OGH Rechtssatz RS0126226 (9ObA81/10t u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0126226 Entscheidungsdatum27.09.2023 Geschäftszahl9ObA81/10t; 9ObA52/23x NormABGB §1155 Abs1 RechtssatzWird der Arbeitnehmer aus Gründen, die auf Seiten des Dienstgebers liegen, an der Arbeitsleistung gehindert, ist in der Zeit der Verhinderung in anderen Dienstverhältnissen tatsächlich verdientes Entgelt ungeachtet der Motive für den „Annahmeverzug“ des Dienstgebers anzurechnen. Dies findet nur dann nicht statt, wenn der Einwand des Dienstgebers rechtsmissbräuchlich erhoben wird.
EntscheidungstexteTE OGH 2010-09-29 9 ObA 81/10t Veröff: SZ 2010/116 TE OGH 2023-09-27 9 ObA 52/23x Beisatz: Die Anrechnungsverpflichtung nach § 1155 ABGB zweiter Halbsatz ist somit auch bei (selbst grundloser) Dienstfreistellung des Dienstnehmers zu bejahen. (T1)Beisatz: Die Anrechnungsverpflichtung nach Paragraph 1155, ABGB zweiter Halbsatz ist somit auch bei (selbst grundloser) Dienstfreistellung des Dienstnehmers zu bejahen. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126226