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{'item': ['5Ob173/10t', '5Ob175/10m', '5Ob174/10i', '5Ob88/14y', '5Ob264/15g', '5Ob180/18h', '5Ob135/22x']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0126323 Entscheidungsdatum21.10.2010 Geschäftszahl5Ob173/10t; 5Ob175/10m; 5Ob174/10i; 5Ob88/14y; 5Ob264/15g; 5Ob180/18h; 5Ob135/22x NormMRG idF WRN 2006 §3 Abs1; MRG idF WRN 2006 §3 Abs2 Z2; MRG idF WRN 2006 §6 Abs1aMRG in der Fassung WRN 2006 §3 Abs1; MRG in der Fassung WRN 2006 §3 Abs2 Z2; MRG in der Fassung WRN 2006 §6 Abs1a RechtssatzDie Zuordnung einer Erhaltungsmaßnahme nach § 3 Abs 2 Z 2 zweiter Fall MRG idF WRN 2006 (Beseitigung einer vom Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung) in den Pflichtenkreis des Vermieters hängt nicht von der Höhe des dafür erforderlichen Aufwands ab. „Erheblich“ bezieht sich eindeutig auf das Ausmaß der Gesundheitsgefährdung, nicht aber auf das Ausmaß des dafür erforderlichen Aufwands.Die Zuordnung einer Erhaltungsmaßnahme nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Fall MRG in der Fassung WRN 2006 (Beseitigung einer vom Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung) in den Pflichtenkreis des Vermieters hängt nicht von der Höhe des dafür erforderlichen Aufwands ab. „Erheblich“ bezieht sich eindeutig auf das Ausmaß der Gesundheitsgefährdung, nicht aber auf das Ausmaß des dafür erforderlichen Aufwands. EntscheidungstexteTE OGH 2010-10-21 5 Ob 173/10t Bem: Mit weiteren Ausführungen zu den Voraussetzungen, unter denen ein gesundheitsgefährlicher Mangel in die Erhaltungspflicht des Vermieters fällt. (T1) Veröff: SZ 2010/136 TE OGH 2010-10-21 5 Ob 175/10m TE OGH 2010-10-21 5 Ob 174/10i TE OGH 2014-07-25 5 Ob 88/14y Auch; Beisatz: Die durch die Wohnrechtsnovelle 2006 BGBl I 2006/124 (WRN 2006) eingefügte Verpflichtung des Vermieters zu Erhaltungsarbeiten im Inneren des Mietgegenstands, wenn von diesem eine erhebliche Gesundheitsgefährdung ausgeht, gilt infolge der Übergangsbestimmung des § 49e Abs 1 MRG sowohl bei Alt-als auch bei nach dem

  1. 2006 neu geschlossenen Mietverträgen. Sind aber Bleirohre im Inneren des Hauses für eine Trinkwasserkontamination ursächlich, so trifft den Vermieter grundsätzlich eine Behebungspflicht unabhängig davon, ob es sich um Leitungen im Mietobjekt selbst oder Leitungen in den allgemeinen Teilen des Hauses handelt. (T2)Auch; Beisatz: Die durch die Wohnrechtsnovelle 2006 BGBl I 2006/124 (WRN 2006) eingefügte Verpflichtung des Vermieters zu Erhaltungsarbeiten im Inneren des Mietgegenstands, wenn von diesem eine erhebliche Gesundheitsgefährdung ausgeht, gilt infolge der Übergangsbestimmung des Paragraph 49 e, Absatz eins, MRG sowohl bei Alt-als auch bei nach dem
  2. 2006 neu geschlossenen Mietverträgen. Sind aber Bleirohre im Inneren des Hauses für eine Trinkwasserkontamination ursächlich, so trifft den Vermieter grundsätzlich eine Behebungspflicht unabhängig davon, ob es sich um Leitungen im Mietobjekt selbst oder Leitungen in den allgemeinen Teilen des Hauses handelt. (T2) TE OGH 2016-03-22 5 Ob 264/15g Vgl auch; Beisatz: Das drohende Ablösen von Wandfliesen im Badezimmer stellt keine erhebliche Gesundheitsgefährdung iSd § 14a Abs 2 Z 2 zweiter Fall WGG dar. (T3)Vgl auch; Beisatz: Das drohende Ablösen von Wandfliesen im Badezimmer stellt keine erhebliche Gesundheitsgefährdung iSd Paragraph 14 a, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Fall WGG dar. (T3) TE OGH 2018-11-06 5 Ob 180/18h nur: „Erheblich“ bezieht sich eindeutig auf das Ausmaß der Gesundheitsgefährdung, nicht aber auf das Ausmaß des dafür erforderlichen Aufwands. (T4) TE OGH 2022-12-21 5 Ob 135/22x Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126323

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.