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{'item': '5Ob167/10k; 5Ob70/11x; 5Ob236/11h; 5Ob97/12v; 5Ob137/12a; 5Ob183/12s; 5Ob154/13b; 5Ob113/15a; 5Ob157/15x; 5Ob13/17y; 5Ob100/18v; 5Ob245/18t;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0126244 Entscheidungsdatum05.08.2025 Geschäftszahl5Ob167/10k; 5Ob70/11x; 5Ob236/11h; 5Ob97/12v; 5Ob137/12a; 5Ob183/12s; 5Ob154/13b; 5Ob113/15a; 5Ob157/15x; 5Ob13/17y; 5Ob100/18v; 5Ob245/18t; 5Ob44/20m; 5Ob26/20i; 5Ob10/21p; 5Ob68/21t; 5Ob149/22f; 5Ob100/24b; 5Ob112/24t; 5Ob42/25z; 5Ob109/25b NormMRG §9 Abs1 Z2 WEG §16 Abs2 Z2 RechtssatzBei der Beurteilung der Verkehrsüblichkeit im Sinne des § 9 Abs 1 Z 2 MRG kommt es nicht auf die Verkehrsüblichkeit der vom Mieter mit seinem Veränderungsbegehren angestrebten Ausstattung des Mietgegenstands im Allgemeinen an, sondern darauf, ob die konkret beabsichtigte Änderung in ihrer geplanten Ausgestaltung als solche verkehrsüblich ist. In die Beurteilung der Verkehrsüblichkeit sind also insbesondere die mit der Verwirklichung der angestrebten Veränderung verbundenen Eingriffe in die Bausubstanz sowie das Ausmaß der Inanspruchnahme oder Umgestaltung allgemeiner Teile einzubeziehen.Bei der Beurteilung der Verkehrsüblichkeit im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, MRG kommt es nicht auf die Verkehrsüblichkeit der vom Mieter mit seinem Veränderungsbegehren angestrebten Ausstattung des Mietgegenstands im Allgemeinen an, sondern darauf, ob die konkret beabsichtigte Änderung in ihrer geplanten Ausgestaltung als solche verkehrsüblich ist. In die Beurteilung der Verkehrsüblichkeit sind also insbesondere die mit der Verwirklichung der angestrebten Veränderung verbundenen Eingriffe in die Bausubstanz sowie das Ausmaß der Inanspruchnahme oder Umgestaltung allgemeiner Teile einzubeziehen. EntscheidungstexteTE OGH 2010-09-23 5 Ob 167/10k Bemerkung: Hier: Errichtung einer Klimaanlage für Büroräumlichkeiten im Althausbestand, die durch massive Eingriffe in die Bausubstanz und Inanspruchnahme allgemeiner Teile (Leitungsführungen, Ausblasöffnungen) verwirklicht werden soll. (T1) TE OGH 2011-04-27 5 Ob 70/11x Vgl TE OGH 2012-03-20 5 Ob 236/11h Vgl; Beisatz: Was verkehrsüblich ist, bestimmt sich zunächst schon nach allgemeiner Lebenserfahrung und im Weiteren danach, ob die konkrete Änderung unter Berücksichtigung der bestimmten Beschaffenheit des betreffenden Hauses und seines Umfelds als üblich anzusehen ist. (T2) Beisatz: Hier: § 16 Abs 2 Z 2 WEG. (T3)Beisatz: Hier: Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG. (T3) TE OGH 2012-06-12 5 Ob 97/12v Auch TE OGH 2012-07-26 5 Ob 137/12a Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2012-11-20 5 Ob 183/12s Auch; Beisatz: Je geringer die Inanspruchnahme allgemeiner Teile, umso geringere Anforderungen sind an die Wichtigkeit des Interesses zu stellen. (T4) TE OGH 2013-08-28 5 Ob 154/13b Auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2015-06-19 5 Ob 113/15a Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2015-09-25 5 Ob 157/15x Vgl auch; Beisatz: Die Verlängerung eines im allgemeinen Liftschacht geführten Personenaufzugs in das obere Geschoß einer Maisonettewohnung mit Öffnung der Dachhaut und Errichtung eines über das Dach ragenden Aufbaus stellt einen massiven Eingriff in allgemeine Teile des Hauses dar und lässt sich angesichts der für eine Maisonette typischen baulichen Gestaltung auch nicht mit der nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs verkehrsüblichen Erschließung von eingeschoßigen Etagenwohnungen durch einen Personenaufzug mit Ausstiegsstellen in jedem Stockwerk des Hauses (5 Ob 125/92; 5 Ob 93/06x) vergleichen. (T5) TE OGH 2017-11-20 5 Ob 13/17y Auch; Beisatz: Keine Verkehrsüblichkeit oder wichtiges Interesse an Errichtung einer Fußbodenheizung, wenn eine ausreichende Zentralheizung im Haus installiert ist. (T6) TE OGH 2018-10-03 5 Ob 100/18v nur: Bei der Beurteilung der Verkehrsüblichkeit im Sinne des § 9 Abs 1 Z 2 MRG kommt es nicht auf die Verkehrsüblichkeit der vom Mieter mit seinem Veränderungsbegehren angestrebten Ausstattung des Mietgegenstands im Allgemeinen an, sondern darauf, ob die konkret beabsichtigte Änderung in ihrer geplanten Ausgestaltung als solche verkehrsüblich ist. (T7)nur: Bei der Beurteilung der Verkehrsüblichkeit im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, MRG kommt es nicht auf die Verkehrsüblichkeit der vom Mieter mit seinem Veränderungsbegehren angestrebten Ausstattung des Mietgegenstands im Allgemeinen an, sondern darauf, ob die konkret beabsichtigte Änderung in ihrer geplanten Ausgestaltung als solche verkehrsüblich ist. (T7) Beisatz: Hier: Zweites Badezimmer. (T8) TE OGH 2019-02-20 5 Ob 245/18t nur T7; Beisatz: Hier: Klimagerät. (T9) TE OGH 2020-04-08 5 Ob 44/20m Beisatz: Hier: Errichtung von Balkonen. (T10) TE OGH 2020-04-14 5 Ob 26/20i Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Verlegung des Hauseingangs. (T11) TE OGH 2021-02-04 5 Ob 10/21p Vgl; nur T7 TE OGH 2021-06-14 5 Ob 68/21t Beis wie T3 TE OGH 2022-09-27 5 Ob 149/22f Beisatz: Hier: Mauerdurchbruch und Abtrennung in Glasbauweise im Altbau. (T12) TE OGH 2024-12-18 5 Ob 100/24b vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 TE OGH 2025-04-30 5 Ob 112/24t Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T7 TE OGH 2025-04-30 5 Ob 42/25z vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 TE OGH 2025-08-05 5 Ob 109/25b vgl; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126244

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.