OGH Rechtssatz RS0126622 (14Os143/09z u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0126622 Entscheidungsdatum11.03.2024 Geschäftszahl14Os143/09z; 11Os53/15a (11Os141/15t); 15Os128/23x NormAktG §255 Abs1 RechtssatzStrafbar nach § 255 Abs 1 AktG sind erhebliche Darstellungsmängel. Das Gesetz stellt auf „erhebliche Umstände“ und die „Verhältnisse“ (hier:) der Gesellschaft ab, womit belanglose Nebensächlichkeiten außer Acht zu lassen und die wesentlichen Bedingungen sowie Gegebenheiten der Gesellschaft – insbesondere unter Beachtung ihrer wirtschaftlichen Eckdaten – in den Blick zu nehmen sind. Bloß geringfügige Fehlinformationen, die ungeeignet sind, das Bild der Gesamtlage der Gesellschaft und ihrer Entwicklung aus Sicht der in Betracht kommenden internen und externen Mitteilungsadressaten maßgeblich zu beeinflussen, erfüllen daher den objektiven Tatbestand nicht.Strafbar nach Paragraph 255, Absatz eins, AktG sind erhebliche Darstellungsmängel. Das Gesetz stellt auf „erhebliche Umstände“ und die „Verhältnisse“ (hier:) der Gesellschaft ab, womit belanglose Nebensächlichkeiten außer Acht zu lassen und die wesentlichen Bedingungen sowie Gegebenheiten der Gesellschaft – insbesondere unter Beachtung ihrer wirtschaftlichen Eckdaten – in den Blick zu nehmen sind. Bloß geringfügige Fehlinformationen, die ungeeignet sind, das Bild der Gesamtlage der Gesellschaft und ihrer Entwicklung aus Sicht der in Betracht kommenden internen und externen Mitteilungsadressaten maßgeblich zu beeinflussen, erfüllen daher den objektiven Tatbestand nicht.
EntscheidungstexteTE OGH 2010-12-23 14 Os 143/09z TE OGH 2016-04-12 11 Os 53/15a Auch TE OGH 2024-03-11 15 Os 128/23x vgl; Beisatz: Hier: Zum Unterschied zwischen § 122 Abs 1 GmbHG aF (vor BGBl. I Nr. 112/2015) und § 163a Abs 1 StGB. (T1)vgl; Beisatz: Hier: Zum Unterschied zwischen Paragraph 122, Absatz eins, GmbHG aF (vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,) und Paragraph 163 a, Absatz eins, StGB. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126622