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{'item': '13Os130/10g (13Os136/10i); 13Os109/10v; 14Os37/12s (14Os50/12b); 14Os89/13i (14Os93/13i); 11Os124/13i; 11Os155/14z (11Os156/14x); 14Os56/16s

RIS Dokument GerichtOGH, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0126446 Entscheidungsdatum11.11.2025 Geschäftszahl13Os130/10g (13Os136/10i); 13Os109/10v; 14Os37/12s (14Os50/12b); 14Os89/13i (14Os93/13i); 11Os124/13i; 11Os155/14z (11Os156/14x); 14Os56/16s (14Os57/16p); 13Os17/19b; 12Os59/19x; 13Os36/20y; 14Os109/20s; 15Os12/21k; 13Os55/21v; 14Os90/24b (14Os91/24z); 11Os126/25a NormStPO §363a StPO §363b Abs2 Z1 RechtssatzDie von § 363b Abs 2 Z 1 StPO genannte, in der Unterschrift eines Verteidigers bestehende Zulässigkeitsvoraussetzung hat den Obersten Gerichtshof - mit Blick auf das bloß zwischen Anklägern und Beschuldigten (§ 38 Abs 3 StPO idF vor BGBl I 2004/19) differenzierende Verständnis des (von der Anpassungsgesetzgebung an das StPRefG unberührt gebliebenen) Erneuerungsverfahrens - dazu veranlasst, Grundrechtsschutz nach § 363a StPO unter dem Aspekt als verletzt reklamierter Anklägerinteressen zu verneinen. Ankläger (zu denen neben Privatanklägern, Subsidiaranklägern und Privatbeteiligten etwa auch Antragsteller nach §§ 6 bis 7c und 9 f MedienG zählen) sind nicht antragslegitimiert, weil diese sich selbst nach dem Verständnis des historischen Gesetzgebers (BGBl 1996/762) keines Verteidigers bedienen konnten (§ 39 StPO idF vor BGBl I 2004/19). Personen, die als Ankläger von einer Grundrechtsverletzung betroffen sind, sollte unter dem Aspekt innerstaatlicher Umsetzung von Urteilen des EGMR (Art 46 MRK; zur nachträglich erkannten Lücke aufgrund veränderter Normsituation vgl 13 Os 135/06m, EvBl 2007/154, 832) kein Recht auf Neudurchführung von strafgerichtlichen Verfahren eingeräumt werden (vgl RIS-Justiz RS0123644). Angesichts der vom historischen Gesetzgeber intendierten, weiterhin systemkonformen Schutzrichtung gilt nichts anderes für Opfer (§ 65 StPO) in dieser Eigenschaft. Deren Interesse wird durch die Zulässigkeit von Fortführungsanträgen (§ 195 StPO) ausreichend geschützt. Für andere von strafgerichtlicher Grundrechtsverletzung im vorstehend definierten Sinn Betroffene gelten diese Überlegungen jedoch nicht. Sie gelten auch nicht in Betreff des hier reklamierten Grundrechtsschutzes Dritter (vgl bereits 13 Os 162/07h, EvBl-LS 2008/31, 189; 14 Os 160/07x), für welche das Erfordernis der Verteidigerunterschrift demnach mit der Maßgabe gilt, dass von ihnen gestellte Anträge der Unterschrift einer im Sinn des § 48 Abs 1 Z 4 StPO zur Verteidigung befähigten Person bedürfen.Die von Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO genannte, in der Unterschrift eines Verteidigers bestehende Zulässigkeitsvoraussetzung hat den Obersten Gerichtshof - mit Blick auf das bloß zwischen Anklägern und Beschuldigten (Paragraph 38, Absatz 3, StPO in der Fassung vor BGBl römisch eins 2004/19) differenzierende Verständnis des (von der Anpassungsgesetzgebung an das StPRefG unberührt gebliebenen) Erneuerungsverfahrens - dazu veranlasst, Grundrechtsschutz nach Paragraph 363 a, StPO unter dem Aspekt als verletzt reklamierter Anklägerinteressen zu verneinen. Ankläger (zu denen neben Privatanklägern, Subsidiaranklägern und Privatbeteiligten etwa auch Antragsteller nach Paragraphen 6 bis 7 c und 9 f MedienG zählen) sind nicht antragslegitimiert, weil diese sich selbst nach dem Verständnis des historischen Gesetzgebers (BGBl 1996/762) keines Verteidigers bedienen konnten (Paragraph 39, StPO in der Fassung vor BGBl römisch eins 2004/19). Personen, die als Ankläger von einer Grundrechtsverletzung betroffen sind, sollte unter dem Aspekt innerstaatlicher Umsetzung von Urteilen des EGMR (Artikel 46, MRK; zur nachträglich erkannten Lücke aufgrund veränderter Normsituation vergleiche 13 Os 135/06m, EvBl 2007/154, 832) kein Recht auf Neudurchführung von strafgerichtlichen Verfahren eingeräumt werden vergleiche RIS-Justiz RS0123644). Angesichts der vom historischen Gesetzgeber intendierten, weiterhin systemkonformen Schutzrichtung gilt nichts anderes für Opfer (Paragraph 65, StPO) in dieser Eigenschaft. Deren Interesse wird durch die Zulässigkeit von Fortführungsanträgen (Paragraph 195, StPO) ausreichend geschützt. Für andere von strafgerichtlicher Grundrechtsverletzung im vorstehend definierten Sinn Betroffene gelten diese Überlegungen jedoch nicht. Sie gelten auch nicht in Betreff des hier reklamierten Grundrechtsschutzes Dritter vergleiche bereits 13 Os 162/07h, EvBl-LS 2008/31, 189; 14 Os 160/07x), für welche das Erfordernis der Verteidigerunterschrift demnach mit der Maßgabe gilt, dass von ihnen gestellte Anträge der Unterschrift einer im Sinn des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, StPO zur Verteidigung befähigten Person bedürfen. EntscheidungstexteTE OGH, AUSL EGMR 2010-12-16 13 Os 130/10g TE OGH 2010-12-16 13 Os 109/10v Beisatz: Hier: Masseverwalter (im Konkurs über das Vermögen des Angeklagten sowie über jenes der von diesem mutmaßlich vormals geleiteten GmbH), der sich von einer Beschlagnahme von Vermögenswerten beschwert erachtete: Grundsätzliche Antragslegitimation bejaht. (T1) TE OGH 2012-05-15 14 Os 37/12s Vgl; nur: Ein Opfer iSd § 65 StPO in dieser Eigenschaft ist nicht zur Einbringung eines solchen - bloß subsidiären - Rechtsbehelfs legitimiert. (T2)Vgl; nur: Ein Opfer iSd Paragraph 65, StPO in dieser Eigenschaft ist nicht zur Einbringung eines solchen - bloß subsidiären - Rechtsbehelfs legitimiert. (T2) TE OGH 2013-07-09 14 Os 89/13i Vgl; nur T2 TE OGH 2013-11-12 11 Os 124/13i Auch; nur T2 TE OGH 2015-02-03 11 Os 155/14z Auch TE OGH 2016-09-14 14 Os 56/16s Auch TE OGH 2019-03-13 13 Os 17/19b nur: Privatbeteiligte sind nicht antragslegitimiert. (T3) TE OGH 2019-10-15 12 Os 59/19x Vgl aber; Beisatz: Antragsteller, denen Akteneinsicht im Verfahren nach § 77 Abs 1 StPO verweigert wurde, sind nicht legitimiert. (T4)Vgl aber; Beisatz: Antragsteller, denen Akteneinsicht im Verfahren nach Paragraph 77, Absatz eins, StPO verweigert wurde, sind nicht legitimiert. (T4) TE OGH 2020-09-16 13 Os 36/20y Vgl; nur T2 TE OGH 2020-12-15 14 Os 109/20s Vgl TE OGH 2021-03-03 15 Os 12/21k Vgl TE OGH 2021-09-29 13 Os 55/21v Vgl; nur T3 TE OGH 2024-11-05 14 Os 90/24b vgl TE OGH 2025-11-11 11 Os 126/25a vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126446

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.