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{'item': '11Os119/10z; 12Os174/11x; 11Os15/12h (11Os20/12v); 15Os157/12w; 14Os13/13p; 13Os90/15g; 13Os51/15x; 13Os64/16k; 13Os40/16f; 13Os70/16t (13Os

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0126370 Entscheidungsdatum29.02.2024 Geschäftszahl11Os119/10z; 12Os174/11x; 11Os15/12h (11Os20/12v); 15Os157/12w; 14Os13/13p; 13Os90/15g; 13Os51/15x; 13Os64/16k; 13Os40/16f; 13Os70/16t (13Os71/16i); 13Os67/16a; 14Os83/18i; 13Os70/18w; 15Os84/18v; 14Os144/18k; 11Os51/20i; 11Os66/20w; 11Os56/20z; 12Os37/19m; 14Os27/23m; 12Os130/23v NormStPO §363a Abs1 StPO §363b Abs2 RechtssatzKönnen im Ermittlungsverfahren zu Unrecht verweigerte Beschuldigtenrechte im Hauptverfahren iSd Art 13 MRK wirksam durchgesetzt werden, ist ein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens während des offenen Hauptverfahrens unzulässig.Können im Ermittlungsverfahren zu Unrecht verweigerte Beschuldigtenrechte im Hauptverfahren iSd Artikel 13, MRK wirksam durchgesetzt werden, ist ein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens während des offenen Hauptverfahrens unzulässig. EntscheidungstexteTE OGH 2010-12-13 11 Os 119/10z TE OGH 2011-12-20 12 Os 174/11x TE OGH 2012-11-13 11 Os 15/12h Beisatz: Hier: Entscheidung des OLG über Ablehnung der Diversion. (T1) TE OGH 2013-04-24 15 Os 157/12w TE OGH 2013-08-27 14 Os 13/13p Auch TE OGH 2015-10-28 13 Os 90/15g Auch; Beisatz: Hier: Angeblich verzögerte Gewährung von Akteneinsicht in einen sodann eingestellten Ermittlungsverfahren. (T2) TE OGH 2015-08-19 13 Os 51/15x TE OGH 2016-09-06 13 Os 64/16k Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Behauptete Verletzungen des Rechts zu Schweigen und sich nicht selbst zu belasten („nemo tenetur“ Grundsatz), des Rechts auf Entscheidung durch ein auf Gesetz beruhendes Gericht und des Anspruchs auf Begründung gerichtlicher Entscheidung. (T3) TE OGH 2016-09-06 13 Os 40/16f TE OGH 2016-11-23 13 Os 70/16t Auch; Beis wie T3 TE OGH 2017-02-22 13 Os 67/16a Auch TE OGH 2018-10-09 14 Os 83/18i Auch; Beisatz: Unzulässigkeit eines während des Ermittlungsverfahrens gestellten Erneuerungsantrags. (T4) TE OGH 2018-11-21 13 Os 70/18w Auch TE OGH 2018-12-12 15 Os 84/18v Beisatz: Die längere Dauer bis zu einem allfälligen Erfolg dieses Vorgehens alleine stellt die Effektivität der zu ergreifenden Rechtsbehelfe nicht in Frage. (T5) TE OGH 2019-03-05 14 Os 144/18k Beisatz: Hier: Ablehnung diversionellen Vorgehens vor Beginn der Hauptverhandlung. (T6) TE OGH 2020-07-28 11 Os 51/20i Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Bereits gewährte (zunächst faktisch verweigerte) Akteneinsicht, Einstellung des Ermittlungsverfahrens und Anerkennung der Grundrechtsverletzung. (T7) TE OGH 2020-09-22 11 Os 66/20w Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2020-10-13 11 Os 56/20z Vgl TE OGH 2020-10-15 12 Os 37/19m Vgl TE OGH 2023-09-06 14 Os 27/23m vgl; Beisatz wie T5 Beisatz: Hier: behauptete Verletzungen nach Art 6 MRK (konkret der Rechte auf Waffengleichheit, effektive Verteidigung, Durchführung des Verfahrens innerhalb angemessener Frist und Begründung gerichtlicher Entscheidungen) durch Verweigerung von Einsicht in sichergestellte, aber noch nicht ausgewertete Daten und Unterlagen sowie durch Ablehnung deren vorrangiger Auswertung und der Beischaffung weiterer Unterlagen im Ermittlungsverfahren ohne substantiierte und schlüssige Ausführungen zur schon in diesem Verfahrensstadium bestehenden Opfereigenschaft. (T8)Beisatz: Hier: behauptete Verletzungen nach Artikel 6, MRK (konkret der Rechte auf Waffengleichheit, effektive Verteidigung, Durchführung des Verfahrens innerhalb angemessener Frist und Begründung gerichtlicher Entscheidungen) durch Verweigerung von Einsicht in sichergestellte, aber noch nicht ausgewertete Daten und Unterlagen sowie durch Ablehnung deren vorrangiger Auswertung und der Beischaffung weiterer Unterlagen im Ermittlungsverfahren ohne substantiierte und schlüssige Ausführungen zur schon in diesem Verfahrensstadium bestehenden Opfereigenschaft. (T8) TE OGH 2024-02-29 12 Os 130/23v vgl; Beisatz: Hier: Behauptete Verletzung nach Art 6 und Art 10 MRK im Rahmen des Bezeichnungsverfahrens nach § 112 Abs 2 erster Satz StPO ohne deutlich zu machen, weshalb die angesprochenen Konventionsgarantien nicht im weiteren Verfahren wirksam im Sinn des Art 13 MRK durchgesetzt werden können. (T9)vgl; Beisatz: Hier: Behauptete Verletzung nach Artikel 6 und Artikel 10, MRK im Rahmen des Bezeichnungsverfahrens nach Paragraph 112, Absatz 2, erster Satz StPO ohne deutlich zu machen, weshalb die angesprochenen Konventionsgarantien nicht im weiteren Verfahren wirksam im Sinn des Artikel 13, MRK durchgesetzt werden können. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126370

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.