OGH Rechtssatz RS0126488 (5Ob130/10v)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0126488 Entscheidungsdatum20.12.2010 Geschäftszahl5Ob130/10v; 5Ob37/11v; 5Ob20/12w; 5Ob8/13g; 5Ob131/15y; 5Ob174/19b NormGBG §5; GBG §130 RechtssatzEine Eintragung ist nur dann gemäß § 130 GBG amtswegig zu löschen, wenn sich deren Grundbuchwidrigkeit unmittelbar aus der Eintragung selbst und ohne Rückgriff auf die Eintragungsgrundlagen ergibt. Wurde allerdings im Sinne des § 5 Satz 2 GBG ein Vertragspunkt zum Inhalt der Eintragung gemacht, ist auch dieser in die Prüfung nach § 130 GBG miteinzubeziehen.Eine Eintragung ist nur dann gemäß Paragraph 130, GBG amtswegig zu löschen, wenn sich deren Grundbuchwidrigkeit unmittelbar aus der Eintragung selbst und ohne Rückgriff auf die Eintragungsgrundlagen ergibt. Wurde allerdings im Sinne des Paragraph 5, Satz 2 GBG ein Vertragspunkt zum Inhalt der Eintragung gemacht, ist auch dieser in die Prüfung nach Paragraph 130, GBG miteinzubeziehen.
EntscheidungstexteTE OGH 2010-12-20 5 Ob 130/10v Veröff: SZ 2010/158 TE OGH 2011-03-29 5 Ob 37/11v Vgl auch; Beisatz: Siehe auch RS0060300. (T1) TE OGH 2012-07-04 5 Ob 20/12w Vgl; Beisatz: Hier: Anmerkung der Rangordnung entgegen der durch bundes‑ und landesgesetzlichen Flurverfassungsbestimmungen bewirkten Grundbuchsperre nicht von Amts wegen zu löschen. (T2) TE OGH 2013-05-16 5 Ob 8/13g Auch; Beisatz: Gegen abstrakt zulässige Eintragungen biete § 130 GBG keine Handhabe. (T3)Auch; Beisatz: Gegen abstrakt zulässige Eintragungen biete Paragraph 130, GBG keine Handhabe. (T3) Beisatz: Hier: Ein Verstoß gegen § 612 ABGB macht die im händischen Grundbuch eingetragen gewesene Beschränkung des Eigentumsrechts ihrem Inhalt nach nicht zu einer solchen, die nach dem Gesetz nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung sein konnte. (T4)Beisatz: Hier: Ein Verstoß gegen Paragraph 612, ABGB macht die im händischen Grundbuch eingetragen gewesene Beschränkung des Eigentumsrechts ihrem Inhalt nach nicht zu einer solchen, die nach dem Gesetz nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung sein konnte. (T4) TE OGH 2015-08-25 5 Ob 131/15y TE OGH 2020-02-20 5 Ob 174/19b nur: Eine Eintragung ist nur dann gemäß § 130 GBG amtswegig zu löschen, wenn sich deren Grundbuchwidrigkeit unmittelbar aus der Eintragung selbst und ohne Rückgriff auf die Eintragungsgrundlagen ergibt. (T5); Beis wie T3nur: Eine Eintragung ist nur dann gemäß Paragraph 130, GBG amtswegig zu löschen, wenn sich deren Grundbuchwidrigkeit unmittelbar aus der Eintragung selbst und ohne Rückgriff auf die Eintragungsgrundlagen ergibt. (T5); Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126488