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{'item': '5Ob194/10f; 2Ob228/11k; 6Ob217/12y; 2Ob217/12v (2Ob218/12s); 6Ob116/14y; 6Ob194/14v; 6Ob152/17x; 6Ob15/18a; 6Ob130/20s; 6Ob78/21w; 8Ob68/21i

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0126369 Entscheidungsdatum08.04.2026 Geschäftszahl5Ob194/10f; 2Ob228/11k; 6Ob217/12y; 2Ob217/12v (2Ob218/12s); 6Ob116/14y; 6Ob194/14v; 6Ob152/17x; 6Ob15/18a;

Art 8

Abs 1 Brüssel IIa‑VO ist autonom entsprechend den Zielen und Zwecken der Brüssel IIa‑VO auszulegen. Nach der Entscheidung des EuGH vom

  1. 2009, C‑523/07 ist dieser Begriff dahin auszulegen, dass darunter der Ort zu verstehen ist, der Ausdruck einer gewissen sozialen und familiären Integration des Kindes ist. Hiefür sind insbesondere die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts in einem Mitgliedstaat sowie die Gründe für diesen Aufenthalt und den Umzug der Familie in diesen Staat, die Staatsangehörigkeit des Kindes, Ort und Umstände der Einschulung, die Sprachkenntnisse sowie die familiären und sozialen Bindungen des Kindes in dem betreffenden Staat zu berücksichtigen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes festzustellen.Der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“

Artikel 8

, Absatz eins, Brüssel IIa‑VO ist autonom entsprechend den Zielen und Zwecken der Brüssel IIa‑VO auszulegen. Nach der Entscheidung des EuGH vom

  1. 2009, C‑523/07 ist dieser Begriff dahin auszulegen, dass darunter der Ort zu verstehen ist, der Ausdruck einer gewissen sozialen und familiären Integration des Kindes ist. Hiefür sind insbesondere die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts in einem Mitgliedstaat sowie die Gründe für diesen Aufenthalt und den Umzug der Familie in diesen Staat, die Staatsangehörigkeit des Kindes, Ort und Umstände der Einschulung, die Sprachkenntnisse sowie die familiären und sozialen Bindungen des Kindes in dem betreffenden Staat zu berücksichtigen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes festzustellen. EntscheidungstexteTE OGH 2010-11-16 5 Ob 194/10f TE OGH 2012-05-15 2 Ob 228/11k Vgl; nur: Der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“

Art 8Abs 1 Brüssel IIa‑VO ist autonom entsprechend den Zielen und Zwecken der Brüssel IIa‑VO auszulegen. (T1)

Vgl; nur: Der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“

Artikel 8

, Absatz eins, Brüssel IIa‑VO ist autonom entsprechend den Zielen und Zwecken der Brüssel IIa‑VO auszulegen. (T1) Veröff: SZ 2012/56 TE OGH 2012-12-19 6 Ob 217/12y Beisatz: Gewöhnlicher Aufenthalt am Verbringungsort kann auch bei rechtswidriger Verbringung des Kindes entstehen und begründet dort dann auch die internationale Zuständigkeit nach dieser Bestimmung. (T2) Beisatz: Da Dänemark kein Mitgliedstaat im Sinn der Brüssel IIa‑VO ist (Art 2 Z 3 der VO), konnte weder der Sorgerechtsantrag des Vaters in Dänemark über Art 19 Abs 2 der VO die Inanspruchnahme der neuen Zuständigkeit in Österreich blockieren noch eine Kindesentführung nach HKÜ und ESÜ über Art 10 der Verordnung die Entstehung einer Zuständigkeit nach Art 8 Abs 1 der Verordnung in Österreich verhindern. (T3)Beisatz: Da Dänemark kein Mitgliedstaat im Sinn der Brüssel IIa‑VO ist (Artikel 2, Ziffer 3, der VO), konnte weder der Sorgerechtsantrag des Vaters in Dänemark über Artikel 19, Absatz 2, der VO die Inanspruchnahme der neuen Zuständigkeit in Österreich blockieren noch eine Kindesentführung nach HKÜ und ESÜ über Artikel 10, der Verordnung die Entstehung einer Zuständigkeit nach Artikel 8, Absatz eins, der Verordnung in Österreich verhindern. (T3) TE OGH 2012-12-20 2 Ob 217/12v Vgl; Beisatz: Hier: Autonome Auslegung im Zusammenhang mit Art 3 lit b EuUVO. (T4)Vgl; Beisatz: Hier: Autonome Auslegung im Zusammenhang mit Artikel 3, Litera b, EuUVO. (T4) TE OGH 2014-08-28 6 Ob 116/14y Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts ist nicht Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts. Ein solcher kann regelmäßig nach einer Aufenthaltsdauer von sechs Monaten angenommen werden, wobei letztlich die Umstände des konkreten Einzelfalls maßgeblich sind. (T5) TE OGH 2015-03-19 6 Ob 194/14v Auch; Beisatz: Im Fall eines rechtmäßigen Umzugs kann sich der gewöhnliche Aufenthalt auch nach sehr kurzer Frist in den Zuzugsstaat verlagern. Ein Indiz für die Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts kann insbesondere die entsprechende übereinstimmende Absicht der Eltern sein, sich mit dem Kind dauerhaft in einem anderen Staat niederzulassen. (T6) Beisatz: Hier: Gemeinsamer Umzug der Eltern mit dem Kind nach einem rund zweieinhalbjährigen Aufenthalt in England nach Österreich und Absicht der Eltern, hier ihren Lebensmittelpunkt zu begründen und nur kurzer Aufenthalt in Österreich. (T7) TE OGH 2017-08-29 6 Ob 152/17x Vgl; Beisatz: Hier: Gewöhnlicher Aufenthalt nach Art 3 HKÜ. (T8)Vgl; Beisatz: Hier: Gewöhnlicher Aufenthalt nach Artikel 3, HKÜ. (T8) Beisatz: Ob ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt, stellt regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. (T9) TE OGH 2018-01-31 6 Ob 15/18a Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2020-07-08 6 Ob 130/20s Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2021-06-23 6 Ob 78/21w Beis wie T9 TE OGH 2021-08-03 8 Ob 68/21i Beis wie T9 TE OGH 2022-03-18 6 Ob 47/22p Beis wie T9 TE OGH 2023-06-28 6 Ob 113/23w vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9 TE OGH 2025-01-21 4 Ob 216/24d Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T9 TE OGH 2025-01-29 7 Ob 11/25f Beisatz wie T9 TE OGH 2025-06-16 6 Ob 88/25x vgl TE OGH 2025-09-10 6 Ob 130/25y vgl; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9 TE OGH 2025-09-25 7 Ob 81/25z vgl; Beisatz: hier: Rom III-VO (T10) TE OGH 2026-04-08 1 Ob 28/26p Beisatz wie T2; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126369

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