RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0126325 Entscheidungsdatum11.02.2025 Geschäftszahl10Ob46/10b; 10Ob35/12p; 10Ob4/13f; 10Ob6/16d; 10Ob70/17t; 10Ob28/18t; 10Ob73/18k; 10Ob24/23m; 10Ob1/24f; 10Ob57/23i; 10Ob42/24k; 10Ob3/25a NormAuslBG §1 Abs2 lita FamLAG §3 Abs4 UVG §2 AsylG 2005 §8 RechtssatzDa die Situation der subsidiär Schutzberechtigten im Wesentlichen derjenigen von Konventionsflüchtlingen entspricht, sind subsidiär Schutzberechtigte auch im Bereich des UVG Konventionsflüchtlingen rechtlich gleichzustellen. Auch sie haben daher bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen einen Vorschussanspruch. EntscheidungstexteTE OGH 2010-10-19 10 Ob 46/10b Veröff: SZ 2010/128 TE OGH 2012-10-23 10 Ob 35/12p Vgl auch; Beisatz: Verzieht der unterhaltsvorschussberechtigte Konventionsflüchtling (oder subsidiär Schutzberechtigte) ins Ausland, kann die Zuständigkeit des Jugendwohlfahrtsträgers nicht länger auf § 215a Satz 2 ABGB gestützt werden (weil mit dem Verlassen des Inlandes die Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen endet); der nicht mehr zuständige Jugendwohlfahrtsträger ist der Sachwalterschaft zu entheben. (T1)Vgl auch; Beisatz: Verzieht der unterhaltsvorschussberechtigte Konventionsflüchtling (oder subsidiär Schutzberechtigte) ins Ausland, kann die Zuständigkeit des Jugendwohlfahrtsträgers nicht länger auf Paragraph 215 a, Satz 2 ABGB gestützt werden (weil mit dem Verlassen des Inlandes die Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen endet); der nicht mehr zuständige Jugendwohlfahrtsträger ist der Sachwalterschaft zu entheben. (T1) Veröff: SZ 2012/110 TE OGH 2013-02-26 10 Ob 4/13f TE OGH 2016-05-10 10 Ob 6/16d Beisatz: Kein Vorschussanspruch aber für Drittstaatsangehörige mit „humanitärem Bleiberecht“. (T2) TE OGH 2018-02-20 10 Ob 70/17t TE OGH 2018-09-13 10 Ob 28/18t TE OGH 2018-09-13 10 Ob 73/18k TE OGH 2023-08-22 10 Ob 24/23m Beisatz: Hier: Ukrainischer Minderjähriger, dem aufgrund des langen Wohnsitzes in Österreich vor Kriegsausbruch (ohne konkrete Rückkehrabsicht) und des aufrechten Aufenthaltstitels keine Flüchtlingseigenschaft oder gleichgestellter Status zukommt und sohin kein Unterhaltsvorschuss zusteht. (T3) TE OGH 2024-04-16 10 Ob 1/24f TE OGH 2024-08-13 10 Ob 57/23i Beisatz: Nach § 8 Abs 4 AsylG ist die Aufenthaltsberechtigung subsidiär schutzberechtigter Personen (nur) im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen zu verlängern. Daher entfaltet auch der Bescheid über die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs 4 AsylG eine gewisse Indizwirkung für das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen des subsidiären Schutzes. (T4)Beisatz: Nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist die Aufenthaltsberechtigung subsidiär schutzberechtigter Personen (nur) im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen zu verlängern. Daher entfaltet auch der Bescheid über die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine gewisse Indizwirkung für das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen des subsidiären Schutzes. (T4) TE OGH 2025-01-14 10 Ob 42/24k vgl TE OGH 2025-02-11 10 Ob 3/25a vgl; Beisatz: Hier: Minderjährige sind weder österreichische Staatsbürger noch staatenlos, ihnen wurde aber der Status von Asylberechtigten zuerkannt. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126325
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.