OGH Rechtssatz RS0126312 (3Ob165/10a)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0126312 Entscheidungsdatum13.10.2010 Geschäftszahl3Ob165/10a NormEO §333 Abs1; UGB §135; UGB §145 RechtssatzDer nach den §§ 331 ff EO betreibende Privatgläubiger eines Gesellschafters einer KEG (KG) ist nach erfolgter Kündigung (§ 135 UGB) und Auflösung der Gesellschaft am von den Gesellschaftern durchzuführenden Liquidationsverfahren (§ 146 Abs 1 UGB) noch nicht beteiligt. Er muss das Ergebnis der Liquidation abwarten und kann erst auf die danach dem Verpflichteten zukommenden Vermögenswerte exekutiv greifen, es sei denn, die Gesellschafter beschließen ‑ mit der Zustimmung des Privatgläubigers ‑ eine andere Verwertung des Gesellschaftsvermögens.Der nach den Paragraphen 331, ff EO betreibende Privatgläubiger eines Gesellschafters einer KEG (KG) ist nach erfolgter Kündigung (Paragraph 135, UGB) und Auflösung der Gesellschaft am von den Gesellschaftern durchzuführenden Liquidationsverfahren (Paragraph 146, Absatz eins, UGB) noch nicht beteiligt. Er muss das Ergebnis der Liquidation abwarten und kann erst auf die danach dem Verpflichteten zukommenden Vermögenswerte exekutiv greifen, es sei denn, die Gesellschafter beschließen ‑ mit der Zustimmung des Privatgläubigers ‑ eine andere Verwertung des Gesellschaftsvermögens.
EntscheidungstexteTE OGH 2010-10-13 3 Ob 165/10a Veröff: SZ 2010/127