-07 12 Os 42/19x vgl aber; Beisatz: Ein nach außen erkennbares Gerieren wie ein Geschäftsführer mag zwar oft vorkommen, ist aber nicht notwendiges Merkmal faktischer Geschäftsführung. (T1)vergleiche aber; Beisatz: Ein nach außen erkennbares Gerieren wie ein Geschäftsführer mag zwar oft vorkommen, ist aber nicht notwendiges Merkmal faktischer Geschäftsführung. (T1) TE OGH 2024-12-18 17 Ob 13/24x European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126308

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.