RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0128272 Entscheidungsdatum30.04.2019 GeschäftszahlBsw6587/04; Bsw36760/06; Bsw20084/07; Bsw7345/12; Bsw8300/06; Bsw67725/10; Bsw23279/14; Bsw62054/12; Bsw53157/11; Bsw6281/13; Bsw1967/14; Bsw10211/12 (Bsw27505/14); Bsw11537/11; Bsw45953/10; Bsw43977/13; Bsw10211/12 (Bsw27505/14); Bsw1760/15 NormMRK Art5 Abs1 lite RechtssatzVoraussetzung für eine Anhaltung unter Art 5 Abs 1 lit e MRK ist, dass anhand einer objektiven medizinischen Expertise gerichtlicherseits festgestellt wurde, dass der Betroffene einwandfrei als geisteskrank einzustufen ist.Voraussetzung für eine Anhaltung unter Artikel 5, Absatz eins, Litera e, MRK ist, dass anhand einer objektiven medizinischen Expertise gerichtlicherseits festgestellt wurde, dass der Betroffene einwandfrei als geisteskrank einzustufen ist. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2011-01-13 Bsw 6587/04 Bemerkung: Haidn gg. Deutschland (T1a); Veröff: NL 2011,15 TE AUSL EGMR 2012-01-17 Bsw 36760/06 Beisatz: Gibt es zwar ein entsprechendes Gutachten, aber ist dieses nicht ausreichend aktuell, lässt dies bereits darauf schließen, dass die Unterbringung des Betroffenen nicht rechtmäßig ist. (Stanev gg. Bulgarien) (T1) Beisatz: Hier: Verstreichen von mehr als zwei Jahren zwischen der psychiatrischen Expertise und der Verbringung ins Heim. (Stanev gg. Bulgarien) (T2) Veröff: NL 2012,23 TE AUSL EGMR 2013-05-16 Bsw 20084/07 Vgl aber; Beisatz: Wurde eine Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt im Zuge einer Verurteilung angeordnet, so ist die Freiheitsentziehung solange rechtmäßig nach Art 5 Abs 1 lit a MRK, als ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung und der fortdauernden Anhaltung besteht. (Radu gg. Deutschland) (T3)Vgl aber; Beisatz: Wurde eine Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt im Zuge einer Verurteilung angeordnet, so ist die Freiheitsentziehung solange rechtmäßig nach Artikel 5, Absatz eins, Litera a, MRK, als ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung und der fortdauernden Anhaltung besteht. (Radu gg. Deutschland) (T3) Veröff: NL 2013, 169 TE AUSL EGMR 2013-11-28 Bsw 7345/12 Veröff: NL 2013,436 TE AUSL EGMR 2014-02-18 Bsw 8300/06 Beisatz: Hier: Verletzung von Art 5 Abs 4 MRK durch Ablehnung der Freilassung einer psychisch kranken Person auf Probe aufgrund eines mehr als drei Jahre alten Gutachtens. (Ruiz Rivera gg. die Schweiz) (T4)Beisatz: Hier: Verletzung von Artikel 5, Absatz 4, MRK durch Ablehnung der Freilassung einer psychisch kranken Person auf Probe aufgrund eines mehr als drei Jahre alten Gutachtens. (Ruiz Rivera gg. die Schweiz) (T4) Veröff: NL 2014,30 TE AUSL EGMR 2014-09-23 Bsw 67725/10 Auch; Beisatz: Hier: Keine Verpflichtung des Gerichts, bei Vorliegen von zwei nicht bestrittenen Gutachten über die psychische Krankheit einer angehaltenen Person eine ärztliche Drittmeinung einzuholen. (C. W. gg. die Schweiz) (T5) Veröff: NL 2014,394 TE AUSL EGMR 2016-01-07 Bsw 23279/14 Beisatz: Der relevante Zeitpunkt, zu dem verlässlich festgestellt werden muss, dass eine Person iSv Art 5 Abs 1 lit e MRK psychisch krank ist, ist das Datum der Maßnahme, mit welcher der Person wegen dieses Zustands die Freiheit entzogen wird. (Bergmann gg. Deutschland) (T6)Beisatz: Der relevante Zeitpunkt, zu dem verlässlich festgestellt werden muss, dass eine Person iSv Artikel 5, Absatz eins, Litera e, MRK psychisch krank ist, ist das Datum der Maßnahme, mit welcher der Person wegen dieses Zustands die Freiheit entzogen wird. (Bergmann gg. Deutschland) (T6) Veröff: NL 2016,30 TE AUSL EGMR 2016-02-18 Bsw 62054/12 Vgl auch; Veröff: NL 2016,37 TE AUSL EGMR 2016-02-25 Bsw 53157/11 Vgl aber; Beis wie T3 Veröff: NL 2016,115 TE AUSL EGMR 2016-06-02 Bsw 6281/13 Beisatz: Im Fall der Weigerung einer Person, sich einer Untersuchung zu unterziehen, kann es notwendig und ausreichend sein, dass der Gutachter die medizinische Beurteilung ihres Geisteszustands anhand der Akten vornimmt. (Petschulies gg. Deutschland) (T7) Veröff: NL 2016,2223 TE AUSL EGMR 2016-11-22 Bsw 1967/14 Vgl auch; Beisatz: Sobald die erforderlichen Umstände aufhören zu existieren oder sich ändern, muss der Freiheitsentzug sofort beendet oder auf das unter den gegebenen Umständen absolut notwendige Maß zurückgeschraubt werden. (Hiller gg. Österreich) (T8); Veröff: NL 2016,503 TE AUSL EGMR 2017-02-02 Bsw 10211/12 Vgl auch; Veröff: NL 2017,14 TE AUSL EGMR 2017-07-20 Bsw 11537/11 Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Im Fall der Verweigerung einer neuerlichen Untersuchung durch die angehaltene Person muss eine Beurteilung durch einen ärztlichen Gutachter auf der Grundlage der Akten zumindest angestrebt werden. (Lorenz gg. Österreich) (T9) TE AUSL EGMR 2017-09-07 Bsw 45953/10 Auch; Beis wie T3; Beisatz: Ob ein ärztliches Gutachten ausreichend aktuell ist, hängt von den besonderen Umständen des Falles ab. Ein wesentliches Element in diesem Zusammenhang ist, ob es in der Situation des Beschwerdeführers seit der letzten Untersuchung durch einen Experten potentiell bedeutsame Änderungen gab. (D. J. gg. Deutschland) (T10); Veröff: NL 2017,412 TE AUSL EGMR 2018-01-09 Bsw 43977/13 Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Das Gutachten muss ausreichend aktuell sein, um es den zuständigen Behörden zu erlauben, den klinischen Zustand der betroffenen Person im Moment der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Haft zu beurteilen. (Kadusic gg die Schweiz). (T11) TE AUSL 2018-12-04 Bsw 10211/12 Beisatz wie T6 Anm: Veröff: NL 2018,526Anmerkung, Veröff: NL 2018,526 TE AUSL 2019-04-30 Bsw 1760/15 vgl Anm: Veröff: NL 2019,125Anmerkung, Veröff: NL 2019,125 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2011:RS0128272
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.