RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0126331 Entscheidungsdatum08.04.2024 Geschäftszahl7Ob183/10b; 7Ob184/11a; 3Ob88/12f; 1Ob97/12i; 2Ob166/12v; 5Ob164/13y; 7Ob136/13w; 10Ob66/17d; 4Ob10/18a; 1Ob3/24h NormAußStrG 2005 §133 Rechtssatz§ 133 AußStrG ist auch in Sachwalterschaftssachen anzuwenden. Zum Wohl der betroffenen Person besteht die wesentliche Rolle des Gerichts nach § 133 AußStrG darin, gegebenenfalls Maßnahmen zur Sicherung der Vermögenswerte zu setzen und den Sachwalter bei der Verwaltung des Vermögens zu überwachen. Nach § 133 Abs 2 AußStrG hat das Gericht im Fall, dass Eltern, Großeltern oder Pflegeeltern mit der Vermögensverwaltung im Rahmen der Obsorge betraut sind, die Verwaltung allerdings nur zu überwachen, wenn eine unbewegliche Sache zum Vermögen gehört oder der Wert des Vermögens oder der Jahreseinkünfte 10.000 EUR wesentlich übersteigt. Hingegen hat bei der Vermögensverwaltung durch sonstige gesetzliche Vertreter (also konkret durch Sachwalter) bei nennenswertem Vermögen immer ‑ also nicht nur bei Vorliegen einer konkreten Gefahr für das Wohl des Betroffenen ‑ eine Überwachung zu erfolgen.Paragraph 133, AußStrG ist auch in Sachwalterschaftssachen anzuwenden. Zum Wohl der betroffenen Person besteht die wesentliche Rolle des Gerichts nach Paragraph 133, AußStrG darin, gegebenenfalls Maßnahmen zur Sicherung der Vermögenswerte zu setzen und den Sachwalter bei der Verwaltung des Vermögens zu überwachen. Nach Paragraph 133, Absatz 2, AußStrG hat das Gericht im Fall, dass Eltern, Großeltern oder Pflegeeltern mit der Vermögensverwaltung im Rahmen der Obsorge betraut sind, die Verwaltung allerdings nur zu überwachen, wenn eine unbewegliche Sache zum Vermögen gehört oder der Wert des Vermögens oder der Jahreseinkünfte 10.000 EUR wesentlich übersteigt. Hingegen hat bei der Vermögensverwaltung durch sonstige gesetzliche Vertreter (also konkret durch Sachwalter) bei nennenswertem Vermögen immer ‑ also nicht nur bei Vorliegen einer konkreten Gefahr für das Wohl des Betroffenen ‑ eine Überwachung zu erfolgen. EntscheidungstexteTE OGH 2010-10-22 7 Ob 183/10b Veröff: SZ 2010/138 TE OGH 2011-11-09 7 Ob 184/11a Auch TE OGH 2012-06-14 3 Ob 88/12f Vgl TE OGH 2012-08-01 1 Ob 97/12i Auch TE OGH 2012-09-20 2 Ob 166/12v nur: Zum Wohl der betroffenen Person besteht die wesentliche Rolle des Gerichts nach § 133 AußStrG darin, gegebenenfalls Maßnahmen zur Sicherung der Vermögenswerte zu setzen und den Sachwalter bei der Verwaltung des Vermögens zu überwachen. (T1)nur: Zum Wohl der betroffenen Person besteht die wesentliche Rolle des Gerichts nach Paragraph 133, AußStrG darin, gegebenenfalls Maßnahmen zur Sicherung der Vermögenswerte zu setzen und den Sachwalter bei der Verwaltung des Vermögens zu überwachen. (T1) Beisatz: Durch die Verneinung eines Rekursrechts der Erben im Sachwalterschaftsverfahren kommt es zu keinem Rechtsschutzdefizit. (T2) TE OGH 2013-09-20 5 Ob 164/13y nur T1 TE OGH 2013-09-04 7 Ob 136/13w nur T1; Beisatz: § 133 AußStrG ist daher auch in Sachwalterschaftssachen anzuwenden. (T3)nur T1; Beisatz: Paragraph 133, AußStrG ist daher auch in Sachwalterschaftssachen anzuwenden. (T3) TE OGH 2017-12-20 10 Ob 66/17d Auch TE OGH 2018-02-20 4 Ob 10/18a Auch; Beis wie T3; Beisatz: § 133 AußStrG ist auch dann anzuwenden, wenn der Sachwalter gemäß § 135 Abs 2 AußStrG von der laufenden Rechnungslegung befreit ist. (T4)Auch; Beis wie T3; Beisatz: Paragraph 133, AußStrG ist auch dann anzuwenden, wenn der Sachwalter gemäß Paragraph 135, Absatz 2, AußStrG von der laufenden Rechnungslegung befreit ist. (T4) Beisatz: Zu diesem Zweck ist dem Sachwalter bei entsprechenden Verdachtsmomenten gemäß § 135 Abs 4 AußStrG ein besonderer Auftrag zur Rechnungslegung zu erteilen. Anlässlich eines solchen Auftrags können auch Belege abgefordert werden, die der Sachwalter nach § 135 Abs 3 AußStrG in jedem Fall, auch bei Befreiung von der Rechnungslegungspflicht, aufbewahren muss. Darüber hinaus kann das Gericht gemäß § 133 Abs 4 AußStrG geeignete Sicherungsmaßnahmen treffen oder dem Sachwalter konkrete Aufträge erteilen. Ein solcher Auftrag kann sich etwa auf die Darstellung der Vermögenslage der schutzberechtigten Person beziehen. (T5)Beisatz: Zu diesem Zweck ist dem Sachwalter bei entsprechenden Verdachtsmomenten gemäß Paragraph 135, Absatz 4, AußStrG ein besonderer Auftrag zur Rechnungslegung zu erteilen. Anlässlich eines solchen Auftrags können auch Belege abgefordert werden, die der Sachwalter nach Paragraph 135, Absatz 3, AußStrG in jedem Fall, auch bei Befreiung von der Rechnungslegungspflicht, aufbewahren muss. Darüber hinaus kann das Gericht gemäß Paragraph 133, Absatz 4, AußStrG geeignete Sicherungsmaßnahmen treffen oder dem Sachwalter konkrete Aufträge erteilen. Ein solcher Auftrag kann sich etwa auf die Darstellung der Vermögenslage der schutzberechtigten Person beziehen. (T5) TE OGH 2024-04-08 1 Ob 3/24h Beisatz: hier: Unzulässige Sperre des Versicherungsscheins, da die Eigentümergemeinschaft Vertragspartnerin des Versicherers ist. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126331
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