RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0126289 Entscheidungsdatum11.01.2024 Geschäftszahl8ObA66/09b; 9ObA134/12i; 8ObA69/23i NormABGB §1295 IIf3 ASVG §225 Abs1 RechtssatzEin Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers im Sinn eines „Pensionsschadens“ ist nicht nur dann denkbar, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer überhaupt nicht zur Sozialversicherung anmeldet, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge in zu geringem Umfang abführt. Nach § 225 Abs 1 ASVG idF vor der Nov BGBl I 83/2009 trug im Falle der unrichtigen Meldung bei der Sozialversicherung bzw der unrichtigen Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen trotz Nachholung der Meldung der Arbeitnehmer das Risiko der Nichtzahlung der Beiträge. Schon dieses Risiko stellt aber im Sinne des weiten Schadensbegriffs des ABGB einen erheblichen Schaden dar. Der Primärschaden ist daher jedenfalls nach der alten Rechtslage im Zeitpunkt der Unterlassung der korrekten Anmeldung der richtigen Beitragsgrundlagen oder der Errichtung der Beiträge und der dadurch bewirkten vorläufigen zu geringen „Feststellung“ der Beitragsgrundlagen eingetreten. Konnte der Versicherte die unrichtige Anmeldung bzw die unzureichende Abfuhr von Beiträgen erkennen, begann daher die Verjährungsfrist jeweils mit Erkennbarkeit der unrichtigen Meldung bzw der unrichtigen Abfuhr zu laufen. Nach der nunmehrigen Fassung des § 225 Abs 1 ASVG trägt der Versicherte das Eintreibungsrisiko nicht mehr. Das für ihn verbleibende Risiko kann er durch einen Antrag auf Feststellung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde vermeiden. Zu einem derartigen Antrag ist er im Rahmen der ihn treffenden Pflicht zur Schadensminimierung bzw Schadensabwehr auch verpflichtet. Soweit er durch eine solche Antragstellung einen Pensionsschaden vermeiden kann, steht ihm kein Schadenersatzanspruch zu.Ein Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers im Sinn eines „Pensionsschadens“ ist nicht nur dann denkbar, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer überhaupt nicht zur Sozialversicherung anmeldet, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge in zu geringem Umfang abführt. Nach Paragraph 225, Absatz eins, ASVG in der Fassung vor der Nov Bundesgesetzblatt Teil eins, 83 aus 2009, trug im Falle der unrichtigen Meldung bei der Sozialversicherung bzw der unrichtigen Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen trotz Nachholung der Meldung der Arbeitnehmer das Risiko der Nichtzahlung der Beiträge. Schon dieses Risiko stellt aber im Sinne des weiten Schadensbegriffs des ABGB einen erheblichen Schaden dar. Der Primärschaden ist daher jedenfalls nach der alten Rechtslage im Zeitpunkt der Unterlassung der korrekten Anmeldung der richtigen Beitragsgrundlagen oder der Errichtung der Beiträge und der dadurch bewirkten vorläufigen zu geringen „Feststellung“ der Beitragsgrundlagen eingetreten. Konnte der Versicherte die unrichtige Anmeldung bzw die unzureichende Abfuhr von Beiträgen erkennen, begann daher die Verjährungsfrist jeweils mit Erkennbarkeit der unrichtigen Meldung bzw der unrichtigen Abfuhr zu laufen. Nach der nunmehrigen Fassung des Paragraph 225, Absatz eins, ASVG trägt der Versicherte das Eintreibungsrisiko nicht mehr. Das für ihn verbleibende Risiko kann er durch einen Antrag auf Feststellung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde vermeiden. Zu einem derartigen Antrag ist er im Rahmen der ihn treffenden Pflicht zur Schadensminimierung bzw Schadensabwehr auch verpflichtet. Soweit er durch eine solche Antragstellung einen Pensionsschaden vermeiden kann, steht ihm kein Schadenersatzanspruch zu. EntscheidungstexteTE OGH 2010-09-22 8 ObA 66/09b TE OGH 2012-11-26 9 ObA 134/12i Auch; Beisatz: Hier: Unterbliebene Anmeldung zur Sozialversicherung bei bewusstem und gewolltem Eingehen einer Beschäftigung trotz bestehenden Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs 2 AuslBG. (T1) Auch; Beisatz: Hier: Unterbliebene Anmeldung zur Sozialversicherung bei bewusstem und gewolltem Eingehen einer Beschäftigung trotz bestehenden Beschäftigungsverbots nach Paragraph 3, Absatz 2, AuslBG. (T1) TE OGH 2024-01-11 8 ObA 69/23i vgl; nur: Die Verletzung der Meldepflicht führt zur Haftung des Dienstgebers für den dadurch verursachten "Pensionsschaden" des Dienstnehmers. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126289
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.