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OGH Rechtssatz RS0126460 (10Ob80/10b u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0126460 Entscheidungsdatum27.01.2026 Geschäftszahl10Ob80/10b; 8Ob19/11v; 10Ob34/12s; 10Ob35/15t; 10Ob71/16p; 9Ob12/19h; 3Ob210/22m; 7Ob5/23w; 2Ob44/24w; 3Ob179/25g NormAußStrG 2005 §52 Abs2 ZPO §488 Abs4 RechtssatzDie dem § 488 Abs 4 ZPO nachgebildete Vorschrift des § 52 Abs 2 AußStrG bezieht sich nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut nur auf in erster Instanz unmittelbar aufgenommene Beweise. Soweit das Erstgericht seine Feststellungen nicht aufgrund unmittelbar aufgenommener Beweise getroffen hat, darf daher das Rekursgericht die Feststellungen des Erstgerichts abändern oder auch ergänzen, ohne die in § 52 Abs 2 AußStrG vorgesehene Vorgangsweise einzuhalten.Die dem Paragraph 488, Absatz 4, ZPO nachgebildete Vorschrift des Paragraph 52, Absatz 2, AußStrG bezieht sich nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut nur auf in erster Instanz unmittelbar aufgenommene Beweise. Soweit das Erstgericht seine Feststellungen nicht aufgrund unmittelbar aufgenommener Beweise getroffen hat, darf daher das Rekursgericht die Feststellungen des Erstgerichts abändern oder auch ergänzen, ohne die in Paragraph 52, Absatz 2, AußStrG vorgesehene Vorgangsweise einzuhalten.

EntscheidungstexteTE OGH 2010-11-30 10 Ob 80/10b TE OGH 2011-03-22 8 Ob 19/11v Auch; Veröff: SZ 2011/32 TE OGH 2012-09-10 10 Ob 34/12s Auch TE OGH 2015-11-17 10 Ob 35/15t TE OGH 2017-01-24 10 Ob 71/16p Auch; Beisatz: Soweit das Erstgericht seine Feststellungen aufgrund unmittelbar aufgenommener Beweise getroffen hat, darf das Rekursgericht diese weder abändern noch ergänzen, ohne die in § 52 Abs 2 AußStrG vorgesehene Vorgangsweise einzuhalten. (T1)Auch; Beisatz: Soweit das Erstgericht seine Feststellungen aufgrund unmittelbar aufgenommener Beweise getroffen hat, darf das Rekursgericht diese weder abändern noch ergänzen, ohne die in Paragraph 52, Absatz 2, AußStrG vorgesehene Vorgangsweise einzuhalten. (T1) TE OGH 2019-03-28 9 Ob 12/19h TE OGH 2022-12-15 3 Ob 210/22m Vgl; Beisatz: Hier: Kein Verstoß des Rekursgerichts gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz, weil das Erstgericht die bekämpften und vom Rekursgericht ohne Beweiswiederholung abgeänderten Feststellungen nicht aufgrund unmittelbarer Beweisaufnahmen, sondern bloß auf Basis von Sachverständigengutachten und Urkunden getroffen hat. (T2) TE OGH 2023-02-21 7 Ob 5/23w vgl; Beisatz: Hier: Ergänzung der Feststellungen durch das Rekursgericht zum Betreuungs- und Pflegebedürfnis eines Bewohners ohne Beweisergänzung (T3) TE OGH 2024-04-23 2 Ob 44/24w Beisatz: hier: Feststellungen zum Sachbezug aufgrund des vorgelegten Lohnzettels. (T4) TE OGH 2026-01-27 3 Ob 179/25g European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126460

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.