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OGH Rechtssatz RS0126324 (5Ob173/10t u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0126324 Entscheidungsdatum24.10.2023 Geschäftszahl5Ob173/10t; 5Ob175/10m; 5Ob174/10i; 5Ob88/14y; 5Ob249/15a; 5Ob58/23z NormMRG idF WRN 2006 §3 Abs1MRG in der Fassung WRN 2006 §3 Abs1 MRG idF WRN 2006 §3 Abs2 Z2MRG in der Fassung WRN 2006 §3 Abs2 Z2 MRG idF WRN 2006 §6 Abs1aMRG in der Fassung WRN 2006 §6 Abs1a RechtssatzBei dem in § 6 Abs 1a MRG idF WRN 2006 positivierten Gedanken der Zumutbarkeit von Maßnahmen zur Abwendung der erheblichen Gesundheitsgefährdung geht es nicht um den Aufwand der Maßnahme selbst, sondern darum, dass andere Maßnahmen, die den Bewohnern des Hauses zumutbar sind, die Gesundheitsgefährdung abwenden können, also um effektive Alternativmaßnahmen.Bei dem in Paragraph 6, Absatz eins a, MRG in der Fassung WRN 2006 positivierten Gedanken der Zumutbarkeit von Maßnahmen zur Abwendung der erheblichen Gesundheitsgefährdung geht es nicht um den Aufwand der Maßnahme selbst, sondern darum, dass andere Maßnahmen, die den Bewohnern des Hauses zumutbar sind, die Gesundheitsgefährdung abwenden können, also um effektive Alternativmaßnahmen.

EntscheidungstexteTE OGH 2010-10-21 5 Ob 173/10t Veröff: SZ 2010/136 TE OGH 2010-10-21 5 Ob 175/10m TE OGH 2010-10-21 5 Ob 174/10i TE OGH 2014-07-25 5 Ob 88/14y Auch; Beisatz: Die durch die Wohnrechtsnovelle 2006 BGBl I 2006/124 (WRN 2006) eingefügte Verpflichtung des Vermieters zu Erhaltungsarbeiten im Inneren des Mietgegenstands, wenn von diesem eine erhebliche Gesundheitsgefährdung ausgeht, gilt infolge der Übergangsbestimmung des § 49e Abs 1 MRG sowohl bei Alt-als auch bei nach dem 30. 9. 2006 neu geschlossenen Mietverträgen. Sind aber Bleirohre im Inneren des Hauses für eine Trinkwasserkontamination ursächlich, so trifft den Vermieter grundsätzlich eine Behebungspflicht unabhängig davon, ob es sich um Leitungen im Mietobjekt selbst oder Leitungen in den allgemeinen Teilen des Hauses handelt. (T1)Auch; Beisatz: Die durch die Wohnrechtsnovelle 2006 BGBl I 2006/124 (WRN 2006) eingefügte Verpflichtung des Vermieters zu Erhaltungsarbeiten im Inneren des Mietgegenstands, wenn von diesem eine erhebliche Gesundheitsgefährdung ausgeht, gilt infolge der Übergangsbestimmung des Paragraph 49 e, Absatz eins, MRG sowohl bei Alt-als auch bei nach dem 30. 9. 2006 neu geschlossenen Mietverträgen. Sind aber Bleirohre im Inneren des Hauses für eine Trinkwasserkontamination ursächlich, so trifft den Vermieter grundsätzlich eine Behebungspflicht unabhängig davon, ob es sich um Leitungen im Mietobjekt selbst oder Leitungen in den allgemeinen Teilen des Hauses handelt. (T1) TE OGH 2016-06-14 5 Ob 249/15a TE OGH 2023-10-24 5 Ob 58/23z European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126324

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