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OGH Rechtssatz RS0126595 (1Ob191/10k)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0126595 Entscheidungsdatum23.11.2010 Geschäftszahl1Ob191/10k NormABGB §513; ABGB §1489 IIA; ABGB §1489 IIB RechtssatzBei Beendigung des Fruchtgenussrechts beginnt die dreijährige Frist zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs wegen Verletzung der Instandhaltungspflicht des Fruchtnießers (§ 513 ABGB) nicht vor der Rückstellung der Sache.Bei Beendigung des Fruchtgenussrechts beginnt die dreijährige Frist zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs wegen Verletzung der Instandhaltungspflicht des Fruchtnießers (Paragraph 513, ABGB) nicht vor der Rückstellung der Sache.

EntscheidungstexteTE OGH 2010-11-23 1 Ob 191/10k

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