OGH Rechtssatz RS0126487 (5Ob128/10z)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0126487 Entscheidungsdatum16.11.2010 Geschäftszahl5Ob128/10z; 5Ob103/15f; 1Ob225/18x; 6Ob97/21i NormABGB §308; ABGB §364c B3; ABGB §364c D3; ABGB §1500; GBG §9; GBG §104 Abs3 RechtssatzNach jedenfalls überwiegender Ansicht der Lehre und der Rechtsprechung ist ein ‑ wenngleich eintragbares ‑ Veräußerungs‑ und Belastungsverbot nicht unter die dinglichen Rechte iSd § 308 ABGB, § 9 GBG zu zählen. Dem Verbotsberechtigten kommt daher bei der Erlangung seiner bücherlichen Rechtsposition gemäß § 364c ABGB kein Schutz seines Vertrauens auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs zu. Deshalb ist das bücherliche Recht des Verbotsberechtigten kein Hindernis für eine Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 104 Abs 3 GBG. Die Berichtigung ist auch ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten zulässig.Nach jedenfalls überwiegender Ansicht der Lehre und der Rechtsprechung ist ein ‑ wenngleich eintragbares ‑ Veräußerungs‑ und Belastungsverbot nicht unter die dinglichen Rechte iSd Paragraph 308, ABGB, Paragraph 9, GBG zu zählen. Dem Verbotsberechtigten kommt daher bei der Erlangung seiner bücherlichen Rechtsposition gemäß Paragraph 364 c, ABGB kein Schutz seines Vertrauens auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs zu. Deshalb ist das bücherliche Recht des Verbotsberechtigten kein Hindernis für eine Berichtigung des Grundbuchs gemäß Paragraph 104, Absatz 3, GBG. Die Berichtigung ist auch ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten zulässig.
EntscheidungstexteTE OGH 2010-11-16 5 Ob 128/10z Bem: Hier: Berichtigung im Sinne der bereits bewilligten, aber irrtümlich nicht vollzogenen Einverleibung eines Pfandrechts; bücherlicher Erwerb eines Belastungs- und Veräußerungsverbots zwischen der nicht vollzogenen Bewilligung der Pfandrechtseinverleibung und dem Berichtigungsbeschluss. (T1) TE OGH 2015-07-14 5 Ob 103/15f Vgl auch; Beisatz: Die Verbücherung selbst bewirkt nur die absolute Wirkung gegenüber Dritten, macht das Verbot selbst aber nach der herrschenden Meinung nicht zu einem dinglichen Recht. (T2) TE OGH 2019-03-05 1 Ob 225/18x Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2021-11-15 6 Ob 97/21i Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126487