RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0127887 Entscheidungsdatum30.04.2020 GeschäftszahlBsw27900/04; Bsw20999/05; Bsw23380/09; Bsw66393/10; Bsw23380/09; Bsw68066/12; Bsw43207/16 NormMRK Art3 III3 RechtssatzJede Anwendung physischer Gewalt gegen eine ihrer Freiheit beraubte Person, die nicht durch deren eigenes Verhalten unbedingt erforderlich ist, beeinträchtigt ihre Menschenwürde und stellt daher grundsätzlich eine Verletzung der durch Art 3 MRK gewährten Rechte dar.Jede Anwendung physischer Gewalt gegen eine ihrer Freiheit beraubte Person, die nicht durch deren eigenes Verhalten unbedingt erforderlich ist, beeinträchtigt ihre Menschenwürde und stellt daher grundsätzlich eine Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährten Rechte dar. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2009-12-22 Bsw 27900/04 Bemerkung: Palushi gg. Österreich (T1); Veröff: NL 2010,7 TE AUSL EGMR 2011-07-07 Bsw 20999/05 Veröff: NL 2011,226 TE AUSL EGMR 2013-11-21 Bsw 23380/09 Veröff: NL 2013,420 TE AUSL EGMR 2014-02-13 Bsw 66393/10 Vgl auch; Beisatz: Zwangsmaßnahmen dürfen niemals als Mittel der Bestrafung angewendet werden, sondern nur aus Gründen des Selbstschutzes oder zur Vermeidung ernsthafter Gefahren für andere oder die Sicherheit in der Haftanstalt. (Tali gg. Estland) (T2) Beisatz: Hier: Nicht gerechtfertigte Fixierung eines Strafgefangenen auf einem Zwangsbett für rund drei Stunden. (Tali gg. Estland) (T3) Veröff: NL 2014,105 TE AUSL EGMR 2015-09-28 Bsw 23380/09 Beisatz: Der Ausdruck „grundsätzlich“ kann nicht dahingehend verstanden werden, dass es Situationen geben könnte, in denen eine solche Feststellung einer Verletzung nicht geboten ist, weil der gebotene Schweregrad nicht erreicht wurde. Jeder Eingriff in die Menschenwürde trifft den Kern der MRK. Aus diesem Grund begründet jedes Verhalten von Exekutivbeamten gegenüber einer Person, das die Menschenwürde herabsetzt, eine Verletzung von Art 3 MRK. Das gilt insbesondere für ihren Einsatz physischer Gewalt gegen eine Person, wenn dieser nicht aufgrund ihres Verhaltens absolut notwendig ist, unabhängig von seinen Auswirkungen auf die betroffene Person. (Bouyid gg. Belgien [Große Kammer]) (T4)Beisatz: Der Ausdruck „grundsätzlich“ kann nicht dahingehend verstanden werden, dass es Situationen geben könnte, in denen eine solche Feststellung einer Verletzung nicht geboten ist, weil der gebotene Schweregrad nicht erreicht wurde. Jeder Eingriff in die Menschenwürde trifft den Kern der MRK. Aus diesem Grund begründet jedes Verhalten von Exekutivbeamten gegenüber einer Person, das die Menschenwürde herabsetzt, eine Verletzung von Artikel 3, MRK. Das gilt insbesondere für ihren Einsatz physischer Gewalt gegen eine Person, wenn dieser nicht aufgrund ihres Verhaltens absolut notwendig ist, unabhängig von seinen Auswirkungen auf die betroffene Person. (Bouyid gg. Belgien [Große Kammer]) (T4) Veröff: NL 2015,403 TE AUSL EGMR 2016-07-26 Bsw 68066/12 Auch; Beis wie T4; Veröff: 2016,334 TE AUSL 2020-04-30 Bsw 43207/16 vgl; Beisatz: Hier: unverhältnismäßige Gewaltanwendung bei in eigener Wohnung vorgenommener Festnahme durch polizeiliche Spezialeinheit. Der der Begehung einer Straftat Verdächtige hatte angenommen, bei den vermummten Einsatzkräften würde es sich um Einbrecher handeln und sie aus Gründen der Selbstverteidigung angegriffen. (Castellani gg Frankreich) (T5) Anm: Veröff: NL 2020,183Anmerkung, Veröff: NL 2020,183 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2010:RS0127887
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.