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{'item': 'Bsw34932/04; Bsw61005/09; Bsw35943/10; Bsw27510/08; Bsw34367/14; Bsw55225/14; Bsw77400/14 (Bsw34532/15; Bsw34550/15)'}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0128241 Entscheidungsdatum08.10.2020 GeschäftszahlBsw34932/04; Bsw61005/09; Bsw35943/10; Bsw27510/08; Bsw34367/14; Bsw55225/14; Bsw77400/14 (Bsw34532/15

Artikel 17

, EMRK ist – sofern er sich auf Gruppen und Individuen bezieht – zu verhindern, dass diese aus der Konvention ein Recht herleiten, eine Tätigkeit zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, andere Konventionsrechte zu zerstören. Dieser Artikel ist nur ausnahmsweise in extremen Fällen anzuwenden. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2011-01-06 Bsw 34932/04 Bemerkung: Paksas gg. Litauen (T1); Veröff: NL 2011,8 TE AUSL EGMR 2013-03-05 Bsw 61005/09 nur:

Art. 17

EMRK ist, zu verhindern, dass Gruppen oder Individuen aus der Konvention ein Recht herleiten, eine Tätigkeit zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, andere Konventionsrechte zu zerstören. (T2)nur:

Artikel 17

, EMRK ist, zu verhindern, dass Gruppen oder Individuen aus der Konvention ein Recht herleiten, eine Tätigkeit zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, andere Konventionsrechte zu zerstören. (T2) Veröff: NL 2013,83 TE AUSL EGMR 2013-07-09 Bsw 35943/10 Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Anwendbarkeit von Art 17 MRK auf Beschwerde über die Auflösung einer eingetragenen Vereinigung, deren Zweck laut Gründungsurkunde darin bestand „Ungarn physisch, spirituell und kulturell zu verteidigen“. (Vona gg. Ungarn) (T3)Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Anwendbarkeit von Artikel 17, MRK auf Beschwerde über die Auflösung einer eingetragenen Vereinigung, deren Zweck laut Gründungsurkunde darin bestand „Ungarn physisch, spirituell und kulturell zu verteidigen“. (Vona gg. Ungarn) (T3) Veröff: NL 2013,245 TE AUSL EGMR 2015-10-15 Bsw 27510/08 nur: Art 17 MRK ist nur ausnahmsweise in extremen Fällen anzuwenden. (T4)nur: Artikel 17, MRK ist nur ausnahmsweise in extremen Fällen anzuwenden. (T4) Veröff: NL 2015,435 TE AUSL EGMR 2017-06-27 Bsw 34367/14 nur T4; Beisatz: Hier: Anwendung von Art 17 MRK auf Aufrufe zur gewaltsamen Bekämpfung von Nichtmuslimen und zur Einführung der Scharia in Videos, die auf YouTube veröffentlicht wurden. (Belkacem gg. Belgien) (T5)nur T4; Beisatz: Hier: Anwendung von Artikel 17, MRK auf Aufrufe zur gewaltsamen Bekämpfung von Nichtmuslimen und zur Einführung der Scharia in Videos, die auf YouTube veröffentlicht wurden. (Belkacem gg. Belgien) (T5) TE AUSL 2019-10-03 Bsw 55225/14 Anm: Veröff: NL 2019,418Anmerkung, Veröff: NL 2019,418 TE AUSL 2020-10-08 Bsw 77400/14 nur T2 Beisatz: Insbesondere liegt das allgemeine Ziel des Art 17 MRK darin zu verhindern, dass totalitäre Gruppierungen die in der Konvention dargelegten Prinzipien zu ihren Gunsten ausnutzen können. (Ayoub ua gg die Schweiz) (T6)Beisatz: Insbesondere liegt das allgemeine Ziel des Artikel 17, MRK darin zu verhindern, dass totalitäre Gruppierungen die in der Konvention dargelegten Prinzipien zu ihren Gunsten ausnutzen können. (Ayoub ua gg die Schweiz) (T6) Beisatz: Bezweckt eine Vereinigung durch die Ausübung des Rechts auf Vereinigungsfreiheit, die Ideale und Werte einer demokratischen Gesellschaft zu zerstören, etwa indem sie Ziele befürwortet, die Elemente der Provokation zu Hass und rassischer Diskriminierung umfassen, und ist sie dazu bereit, diese Ziele gegebenenfalls auch gewaltsam durchzusetzen, sind derartige Aktivitäten mit den Grundlagen der Demokratie unvereinbar und ist somit ein Missbrauch des Rechts auf Vereinigungsfreiheit iSd Art 17 MRK anzunehmen. (Ayoub ua gg die Schweiz) (T7)Beisatz: Bezweckt eine Vereinigung durch die Ausübung des Rechts auf Vereinigungsfreiheit, die Ideale und Werte einer demokratischen Gesellschaft zu zerstören, etwa indem sie Ziele befürwortet, die Elemente der Provokation zu Hass und rassischer Diskriminierung umfassen, und ist sie dazu bereit, diese Ziele gegebenenfalls auch gewaltsam durchzusetzen, sind derartige Aktivitäten mit den Grundlagen der Demokratie unvereinbar und ist somit ein Missbrauch des Rechts auf Vereinigungsfreiheit iSd Artikel 17, MRK anzunehmen. (Ayoub ua gg die Schweiz) (T7) Anm: Veröff: NL 2020,357Anmerkung, Veröff: NL 2020,357 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2011:RS0128241

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.