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{'item': ['13Os130/10g (13Os136/10i)', '15Os52/10a (15Os187/10d, 15Os188/10a)', 'Bsw43521/06', 'Bsw13281/02', 'Bsw8080/08 (Bsw8557/08)', '15Os156/12y

RIS Dokument GerichtOGH, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0126458 Entscheidungsdatum16.12.2010 Geschäftszahl13Os130/10g (13Os136/10i); 15Os52/10a (15Os187/10d, 15Os188/10a); Bsw43521/06; Bsw13281/02; Bsw8080/08 (Bsw8557/08); 15Os156/12y (15Os60/13g); 15Os75/13p (15Os82/13t, 15Os21/14y, 15Os22/14w); 15Os63/13y (15Os8/14m, 15Os9/14h); 14Os96/13v (14Os143/13f, 14Os144/13b); 13Os27/15t (13Os30/15h); 14Os60/15b (14Os73/15i); 17Os7/18k (17Os13/18t, 17Os14/18i); 11Os50/20t (11Os71/20f); 15Os120/20s; 14Os66/22w (14Os87/22h) NormMRK Art34; StPO §23 Abs1; StPO §363a RechtssatzDa sich die Behandlung von Erneuerungsanträgen auf die Prüfung der reklamierten Verletzung eines Grundrechts beschränkt, Grundrechte aber in der Regel auf Verfassungsstufe stehen, führt der Erfolg einer gleichzeitig erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, welche sich - zumindest auch - gegen die vom Erneuerungswerber behauptete Grundrechtsverletzung richtet, regelmäßig zur Beseitigung der Opfereigenschaft des Erneuerungswerbers (vgl Art 34 MRK). Dass der Oberste Gerichtshof mit einer Prüfung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes beginnt, folgt aus der damit verbundenen Möglichkeit zu sogenannter Feinprüfung unterhalb der Verfassungsstufe. Soweit der Erneuerungswerber durch die nach § 292 StPO getroffene Entscheidung unter dem Aspekt des von ihm geltend gemachten Grundrechtsschutzes vollends beschwerdefrei gestellt werden kann, erübrigt sich mithin eine Erledigung auch des Erneuerungsantrags. Der Erneuerungswerber kann daher auf die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde verwiesen werden.Da sich die Behandlung von Erneuerungsanträgen auf die Prüfung der reklamierten Verletzung eines Grundrechts beschränkt, Grundrechte aber in der Regel auf Verfassungsstufe stehen, führt der Erfolg einer gleichzeitig erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, welche sich - zumindest auch - gegen die vom Erneuerungswerber behauptete Grundrechtsverletzung richtet, regelmäßig zur Beseitigung der Opfereigenschaft des Erneuerungswerbers vergleiche Artikel 34, MRK). Dass der Oberste Gerichtshof mit einer Prüfung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes beginnt, folgt aus der damit verbundenen Möglichkeit zu sogenannter Feinprüfung unterhalb der Verfassungsstufe. Soweit der Erneuerungswerber durch die nach Paragraph 292, StPO getroffene Entscheidung unter dem Aspekt des von ihm geltend gemachten Grundrechtsschutzes vollends beschwerdefrei gestellt werden kann, erübrigt sich mithin eine Erledigung auch des Erneuerungsantrags. Der Erneuerungswerber kann daher auf die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde verwiesen werden. EntscheidungstexteTE OGH 2010-12-16 13 Os 130/10g TE OGH 2011-05-04 15 Os 52/10a Vgl auch; Beisatz: Die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist grundsätzlich vorrangig zu behandeln. (T1) TE AUSL EGMR 2009-10-20 Bsw 43521/06 Vgl auch; nur: Da sich die Behandlung von Erneuerungsanträgen auf die Prüfung der reklamierten Verletzung eines Grundrechts beschränkt, Grundrechte aber in der Regel auf Verfassungsstufe stehen, führt der Erfolg einer gleichzeitig erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, welche sich - zumindest auch - gegen die vom Erneuerungswerber behauptete Grundrechtsverletzung richtet, regelmäßig zur Beseitigung der Opfereigenschaft des Erneuerungswerbers (vgl Art 34 MRK). (T2)Vgl auch; nur: Da sich die Behandlung von Erneuerungsanträgen auf die Prüfung der reklamierten Verletzung eines Grundrechts beschränkt, Grundrechte aber in der Regel auf Verfassungsstufe stehen, führt der Erfolg einer gleichzeitig erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, welche sich - zumindest auch - gegen die vom Erneuerungswerber behauptete Grundrechtsverletzung richtet, regelmäßig zur Beseitigung der Opfereigenschaft des Erneuerungswerbers vergleiche Artikel 34, MRK). (T2) Veröff: NL 2009,323 TE AUSL EGMR 2011-11-29 Bsw 13281/02 Vgl auch; nur T2; Veröff: NL 2011,366 TE AUSL EGMR 2011-12-01 Bsw 8080/08 Vgl auch; nur T2; Veröff: NL 2011,367 TE OGH 2013-11-13 15 Os 156/12y Auch TE OGH 2014-04-23 15 Os 75/13p Auch TE OGH 2014-05-27 15 Os 63/13y Auch TE OGH 2014-08-12 14 Os 96/13v Auch TE OGH 2015-04-15 13 Os 27/15t Auch TE OGH 2015-08-04 14 Os 60/15b Auch TE OGH 2018-06-25 17 Os 7/18k Auch TE OGH 2020-07-15 11 Os 50/20t Vgl TE OGH 2021-02-09 15 Os 120/20s Vgl TE OGH 2022-09-27 14 Os 66/22w Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126458

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.