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{'item': ['Bsw25579/05', 'Bsw57813/00', 'Bsw23338/09 (Bsw45071/09)', 'Bsw42857/05', 'Bsw43547/08', 'Bsw65192/11', 'Bsw37359/09', 'Bsw28859/11 (Bsw2847

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0128120 Entscheidungsdatum16.12.2010 GeschäftszahlBsw25579/05; Bsw57813/00; Bsw23338/09 (Bsw45071/09); Bsw42857/05; Bsw43547/08; Bsw65192/11; Bsw37359/09; Bsw28859/11 (Bsw28473/12); Bsw18766/11; Bsw46470/11; Bsw28859/11; Bsw25358/12; Bsw79885/12; Bsw67667/09; Bsw26431/12; Bsw64406/09 NormMRK Art8 IV3h RechtssatzDer dem Staat in Rahmen von Art 8 MRK zustehende Ermessensspielraum wird beschränkt, wenn ein besonders wichtiger Aspekt der Existenz oder der Identität eines Einzelnen auf dem Spiel steht.Der dem Staat in Rahmen von Artikel 8, MRK zustehende Ermessensspielraum wird beschränkt, wenn ein besonders wichtiger Aspekt der Existenz oder der Identität eines Einzelnen auf dem Spiel steht. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2010-12-16 Bsw 25579/05 Bem: A., B. und C. gg. Irland (T1) Veröff: NL 2010,368 TE AUSL EGMR 2011-11-03 Bsw 57813/00 Beisatz: Wo es jedoch keinen Konsens zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats gibt – sei es hinsichtlich des relativen Gewichts der betroffenen Interessen oder hinsichtlich der besten Methode zu deren Schutz – wird der Spielraum weiter sein, insbesondere wenn der Fall sensible moralische oder ethische Fragen aufwirft. (S. H. u.a. gg. Österreich [GK]) (T2) Veröff: NL 2011,339 TE AUSL EGMR 2012-03-22 Bsw 23338/09 Beis wie T2; Beisatz: Der Ermessensspielraum, der den Staaten hinsichtlich der Feststellung des rechtlichen Status eines Kindes genießen, muss größer sein als jener, der ihnen in Fragen von Kontakt- und Informationsrechten zukommt. (Kautzor gg Deutschland und Ahrens gg. Deutschland) (T3) Veröff: NL 2012,88 TE AUSL EGMR 2012-04-03 Bsw 42857/05 Beis wie T2; Veröff: NL 2012,105 TE AUSL EGMR 2012-04-12 Bsw 43547/08 Beis wie T2; Beisatz: Hier: Strafbarkeit des Geschwisterinzests (T4) Veröff: NL 2012,119 TE AUSL EGMR 2014-06-26 Bsw 65192/11 Beis wie T2; Beisatz: Zum gegenwärtigen Zeitpunkt existiert in Europa weder über die Rechtmäßigkeit einer Leihmutterschaft noch über die rechtliche Anerkennung des Abstammungsverhältnisses zwischen den „Wunscheltern“ und ihren auf rechtmäßige Art und Weise im Ausland gezeugten Kindern ein Konsens. Das Fehlen eines Konsenses zeigt, dass der Rückgriff auf eine Leihmutterschaft delikate Fragen ethischer Natur aufwirft. Bei der Entscheidung, ob diese Form der Fortpflanzung genehmigt werden soll oder nicht, steht den Mitgliedstaaten daher ein weiter Beurteilungsspielraum offen. Dies gilt auch für die Frage, ob sie anerkennen wollen, dass zwischen den derart gezeugten Kindern und ihren „Wunscheltern“ ein Eltern-Kind-Verhältnis existiert. Es ist jedoch zu beachten, dass beim Eltern-Kind-Verhältnis ein essentieller Aspekt der Identität von Individuen auf dem Spiel steht. Der Ermessensspielraum, über den der französische Staat im gegenständlichen Fall verfügt, ist insofern ein geringerer. (Mennesson gg. Frankreich) (T5) Veröff: NL 2014,221 TE AUSL EGMR 2014-07-16 Bsw 37359/09 Beis wie T2; Beisatz: Hier: Weiter Ermessensspielraum des Staates hinsichtlich der Erlassung von Regelungen über die rechtliche Anerkennung des neuen Geschlechts postoperativer Transsexueller. (Hämäläinen gg. Finnland [GK]) (T6) Veröff: NL 2014,302 TE AUSL EGMR 2014-12-11 Bsw 28859/11 Beis wie T2 nur: Wo es jedoch keinen Konsens zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats gibt – sei es hinsichtlich des relativen Gewichts der betroffenen Interessen oder hinsichtlich der besten Methode zu deren Schutz – wird der Spielraum weiter sein. (T7) Beisatz: Hier: Weiter Ermessensspielraum