← Österreich

{'item': '2Ob73/10i; 2Ob215/10x; 7Ob93/12w; 2Ob20/14a; 9Ob4/23p; 8Ob6/24a; 5Ob100/25d'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0126571 Entscheidungsdatum12.03.2026 Geschäftszahl2Ob73/10i; 2Ob215/10x; 7Ob93/12w; 2Ob20/14a; 9Ob4/23p; 8Ob6/24a; 5Ob100/25d NormABGB §879 Abs3 E ABGB §1096 A2 ABGB §10906 E MRG §3 MRG §8 RechtssatzEine generelle Überwälzung von Erhaltungspflichten auf den Mieter in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, ohne dafür ein entsprechendes Äquivalent zu gewähren, ist als sachlich nicht gerechtfertigte Abweichung vom dispositiven Recht (§ 1096 ABGB, §§ 3 und 8 MRG) gröblich benachteiligend und daher nichtig.Eine generelle Überwälzung von Erhaltungspflichten auf den Mieter in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, ohne dafür ein entsprechendes Äquivalent zu gewähren, ist als sachlich nicht gerechtfertigte Abweichung vom dispositiven Recht (Paragraph 1096, ABGB, Paragraphen 3 und 8 MRG) gröblich benachteiligend und daher nichtig. EntscheidungstexteTE OGH 2010-12-22 2 Ob 73/10i Beisatz: Hier: Klausel, wonach die Streitteile unter Hinweis auf § 10 Abs 3 Z 1 MRG die laufenden Erhaltungs-, und soweit erforderlich, Erneuerungspflichten seitens des Mieters hinsichtlich sämtlicher mitgemieteter Einrichtungsgegenstände, Geräte und Anlagen vereinbaren (Klausel 16). (T1)Beisatz: Hier: Klausel, wonach die Streitteile unter Hinweis auf Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, MRG die laufenden Erhaltungs-, und soweit erforderlich, Erneuerungspflichten seitens des Mieters hinsichtlich sämtlicher mitgemieteter Einrichtungsgegenstände, Geräte und Anlagen vereinbaren (Klausel 16). (T1) Beisatz: Eine in einer Folgeklausel vorgenommene Konkretisierung der generellen Erhaltungs- und Wartungspflicht des Mieters (im Sinne einer umfassenden Überwälzung) vermag daran nichts zu ändern, sondern sie erhärtet vielmehr den Befund einer groben Äquivalenzstörung iSd § 879 Abs 3 ABGB. (T2)Beisatz: Eine in einer Folgeklausel vorgenommene Konkretisierung der generellen Erhaltungs- und Wartungspflicht des Mieters (im Sinne einer umfassenden Überwälzung) vermag daran nichts zu ändern, sondern sie erhärtet vielmehr den Befund einer groben Äquivalenzstörung iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. (T2) Beisatz: Hier: Folgeklausel des Inhalts: Klausel 17: Diese Obliegenheit umfasst auch die entsprechenden Pflege- und Servicemaßnahmen im Zusammenhang mit der gesamten Wohnungsausstattung und somit auch der Therme. Darunter fällt unter anderem auch die Verpflichtung zur regelmäßigen Reinigung der Wohnung und der Fenster, der entsprechenden fachgerechten Behandlung der Böden und Fliesen, die Beseitigung geringfügiger Gebrauchsschäden (zB gesprungene Fliesen, beschädigte Sesselleisten, defekte und undichte Armaturen und Syphone, undichte Silikonfugen, klemmende Scharniere, etc). (T3) TE OGH 2012-02-27 2 Ob 215/10x Vgl Veröff: SZ 2012/20 TE OGH 2012-11-28 7 Ob 93/12w Auch; Beisatz: Hier: Eine Klausel in Vertragsformblättern betreffend Bestandverträge über Objekte in einem Einkaufszentrum (EKZ), die eine unbeschränkte Überwälzung der Erhaltungspflicht und damit der Kosten für das gesamte EKZ auf den Bestandnehmer vorsieht, ist für diesen gröblich benachteiligend. (T4); Veröff: SZ 2012/132 TE OGH 2014-12-18 2 Ob 20/14a Auch; Beis wie T4 TE OGH 2024-01-24 9 Ob 4/23p Beisatz: Hier. Verbandsklage; Mietvertrag im Teilanwendungsbereich des MRG [Klausel 1, 20]. (T5) TE OGH 2024-03-22 8 Ob 6/24a Beisatz wie T5 TE OGH 2026-03-12 5 Ob 100/25d vgl; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126571

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.