bei der gesundheitspolitischen Entscheidung über die Verteilung von Ressourcen zwischen dem System von Geburtskrankenhäusern und einem Sicherheitsnetz für Hausgeburten. (Dubska und Krejzova gg. Tschechien) (T8) Veröff: NL 2014,513 TE AUSL EGMR 2015-07-21 Bsw 18766/11 Beis wie T2; Veröff: NL 2015,338 TE AUSL EGMR 2015-08-27 Bsw 46470/11 Beis wie T2; Beisatz: Das Recht, Embryonen für die wissenschaftliche Forschung zur Verfügung zu stellen, bildet – auch wenn es natürlich wichtig ist – keines der von Art 8 MRK geschützten Kernrechte, da es keinen besonders bedeutsamen Aspekt der Existenz und Identität der Bf. betrifft. Zudem betrifft die Frage der Spende von nicht zur Einpflanzung bestimmten Embryonen heikle moralische und ethische Fragen. über die kein europäischer Konsens besteht. Folglich kommt den Staaten in diesem Bereich ein weiter Ermessensspielraum zu. (Parrillo gg. Italien) (T9)Beis wie T2; Beisatz: Das Recht, Embryonen für die wissenschaftliche Forschung zur Verfügung zu stellen, bildet – auch wenn es natürlich wichtig ist – keines der von Artikel 8, MRK geschützten Kernrechte, da es keinen besonders bedeutsamen Aspekt der Existenz und Identität der Bf. betrifft. Zudem betrifft die Frage der Spende von nicht zur Einpflanzung bestimmten Embryonen heikle moralische und ethische Fragen. über die kein europäischer Konsens besteht. Folglich kommt den Staaten in diesem Bereich ein weiter Ermessensspielraum zu. (Parrillo gg. Italien) (T9) Veröff: NL 2015,344 TE AUSL EGMR 2016-11-15 Bsw 28859/11 Beis wie T7; Beis wie T8; Veröff: NL 2016,532 TE AUSL EGMR 2017-01-24 Bsw 25358/12 Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Die Frage der Anerkennung der Beziehung zwischen Wunscheltern und einem genetisch nicht von ihnen abstammenden, von einer Leihmutter geborenen Kind, betrifft keinen derartigen wichtigen Aspekt der Identität. (Paradiso und Campanelli gg. Italien [GK]) (T10); Veröff: NL 2017,26 TE AUSL EGMR 2017-04-06 Bsw 79885/12 Beis wie T2; Veröff: NL 2017,150 TE AUSL EGMR 2017-06-20 Bsw 67667/09 Auch; Beis wie T2; Beisatz: Es gibt einen eindeutigen europäischen Konsens über die Anerkennung der Rechte von Angehörigen sexueller Minderheiten. (Bayev u.a. gg. Russland) (T11), Veröff: NL 2017,251 TE AUSL EGMR 2017-12-14 Bsw 26431/12 Beis wie T2; Beisatz: Im Hinblick auf die Registrierung im Ausland geschlossener gleichgeschlechtlicher Ehen besteht kein Konsens. Daher genießen die Mitgliedstaaten einen weiten Ermessensspielraum bei der Entscheidung, ob sie solche im Ausland geschlossenen Ehen anerkennen. (Orlandi ua gg Italien) (T12); Veröff: NL 2017,553 TE AUSL EGMR 2018-05-29 Bsw 64406/09 Vgl auch; Beisatz: Die behördlich verfügte und durchgeführte Beerdigung der Leichname von Kindern an einem anderen als dem von den Eltern gewünschten Friedhof und ohne deren Anwesenheit, stellt einen besonders schweren Eingriff in die durch Art 8 MRK gewährten Rechte der Eltern dar. Der Ermessensspielraum wird überschritten, wenn die Behörden nicht zunächst weniger schwerwiegende alternative Maßnahmen in Erwägung gezogen haben. (Gülbahar Özer und Yusuf Özer gg. die Türkei) (T13)Vgl auch; Beisatz: Die behördlich verfügte und durchgeführte Beerdigung der Leichname von Kindern an einem anderen als dem von den Eltern gewünschten Friedhof und ohne deren Anwesenheit, stellt einen besonders schweren Eingriff in die durch Artikel 8, MRK gewährten Rechte der Eltern dar. Der Ermessensspielraum wird überschritten, wenn die Behörden nicht zunächst weniger schwerwiegende alternative Maßnahmen in Erwägung gezogen haben. (Gülbahar Özer und Yusuf Özer gg. die Türkei) (T13) Veröff: NL 2018,245 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL002:2010:RS0128120

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